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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1956, Az.: BVerwG V A 1.56

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Nichtigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG V A 1.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
auf die mündliche Verhandlung
am 9. Mai 1956 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Wiederaufnahmeklagen vom 22. November 1955 werden abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jede Klage auf je 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

In dem Mietpreisfestsetzungsverfahren der Kläger hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 21. September 1955 - BVerwG V C 126.55 - die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senat - vom 26. Mai 1955, und ihre anderen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs in demselben Verfahren, verworfen.

2

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22. November 1955 Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage erhoben mit dem Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen, weil das Mietpreisfestsetzungsverfahren und sämtliche damit zusammenhängenden Gerichtsentscheidungen letztlich auf strafbare Handlungen des früheren Bürgermeisters Sch. zurückzuführen seien, gegen den sie deshalb Strafanzeige erstattet hätten. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1956 haben die Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt, damit zunächst das Strafverfahren gegen Sch. durchgeführt werde. In der mündlichen Verhandlung haben sie ferner beantragt, die Beitreibung der Prozeßkosten bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen.

3

Der Beklagte hat beantragt, den Wiederaufnahmeantrag abzulehnen.

4

Die beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klagen sind nicht zulässig.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Vorprozeß als Revisionsinstanz entschieden. Nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 584 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgericht für das Wiederaufnahmeverfahren nur dann zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 ZPO angefochten wird. Die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO wäre demnach nur dann beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn der erkennende Senat bei Erlaß des Beschlusses vom 21. September 1955 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre oder wenn bei dieser Entscheidung ein Richter mitgewirkt hätte, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen wäre. Keine dieser Voraussetzungen haben die Kläger behauptet. Sofern sie überhaupt Mängel des gerichtlichen Verfahrens rügen, greifen sie ausschließlich das Verfahren der Vorinstanzen, nicht aber das des erkennenden Senats an, wie es erforderlich wäre, um die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Nichtigkeitsklage zu begründen.

6

Auch für die Restitutionsklage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Diese kann nur auf § 580 Nr. 4 oder 5 ZPO gestützt werden. Danach ist die Klage nur gegeben, wenn entweder das angefochtene Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte strafbare Handlung erwirkt ist oder wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat. Daß die letzte Voraussetzung nicht vorliegt, ist offenbar. Aber auch die Voraussetzungen des Falles Nr. 4 des § 580 ZPO fehlen. Dabei hat die Behauptung der Kläger außer Betracht zu bleiben, daß das gesamte Mietpreisfestsetzungsverfahren auf strafbaren Handlungen des früheren Bürgermeisters Schauwecker beruhe. Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Restitutionsklage hätte vielmehr geltend gemacht werden müssen, daß die Entscheidung dieses Gerichts durch eine neue, gerade in Beziehung auf das Revisionsverfahren mit Strafe bedrohte Handlung erwirkt worden sei. Die in den Vorinstanzen angeblich begangenen strafbaren Handlungen können allenfalls die Zuständigkeit der Vorinstanz begründen, nicht aber die der Revisionsinstanz.

7

Darüber hinaus setzt die Restitutionsklage nach § 581 ZPO voraus, daß wegen der strafbaren Handlungen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Beides ist hier nicht der Fall.

8

Deshalb war auch nicht zu erwägen, ob das Bundesverwaltungsgericht das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 276 ZPO, falls dieser auch in Fällen der vorliegenden Art anwendbar sein sollte, an den Verwaltungsgerichtshof verweisen und die Kläger zur Stellung eines entsprechenden Verweisungsantrages hätte auffordern sollen und können. Es brauchte ferner nicht geprüft zu werden, ob gegen Entscheidungen, die nicht Urteile, sondern Beschlüsse sind, überhaupt die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Vgl. zu den verschiedenen Auffassungen Beschluß des I. Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG I A 37.55 -; RGZ 73, 194 -196-; 120, 170 -173-; KGRspr. 17, 177; OLG Dresden HRR 1936 Nr. 915 einerseits und Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Januar 1955 in JZ 1955 S. 246 mit zustimmender Anmerkung von Pohle; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Anm. V 1 vor § 578; Baumbach ZPO 22. Aufl. Anm. 1 zu § 584 und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 727 andererseits.

9

Mit Rücksicht darauf, daß das Wiederaufnahmeverfahren entscheidungsreif ist, konnte dem Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens nicht entsprochen werden. Mit der rechtskräftigen Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs der Kläger entfällt auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Zwangsbeitreibung der Prozeßkosten.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, § 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jede Klage auf je 500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. von Rosen
Kohlbrügge
Lentz
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann