Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.08.1964, Az.: 4 StR 225/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.1964
- Aktenzeichen
- 4 StR 225/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 10.12.1963
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
In der Strafsache hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. August 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten M. die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten entzogen. Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
I.
Die Angeklagte T. fuhr, wie das Urteil feststellt, auf der Joachimstalerstraße in nördlicher Richtung und hielt, zur Mitte eingeordnet, an der Kreuzung dieser Straße mit dem Kurfürstendamm vor der Verkehrsampel an, die "rot" zeigte. Sie wollte nach links in die nördliche Fahrbahn des Kurfürstendamms nach Westen einbiegen, sobald der dorthin weisende Abbiegepfeil der Verkehrsampel grün aufleuchtete. Zu dieser Zeit näherte sich auch der Angeklagte M. mit seiner Kraftdroschke der Kreuzung auf der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms von Osten her bei "rot" mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/std.
Er hatte vor, ohne anzuhalten, bei "grün" geradeaus weiter über die Kreuzung zu fahren. Dabei benutzte er die linke, an den Mittelstreifen grenzende Fahrbahn, weil vor der Ampel mehrere Fahrzeuge auf den bevorstehenden Lichtwechsel warteten.
Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung war so eingestellt, daß die Ampel der nördlichen Fahrbahn, auf die der Angeklagte zufuhr, schon "grün" zeigte, während der grüne Abbiegepfeil den von der Joachimstalerstraße nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmern den Weg noch eine Sekunde freigab.
Sobald die Verkehrsampeln auf der Joachimstalerstraße "grün" zeigten, fuhr die Angeklagte T. wie die übrigen dort wartenden Verkehrsteilnehmer an und hielt sodann, um zuerst den Gegenverkehr vorbeizulassen, etwa 2 m vor der Mitte des durch die Fahrbahnen der Joachimstalerstraße unterbrochenen Mittelstreifens des Kurfürstendamms an. Als der grüne Abbiegepfeil ihr die Fahrt freigab, fuhr sie nicht sogleich an, weil sie glaubte, ihr Motor habe ausgesetzt. Danach sah sie zuerst nach rechts in Richtung des von dort her erwarteten Querverkehrs, konnte aber infolge Sichtbehinderung durch zahlreiche auf dem Mittelstreifen am Fußgängerüberweg wartende Menschen die nördliche Fahrbahn des Kurfürstendamms nicht übersehen. Dann vergewisserte sie sich, daß der Abbiegepfeil noch grünes Licht zeigte, fuhr an und bog in einem Zuge, ohne nochmals nach rechts zu sehen, in kurzem Bogen nach linke ab, weil sie nun mit dem unmittelbaren Einsetzen des Querverkehrs rechnete. Dabei bemerkte sie das als erstes von rechts kommende Fahrzeug des Angeklagten M. nicht, der den Wagen der Angeklagten T., wie das Landgericht feststellt, ebenfalls nicht sah, obwohl die Sicht jetzt nicht mehr behindert war. Als sie knapp 2 m nach links in die Kreuzung eingefahren war, stieß sie gegen die linke hintere Tür der Kraftdroschke. M. verlor dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug, fuhr in die auf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger hinein, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem Personenwagen zusammen. Dabei wurden zwei Fußgängerinnen getötet. Fünf Fußgänger, der Fahrgast der Kraftdroschke und M. erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.
II.
Beide Angeklagten meinen, sie trügen keine Schuld an dem Unfall und nehmen den Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch.
Die Strafkammer hält beide für schuldig. Sie wirft May vor, er habe sich beim Einfahren in die Kreuzung nicht durch einen Blick nach links davon überzeugt, ob sich etwa noch "Nachzügler der Linksabbieger von der Mitte her seiner Fahrspur näherten." Dazu sei er besonders deshalb verpflichtet gewesen, weil er auf der äußersten linken Fahrbahnseite mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung gefahren ist. Bei größerer Aufmerksamkeit hätte er, so führt das Urteil aus, spätestens von der Nagellinie vor dem Fußgängerüberweg auf seiner Fahrbahn aus, schon 24 m vor der Unfallstelle, das Fahrzeug der Angeklagten seiner Fahrspur zurollen sehen und den Zusammenstoß noch vermeiden können, weil sein Anhalteweg weniger als 24 m betragen habe. Die Angeklagte T. trifft nach Meinung des Landgerichts gleich schwere Schuld, weil sie vor Überfahren der "Fluchtlinie" des Mittelstreifens, am Rande der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms, die Verkehrslage nicht geprüft habe, obwohl sie wegen ihres Zögerns erst in der letzten Phase des Grünlichts des Abbiegepfeils in die Kreuzung eingefahren sei und mit dem unmittelbaren Einsetzen des Querverkehrs gerechnet habe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit habe sie vor der Fluchtlinie die Kraftdroschke des Angeklagten sehen und bei ihrer geringen Geschwindigkeit kurz nach dem Anfahren noch rechtzeitig vor ihr anhalten können.
Diese Schuldvorwürfe sind im Ergebnis berechtigt.
1.
May hat das Fahrzeug der Frau T. vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen, obwohl es vor ihm noch in langsamer Fahrt auf die - gedachte - Fluchtlinie des Mittelstreifens zu und ohne Aufenthalt auf die Kreuzung gefahren ist. Wenn er auch erst bei Beginn des Grünlichts, also erlaubterweise auf die Kreuzung fuhr, war er doch mit Rücksicht auf etwa noch im Kreuzungsbereich nach links abbiegende, verhältnismäßig langsam fahrende Fahrzeuge zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, zumal er sogleich nach dem Umschalten der für ihn maßgebenden Ampel auf grün fast mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der äußersten linken Fahrbahnseite in die verkehrsreiche Kreuzung eingefahren ist (BGH VRS 21, 17). Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei "grün" in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren; nur insoweit gilt der Vertrauensgrundsatz (OLG Köln DAR 1957, 162; OLG Hamm VRS 23, 63). Die Angeklagte T. war aber nicht unerlaubterweise in die Kreuzung eingefahren, weil der für sie geltende grüne Abbiegepfeil ihr die Fahrt freigab. Der daraus bei Unvorsichtigkeit eines Verkehrsteilnehmers etwa entstehenden Gefahr mußten beide Angeklagten gemäß § 1 StVO durch gegenseitige Rücksichtnahme begegnen (OLG Hamm VRS 17, 443). Dem Taxifahrer M. war, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, diese Verkehrsregelung bekannt. Da die Ampel auf seiner Fahrbahn erst kurz vor ihm grün zeigte und er bis dahin zahlreiche andere Fahrzeuge vor ihm von links her in seine Fahrbahn hatte einbiegen sehen, mußte er damit rechnen, daß noch weitere Fahrzeuge von links her einbiegen könnten. Daraufhin mußte er von links kommende Fahrzeuge beobachten und durfte seine Aufmerksamkeit nicht nur dem Fußgängerverkehr zuwenden. Daß die Lichtzeichenregelung an der Kreuzung zu der Gefahr beigetragen haben mag, entband May nicht von seiner schon durch seine Fahrweise gemäß § 1 StVO begründeten erhöhten Sorgfaltspflicht.
Zu Unrecht macht M. ferner geltend, die Stelle des Zusammenstoßes sei nicht widerspruchsfrei festgestellt. Die Urteilsausführungen hierzu lassen weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Verkehrserfahrung erkennen.
2.
Auch die Angeklagte T. hat die nach der Verkehrslage gebotene Aufmerksamkeit, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, schuldhaft außer Acht gelassen. Sie rechnete schon beim Anfahren nach Vorbeilassen des Gegenverkehrs damit, daß der Verkehr auf dem Kurfürstendamm von rechts her jeden Augenblick einsetzen könne und sah deshalb in diesem Zeitpunkt schon nach rechts, konnte aber wegen der auf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger noch nichts sehen. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die sich vor Überfahren der Fluchtlinie des Mittelstreifens an der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms noch nicht in einer Kreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne befunden hat und deshalb weder vor dem Verkehr auf dieser Fahrbahn bevorrechtigt noch verpflichtet war, ihren damaligen Standort schleunigst zu verlassen (§ 2 Abs. 5 StVO). Als Kreuzung (§§ 2, 13 StVO) gilt nur die gemeinsame Schnittfläche der Fahrbahnen sich kreuzender Straßen, kein sonstiges gemeinsames Straßenstück außerhalb dieser Schnittflächen, da nur der den sich kreuzenden Straßen gemeinsame Fahrbahnteil Gefahren mit sich bringt, denen durch die für Kreuzungen geltenden Sondervorschriften begegnet werden soll (OLG Hamm VerkBl. 1957, 79; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 14. Aufl. § 13 StVO Rdz. 27).
Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß im vorliegenden Fall nur eine einheitliche Kreuzung gegeben war. Eine Doppelkreuzung liegt nur bei getrennten, selbständigen Straßenzügen vor, von denen jeder in beiden Richtungen hin befahren werden darf und demgemäß bei Lichtzeichenregelung auch mit eigenen Verkehrsampeln ausgestattet ist (OLG Hamm VRS 17, 443, 444), während die Fahrbahnen des Kurfürstendamms, wie sich aus dem Urteil ergibt, jeweils nur in einer Richtung befahren werden dürfen und nicht durch besondere Verkehrsampeln gesichert sind. Für beide Fälle, die einheitliche Kreuzung wie die Doppelkreuzung, gilt aber der Grundsatz, daß nur die jeweils gemeinschaftliche Schnittfläche der Fahrbahnen Kreuzung im Rechtssinne ist.
Die Angeklagte fuhr mithin in die Kreuzung erst beim Überfahren der Fluchtlinie des von der Joachimstalerstraße unterbrochenen Mittelstreifens der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms ein. Von dieser Linie aus hatte sie ausreichende Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr, während sie vorher nach rechts noch nicht weit genug sehen konnte. Deshalb war die Beobachtung des von ihr ohnedies erwarteten Querverkehrs von der Fluchtlinie aus nötig. Sie war ihr auch zuzumuten, obwohl sie ihr Fahrzeug gleich schräg nach links gesteuert hatte, so daß sie nach rechts in Richtung des Querverkehrs halb nach rückwärts hätte sehen müssen. Befürchtete sie, bei weiterer Verzögerung werde der grüne Pfeil inzwischen erlöschen, so mußte sie den Zeitverlust in Kauf nehmen und vor der Fluhtlinie, wo sie den Querverkehr nicht störte, bis zum Wiederaufleuchten des Pfeils warten, anstatt ohne weitere Umschau sofort einzubiegen. Durch ihr Unterlassen hat sie ebenfalls die ihr nach § 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, da der grüne Pfeil sie nicht berechtigte, blindlings nach links abzubiegen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO). Das gilt in Bezug auf den Gegenverkehr auf ihrer Straße und ebenso auf den von rechts herankommenden Querverkehr (OLG Köln DAR 1957, 162).
Daß die Angeklagte T. ihre Rücksichtspflicht schuldhaft verletzt hat, stellt das Urteil auch für den Fall zutreffend fest, daß sie geglaubt haben sollte, sich schon vor der Fluchtlinie auf einer Kreuzung zu befinden und diese deshalb schnellstens räumen zu müssen. Da sie sich infolge ihres Zeitverlustes, wie sie wußte, in der letzten Phase des Grünlichts befand und mit dem sofortigen Einsetzen des Querverkehrs rechnete, mußte sie nunmehr ihre besondere Aufmerksamkeit auf den von rechts zu erwartenden Querverkehr richten. Das hat sie nach ihrer glaubwürdigen Einlassung nur deshalb unterlassen, weil sie schneller fortkommen wollte.
Ohne Erfolg nacht die Verteidigung geltend, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es ihren Hilfsbeweisantrag, Dr. R. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Kraftdroschke mit relativ hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, als andere Fahrzeuge vor der Kreuzung hielten, abgelehnt habe. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat das Landgericht von dieser Beweiserhebung abgesehen, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; denn "die behauptete Verkehrssituation habe das Fahrverhalten der Angeklagten nicht beeinflußt", weil sie die Verkehrslage "ohnehin im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr beobachtet habe". Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann unerörtert bleiben. Auf einem etwaigen Mangel der Begründung kann das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht feststellt, daß sich der Mitangeklagte M. an der Spitze des Querverkehrs der Unfallstelle mit erheblicher Geschwindigkeit genähert hat, da er sogleich beim Umschalten seiner Verkehrsampel auf grün mit 45 km/std an den rechts haltenden Fahrzeugen vorbei auf die Kreuzung gefahren ist.
III.
Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht erwogen, daß das Verschulden der beiden Angeklagten möglicherweise milder zu beurteilen ist, wenn untersucht wird, ob die Ampel Schaltung an der Kreuzung etwa nur auf Kraftfahrer abgestellt war, die bei "grün" erst anfahren, nicht auf solche, die beim Umschalten auf grün zügig durchfahren können. Die Verkehrsbehörden müssen den Wechsel der Lichtzeichen an Kreuzungen entsprechend der Dichte und Mischung der Verkehrsströme so auf einander abstimmen, daß Verkehrsgefahren möglichst vermieden werden (III zu § 2 der allgemeinen Verwaltungsverordnung). Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die ungünstige Verkehrsregelung bei der Bemessung der Strafen zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat.
IV.
Über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten M. muß das Landgericht nunmehr erneut entscheiden. Diese Maßnahme läßt sich überdies nach den Urteilsausführungen nicht mit der dem Angeklagten M. gewährten Strafaussetzung zur Bewährung vereinen, die auf die Überzeugung der Strafkammer gestützt ist, daß M. durch das Strafverfahren genügend gewarnt worden ist und deshalb unter Einwirkung der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Bei der Strafzumessung legt das Urteil außerdem dar, daß M. sein Fehlverhalten, das zu den schweren Unfallfolgen beigetragen hat, nach ihrer Überzeugung ernstlich bereut. Unter diesen Umständen hätte sich die Strafkammer nicht auf die Erwägung beschränken dürfen, M. habe durch seine wiederholt von ihm verursachten Verkehrsunfälle, deren Folgen sich vom einfachen Sachschaden über Körperverletzung bis zum Tod von zwei Menschen gesteigert hätten, bewiesen, daß er nicht die charakterliche Reife zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr besitzt.
Krumme
Flitner
Börtzler
Spiegel