Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1960, Az.: 4 StR 131/60
Untreue im Fall buchmäßig nicht erfassten Verkaufs von Brennstoffen; Revisionsrechtliche Beurteilung einer fehlerhaften tatrichterlichen Beweiswürdigung bei Feststellungen zum inneren Tatbestand der Untreue; Unterschiedliche Begehungsweise und andersartiger Zweck als Indizien gegen Gesamtvorsatz; Täuschendes Verhalten des Steuerpflichtigen bei strafbarer Steuerunehrlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1960
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 02.04.1959
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1961, 1120 (Kurzinformation)
- DB 1961, 1238-1240 (Urteilsbesprechung von Regierungsdirektor Gerhard Suhr)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
In der Strafsache
...
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. November 1960
in der Sitzung vom 23. November 1960,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ... bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ...
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten G... wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 2. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist.
Im übrigen wird seine Revision verworfen.
- 2.
Auf die Revision des Finanzamtes in P... als Nebenklägers wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
- a)
die Angeklagten L... und J... von dem Vorwurf der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten G...,
- b)
der Angeklagte G... von dem Vorwurf der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer und die Angeklagten L... und J... von dem der Beihilfe hierzu und
- c)
der Angeklagte L... von dem Vorwurf der Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer und der Angeklagte J... von dem der Beihilfe hierzu freigesprochen worden sind.
- 3.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Untreue und Betrug des Angeklagten G... zum Nachteil der Firma W... KG.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt, weil er
- a)
mindestens 1 691,35 t Brennstoffe (39 t Kohle, imübrigen Koks) im Werte von DM 107.545,96 ohne buchmäßigen Nachweis der Geschäfte und des Erlöses weiterverkauft hat; Tatzeit: April 1950 bis Dezember 1954,
- b)
insgesamt 44 t Koks auf Kosten seiner Firma unbefugt an ein Waldschulheim, wo ein Sohn von ihm untergebracht war, geliefert hat; Tatzeit: 3. Juli 1952, 18. Februar und 4. September 1953,
- c)
ein Darlehen von DM. 3.500,--, das ihm der Fuhrunternehmer L... gewährt hatte, durch Vorlage fingierter Frachtrechnungen aus Firmenmitteln getilgt hat; Tatzeit:1953.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, der äußere Tatbestand der Untreue sei - bei dem zu a) festgestellten Sachverhalt - nicht gegeben, weil weder eine Vermögensgefährdung noch gar ein Vermögensschaden eingetreten sei. Außerdem fehle es am inneren Tatbestand, weil er habe überzeugt sein dürfen, die Firmeninhaber seien mit seinem Vorgehen einverstanden.
Die Sachrüge hat Erfolg.
1.
Der äußere Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist nach den Feststellungen zwar auch im Falle des buchmäßig nicht erfaßten Verkaufs von Brennstoffen (oben unter a) gegeben.
Die Revision übersieht, daß der Beschwerdeführer dem Vermögen der Firma W... KG trotz Verwendung der Erlöse für diese schon deshalb einen Nachteil zugefügt hat, weil durch die Weiterverkäufe der Firma zusätzliche Frachtkosten und Umsatzsteuerforderungen entstanden, ohne daß sie einen diese Verluste ausgleichenden Gegenwert erlangte. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe es seinen Geschäftsherren unmöglich gemacht, einen Überblick über den Umfang der Verkaufserlöse und deren Verwendung zu gewinnen, und diese hätten "daher insoweit keinen klaren Überblick über ihren wirklichen Vermögensstand und über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen zu Gallenkamp" (UA 25) gehabt, ist rechtlich zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - bereits ausgeführt (GA 1956, 121), daß eine Vermögensgefährdung, die durch unordentliche Buchführung entsteht, ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB ist, wenn der Treugeber keine Übersicht über seine Rechte und Pflichten, mithinüber seinen Vermögensstand zu gewinnen vermag, so daß er verhindert ist, Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt.
2.
Rechtliche Bedenken bestehen jedoch deshalb, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Feststellungen zum inneren Tatbestand auf einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen.
a)
Die Strafkammer hat die Beweggründe für das Handeln des Angeklagten sowie Umfang und Zweck der Koksverkäufe nicht aufklären können, "weil insoweit hinreichende Beweistatsachen nicht vorhanden sind und Gallenkamp sowie die übrigen drei Angeklagten keine erschöpfende Auskunft geben konnten oder wollten" (UA 7). An anderen Stellen des Urteils heißt es allerdings, "der von G... unwiderlegt angegebene Zweck dieser Weiterverkäufe (sei) die Beschaffung von Geldmitteln (gewesen), um mit ihrer Hilfe die Unkosten für die Besorgung zusätzlicher Brennstoffmengen während der Kohlenkrise bestreiten zu können" (UA 23/24; vgl. UA 11).
Weiter stellt die Strafkammer fest, der von G...-... mit dem Weiterverkauf von Brennstoffen beauftragte Kohlenhändler L... habe von dem dabei erzielten Erlös nur "den Großhandelspreis, d. h. den Preis, den die Großhändler und der D... der Firma W... in Rechnung stellten", an G... ausgezahlt, den Mehrerlös jedoch abredegemäß für sich behalten (UA 6). Dem Betrag, den L... an G... zahlte und den dieser unwiderlegtermaßen für die Zwecke seiner Firma verwandte, stand aber nicht nur der ordnungsmäßig aus Firmenmitteln an die Lieferanten bezahlte Kaufpreis in gleicher Höhe gegenüber, sondern es kamen noch die an Leising bezahlten Frachtbeträge hinzu, die ebenfalls als Betriebsunkosten der Firma W... KG verbucht wurden (UA 7). Von dem - dadurch bereits wirtschaftlich geminderten - Erlös wurden dann unwiderlegt zusätzlich Brennstoffmengen zuÜberpreisen eingekauft und die hierbei angefallenen Spesen und Unkosten aller Art, vor allem "Schmiergelder", bezahlt.
Die Strafkammer ist sonach davon ausgegangen, daß Gallenkamp in den Jahren 1950 bis 1954 mindestens 1 691,35 t Brennstoffe für 107.545,96 DM ohne jeden Gewinn verkaufte, von dem Erlös Spesen aller Art bezahlte und von dem Restbetrag Brennstoffe zu Überpreisen einkaufte. Er hätte demnach im Ergebnis eine weit geringere Menge an Brennstoffen erhalten müssen, als dem Werk vor den Weiterverkäufen zur Verfügung gestanden hatte. Ein solches Verhalten ist bei dem kaufmännischen Leiter eines Werks, der im wesentlichen nicht zu seinem eigenen Nutzen handelt, für sich betrachtet wirtschaftlich sinnlos, besonders wenn man hinzunimmt, daß die Lage des Werks durch dieÜbernahme der zusätzlichen Frachtkosten noch verschlechtert wurde. Ein derartiges Geschäftsgebaren ist auch mit der tatsächlichen Aufwärtsentwicklung des Werks während der Zeit der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Weiterverkäufe nicht ohne weiteres zu vereinen. Zur Herstellung werden nach einer Faustregel für je 100 t Zement etwa 30 t Brennstoffe benötigt (UA 5). Ungeachtet der Tatsache, daß - nach den Feststellungen der Strafkammer - der jährliche Brennstoffbedarf des Werks etwa 30 - 40.000 t betrug und diese Menge ohnedies nur zu etwa 50 % durch Zuteilungen abgedeckt wurde, dem Werk somit im Ergebnis ein noch geringerer Prozentsatz an Brennstoffen hätte zur Verfügung stehen und die Zementherstellung demnach hätte sinken müssen, stiegen Erzeugung und Umsatz "von 5 1/2 Millionen D-Mark im Jahre 1950 auf fast 10 Millionen D-Mark in den Jahren 1953 und 1954" (UA 5).
Diese Ungereimtheit ist auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu beseitigen. Der Beschwerdeführer hat dem Senat in der Hauptverhandlung erklärt (vgl. Revisionsschrift vom 6. Oktober 1960, Seite 3), er habe den ordnungsmäßig zugeteilten, aber für die Zementherstellung kaum benötigten Koks weiterverkauft, um dafür dringend benötigte Feinkohle einzukaufen. Träfe diese Darstellung zu, dann wäre ein einleuchtender Beweggrund für die Handlungsweise des Angeklagten aufgedeckt. Das Schweigen der Urteilsgründe zu dieser Deutungsmöglichkeit läßt die Frage offen, ob die Strafkammer diesen wirtschaftlichen Zusammenhang erkannt und in seiner Bedeutung für die Handlungsweise des Angeklagten gewürdigt hat. Dem Senat ist als Revisionsgericht eine eigene Prüfung in dieser Richtung verschlossen.
b)
Hätte die Strafkammer den Sachverhalt unter diesem Blickwinkel betrachtet, so wäre sie bei der Feststellung des inneren Tatbestandes möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Die Strafkammer führt aus, die Weiterveräußerung der Brennstoffe habe nicht der Zweckbestimmung des Werks und den Erwartungen der Geschäftsherren entsprochen; Gallenkamp hätte die Mittel für den Ankauf zusätzlicher Brennstoffe auf ordnungsmäßigem Wege beschaffen, nämlich den flüssigen Kassenmitteln der Firma W... KG entnehmen können, die in ausreichendem Maße vorhanden gewesen seien. Es habe für ihn "keine vernünftige Veranlassung" bestanden, sich die Mittel auf diese "höchst ungewöhnliche Art" zu beschaffen. Er habe nicht einmal eigene Aufzeichnungen über die Weiterverkäufe und die Verwendung der Erlöse angefertigt und könne die Geschäftsvorgänge den Firmeninhabern "nicht einmal glaubhaft machen" (UA 23 bis 25). G... habe bewußt "in Kauf genommen und gebilligt, daß seine Geschäftsherren berechtigte Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben über die Verwendung der Erlöse aus den Weiterverkäufen haben würden, zumal er tatsächlich auch Mittel der Firma für eigene Zwecke verwendet hat, wie die drei Lieferungen Koks nach A... und die Rückzahlung des Darlehens an Leising zeigen. Das gleiche gilt auch für den dargelegten Nachteil in steuerlicher Hinsicht " (UA 26).
Gallenkamp war leitender Angestellter der Firma W... KG. Er hatte "auf Grund seines Anstellungsvertrages und der ihm übertragenen Handlungsvollmacht sämtliche kaufmännischen Angelegenheiten seines Werkes zu besorgen", wobei er sich "des besonderen und erklärten Vertrauens seiner Geschäftsherren erfreute" (UA 23). Unter diesen Umständen konnte es sein, daß er die Mittel für den Ankauf der im wesentlichen nur als "Schwarzkohle" erhältlichen, aber für die Zementherstellung dringend benötigten Feinkohle nur deshalb nicht offen den Kassenbeständen entnahm und nicht ordnungsmäßig verbuchte, weil er dann "das Finanzamt mit der Nase darauf gestoßen hätte", wie er dem Senat in der Hauptverhandlung erklärte. Das Unterlassen eigener Aufzeichnungen könnte er vielleicht deshalb als unschädlich erachtet haben, weil er sich des vollen Vertrauens seiner Geschäftsherren sicher wußte und sie nicht in diese - unter Umständen steuerstrafrechtlich mißbilligten - Geschäftsvorgänge hineinziehen wollte. Der Tatrichter hat zu diesen Punkten im Urteil nicht Stellung genommen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß er sie nicht in ihrer vollen Bedeutung erkannt und gewürdigt hat und daß die Beweiserwägungen zum inneren Tatbestand von diesem Mangel beeinflußt sind.
3.
Der Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug kann wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels nicht bestehenbleiben und ist, da die Strafkammer den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt hat, im gesamten Umfange, also auch in den Fällen b) und c) aufzuheben, obwohl die strafrechtliche Beurteilung dieser Fälle keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a)
Die Strafkammer hat angenommen, die drei Handlungen (vorstehend 1. a), b) und c) seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Gallenkamp habe "von vornherein" einen Gesamtvorsatz gefaßt; die Einzelhandlungen unterschieden sich nach Art und Weise ihrer Durchführung "nur unwesentlich" voneinander (UA 28). Diese Auffassung ist nicht bedenkenfrei. Insbesondere legen die unterschiedliche Begehungsweise und der jeweils andersartige Zweck der Geschäfte die Annahme selbständiger, in Tatmehrheit zueinander stehender Täten nahe.
b)
In der neuen Hauptverhandlung wird deshalb weiter zu prüfen sein, ob nicht das Straffreiheitsgesetz 1954 Platz greift. Dabei ist allerdings zu beachten, daß - von der Strafhöhe ganz abgesehen - für eine fortgesetzte Handlung schon dann keine Straffreiheit gewährt wird, wenn die Teilakte teils vor und teils nach dem Stichtage (1. Dezember 1953) liegen (BGH NJW 1956, 1079 Nr. 19).
Sollte die Strafkammer den Beschwerdeführer wiederum in allen drei Fällen oder in den Fällen b und c schuldig sprechen und unter Annahme von Tatmehrheit eine Gesamtstrafe bilden, wäre folgendes zu berücksichtigen:
Straffreiheit wird nach § 11 StFG 1954 nicht gewährt, wenn der Täter am Stichtage eine Gesamtstrafe verwirkt hätte, die über die Straffreiheitsgrenze (§ 2 StFG 1954: drei Monate Gefängnis) hinausgeht, und diese Gesamtstrafe aus an sich amnestiefähigen Einzelstrafen - in Betracht kämen möglicherweise die oben unter b) und c) angeführten Taten - und einer weiteren gedachten Einzelstrafe gebildet werden müßte, die die vor dem Stichtage begangenen Einzelakte einer danach fortgeführten Straftat erfaßt (BGHSt 5, 136; BGH NJW 1956, 801 Nr. 20).
II.
Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der Firma W... KG.
1.
Der Angeklagte G...
a)
Der Senat hat die Verurteilung des Beschwerdeführers G... auf die von ihm allgemein erhobene Sachrüge hin auch hier im ganzenüberprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht festzustellen; das Rechtsmittel bleibt deshalb ohne Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung richtet.
Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß G... die Weiterverkäufe der Brennstoffe im Namen der Firma W... KG - und nicht etwa im eigenen Namen - vorgenommen hat. Die Urteilsgründe lassen aber in ihrem Zusammenhang deutlich erkennen (vgl. UA 23 bis 26 und 32/33), daß das Landgericht davon ausgegangen ist und deshalb mit Recht die Verkäufe als Umsatz der Firma angesehen hat. Der in Steuerfragen erfahrene Beschwerdeführer hatte dies auch vor der Strafkammer offen zugegeben (UA 26 oben).
Die Verwerfung des Rechtsmittels hat zur Folge, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft in Höhe eines Monats und die damit verbundene Tilgung der Geldstrafe von 2.500,00 DM (UA 53) bestehenbleiben.
b)
Soweit die Revisionsbegründungsschrift des Nebenklägers Ausführungen zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten G... enthält (Lieferungen an das Waldschulheim), gehen sie ins Leere. Eingang und Schlußantrag der Rechtfertigungsschrift zeigen, daß die Revision nur eingelegt ist, "soweit die Angeklagten G..., L... und J... wegen der ihnen zur Last gelegten Steuervergehen freigesprochen worden sind". G... ist aber wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden, so daß diese Tat vom Rechtsmittel des Nebenklägers nicht erfaßt wird.
2.
Die Strafkammer hat den Fuhrunternehmer und Kohlenhändler L... und dessen Buchhalter J... von der Anklage freigesprochen, zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten G... ihres Vorteils wegen Beihilfe geleistet zu haben. Sie ist davon ausgegangen, daß Leising und J... "über den Sinn und Zweck dieser Weiterverkäufe und vor allemüber die Verwendung der Erlöse aus den Weiterverkäufen nicht unterrichtet" gewesen seien. Sie konnte "nicht einmal mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß die ... Angeklagtenüberhaupt nur die Vorstellung hatten, daß Gallenkamp mit diesen Weiterverkäufen steuerliche Manipulationen verband" (UA 34).
Die Revision des Nebenklägers greift die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a)
Ohne Bedeutung für die Frage nach der Schuld beider Angeklagter ist es, ob sie Sinn und Zweck der Weiterverkäufe erkannten und ob sie über die Verwendung der Erlöse unterrichtet waren. Das mangelnde Wissen dieser Umstände brauchte sie nicht an der Erkenntnis zu hindern, daß die Verkäufe im Namen der Firma W... KG stattfanden und deshalb einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellten.
b)
Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß sie von den "steuerlichen Manipulationen" G... Kenntnis gehabt hätten, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Leising war als Fuhrunternehmer und Kohlenhändler kaufmännisch nicht unerfahren. Die Erlöse aus den über sein Geschäft abgewickelten Koksverkäufen der Firma W... KG zahlte er in Höhe des Großhandelspreises stets an G... selbst aus oder ließ sie durch seinen Buchhalter J... auszahlen (UA 6, 29/30), obwohl diese Gelder - nach seiner Vorstellung - nur für Zwecke der Firma verwendet werden sollten (UA 16 und 30). Die beim Verkauf teilweise erzielten Mehrerlöse durfte er abredegemäß für sich behalten (UA 6). Diese Umstände legen es nahe, daß Leising erkannt haben könnte, der auf diese nicht nach Art eines ordentlichen Kaufmanns abgewickelte Geschäftsgang solle buchmäßig - und damit auch steuerlich! - nicht erfaßt werden und die Zuwendung der Mehrerlöse solle neben den Frachtkosten eine zusätzliche "Belohnung" für seine bei der Verheimlichung des Umsatzes geleistete Hilfe darstellen.
Die Strafkammer hat diese Umstände nicht gewürdigt, sondern sich bei der Verneinung des Vorsatzes nur einer formelhaften Wendung bedient (UA 35 oben), die nicht erkennen läßt, daß sie dabei den zur Tatzeit allgemein gegebenen Verhältnissen und vielfach geübten Praktiken sowie den jahrelangen, engen Beziehungen L... zu G... (UA 15) Rechnung getragen hat.
Ähnliche Erwägungen gelten für den Angeklagten J.... Er hat als Buchhalter Jahre hindurch "die Weiterverkäufe allmonatlich mit G... abgerechnet und ihm auch teilweise die Erlöse aus diesen Weiterverkäufen ausgezahlt" (UA 30). Auch J... hat erklärt, er sei davon ausgegangen, G... habe das Geld für Firmenzwecke benötigt und verwendet. Bei dieser Sachlage hätte es der Darlegung besonderer Umstände bedurft, wenn der Tatrichter entgegen der Lebenserfahrung annehmen wollte, ein in kaufmännischen Dingen erfahrener Buchhalter wisse nicht, aus welchen Gründen sein Geschäftspartner den Umsatz seines Betriebes teilweise buchmäßig nicht erfasse.
c)
Für die neue Hauptverhandlung wird die Strafkammer beachten müssen, daß der Gehilfe zwar einen bestimmten Tatbestand, der vom Haupttäter verwirklicht werden soll, in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge haben muß. Es ist aber nicht erforderlich, daß er auch eine Vorstellung davon hat, wie die Haupttat in ihren Einzelheiten ausgeführt werden soll. Die Rechtsprechung hat diese Grundregeln für das allgemeine Strafrecht geprägt (RGSt 67, 343, 344; BGHSt 11, 66). Es bestehen keine Bedenken, sie auch im Steuerstrafrecht anzuwenden.
III.
Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer zugunsten der Firma W... KG.
1.
Dem Angeklagten G... wurde zur Last gelegt, zugunsten der Inhaber der Firma W... KG fortgesetzt Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen zu haben, und zwar durch folgende Einzelhandlungen:
- A)
fehlende Anführung der buchmäßig nicht erfaßten Weiterverkäufe von Koks und Kohle in den Steuererklärungen der Jahre 1950 bis 1954;
- B)
mangelnde Aktivierung der Schadensersatzforderungen wegen der Kokslieferung an das Waldschulheim und der aus Firmenmitteln erfolgten Darlehensrückzahlung an L...;
- C)
Gewinnverkürzung durch unbefugte Verbuchung von Anschaffungskosten für noch nicht gelieferte Baggerteile und Abschreibung eines noch nicht im Betrieb befindlichen Motors (1954/1955);
- D)
zu niedrige Angaben über die vorhandenen Brennstoffmengen in den Inventuraufstellungen (1950 - 1954);
- E)
Bezahlung von Kohlen- und Frachtrechnungen und Absetzung als Betriebsausgaben (4. Vierteljahr 1954), obwohl eine Lieferung noch nicht stattgefunden hatte;
- F)
unbefugte Inanspruchnahme von Steuervorteilen bei Gewährung von Darlehen nach § 7 c und § 7 d EStG mangels ordnungsmäßiger Buchführung (1950 - 1954).
Das Landgericht hat G... insoweit freigesprochen. Der Nebenkläger rügt die Verletzung sachlichen Rechts; seine Revision hat Erfolg.
zu A. Koksverkäufe
a)
Die Strafkammer ist bei der Verurteilung G... wegen fortgesetzter Untreue (Koksverkäufe) zu seinen Gunsten von dessen unwiderlegter Einlassung ausgegangen, er habe die Erlöse aus diesen Geschäften ausschließlich für Zwecke seiner Firma verwendet (UA 16, 25 u. a.). Im übrigen hat sie ausgeführt, es sei "ungewiß und nicht bewiesen, was im Einzelnen mit den Geldern geschehen (sei) und ob sie insgesamt mittelbar oder unmittelbar dem Vermögen der Geschäftsherren wieder zugeflossen" seien (UA 25). Es sei "ein starker Verdacht ... nicht von der Hand zu weisen", daß G... den Koks verkauft habe, "um sich selbst oder einen anderen zu bereichern" (UA 17).
Bei der Prüfung, ob G... für die Firma W... KG Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen habe, hat sich die Strafkammer zum äußeren Tatbestand ebenfalls auf seine unwiderlegte Einlassung gestützt, er habe die Einnahmen aus den Koksverkäufen nicht für eigene Zwecke, sondern ausschließlich für Zwecke des Werkes verwendet (UA 36). Trotzdem hat die Strafkammer G... nicht wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung verurteilt, weil sie "hinreichend sichere Feststellungen zur inneren Tatseite" nicht glaubte treffen zu können (UA 39). Dennoch besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß das Gericht die eigene Einlassung eines Angeklagten - hier die zum äußeren Tatbestand - nur dann gegen ihn verwenden darf, wenn es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist, nicht aber schon dann, wenn es sie nur nicht widerlegen kann (BGH NJW 1953, 1033/34 Nr. 18 a.E.).
b)
Die Strafkammer ist bei der steuerrechtlichen Würdigung des äußeren Tatbestandes davon ausgegangen, daß der Erlös aus den Koksverkäufen uneingeschränkt für Betriebsausgaben der Firma W... KG verwendet worden sei. Betriebsausgaben könnten bei der Feststellung des Einkommens grundsätzlich abgesetzt werden, eine Gewinnverkürzung sei deshalb nicht eingetreten (UA 36). Das Finanzamt könne allerdings gemäß § 205 a Abs. 2 AbgO verlangen, daß ein Steuerpflichtiger die Empfänger seiner Zahlungen usw. benenne; erteile er diese Auskunft nicht, so seien diese Ausgaben vom Einkommen nicht absetzbar. Diese Vorschrift sei aber hier nicht anwendbar, weil die Ausgaben für den Einkauf der später weiterveräußerten Brennstoffe ordnungsmäßig verbucht seien. Die fehlende Verbuchung des Weiterverkaufs und der Verwendung des hieraus erzielten Erlöses hätten lediglich zur Folge, "daß sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite gleichermaßen zu niedrige Beträge erscheinen, nicht aber, daß auf der Ausgabenseite Betriebsunkosten angeführt werden, die in dieser Höhe fingiert oder übersetzt oder nicht belegt sind" (UA 37).
Diese Auffassung erweckt Bedenken. Den Ausgaben für den Kokseinkauf stünden die Einnahmen aus dem Weiterverkauf gegenüber; beide Geschäftsvorgänge wären steuerlich zu berücksichtigen und mögen sich in etwa ausgleichen. Dagegen ist die Verwendung der Erlöse aus dem Weiterverkauf (Beschaffung zusätzlicher Brennstoffmengen zu Überpreisen sowie Spesen und Unkosten aller Art hierfür (UA 11) buchmäßig nicht belegt. Eine vollständige Aufklärung ist nicht möglich, "weil insoweit hinreichende Beweistatsachen nicht vorhanden sind und Gallenkamp sowie die übrigen drei Angeklagten keine erschöpfende Auskunft geben konnten oder wollten" (UA 7).
Die Firma W... KG wäre zwar an sich befugt gewesen, die für die Beschaffung der zusätzlichen Brennstoffmengen aufgewendeten Beträge als Betriebsausgaben abzusetzen. Das Finanzamt könnte dabei aber gemäß § 205 a Abs. 2 AbgO verlangen, daß die Firma jeden dieser Lieferbetriebe "genau bezeichnet". Würden diese Auskünfte vom Steuerpflichtigen nicht erteilt, so müßte die Absetzung für den Fall ihrer Beantragung (§ 205 a Abs. 3 AbgO) unterbleiben.
Hieraus ergibt sich, daß - entgegen der von der Strafkammer vertretenen Meinung - ein Anwendungsfall des § 205 a Abs. 2 AbgO gegeben wäre, wenn der Erlös aus dem Weiterverkauf von Koks nachweislich für Rechnung der Fa. W... zur Beschaffung anderer Brennstoffe und zur Deckung der damit verbundenen Unkosten verwendet worden wäre.
c)
Die weitere - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes in BStBl. 1951 III 77 angestellte -Erwägung des Landgerichts, bei der Handhabung des § 205 a AbgO seien die Finanzbehörden an die Grenzen gebunden, die das Gesetz dem Ermessen stelle, ist rechtlich zwar nicht zu beanstanden. Wie der Bundesfinanzhof jedoch zutreffend entschieden hat, verletzt das Finanzamt regelmäßig sein Ermessen nicht, wenn es von einem Unternehmer, der nach der Währungsumstellung Kohlen am "Schwarzen Markt" erworben hat, die Benennung der Verkäufer fordert (BStBl. 1957 III 364 = NJW 1958, 318 Nr. 25). Das gleiche gilt für die Benennung der Empfänger von Schmiergeldern, falls die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit besteht, daß diese Personen ihren hieraus entstehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen (BFH BStBl. 1956 III 206; 1960 III 167).
Die Strafkammer ist im Ergebnis zur gleichen Auffassung gekommen, hat aber erklärt, es sei ihr "nicht möglich, auch nur annähernd richtig zu entscheiden", "ob und in welchem Umfange das [Verfahren nach § 205 a Abs. 2 und 3 AbgO] tatsächlich zur Feststellung einer Steuerverkürzung und zu einer Nachveranlagung der Firma W... geführt hätte" (UA 38). Eine Aussetzung des Strafverfahrens gegen G... zu dem Zweck, die steuerliche Vorfrage durch die Finanzbehörde entscheiden zu lassen, komme nicht in Betracht, weil § 468 AbgO nur im Verfahren gegen den persönlich Steuerpflichtigen anwendbar sei.
Es ist richtig, daß eine Aussetzung des gegen Gallenkamp gerichteten Strafverfahrens aus dem angegebenen Grunde nicht statthaft ist (BGHSt 14, 11, 18/19). Der Tatrichter ist deshalb - wie in anderen Fällen auch - verpflichtet, die Frage der Steuerverkürzung selbständig zu klären. Dabei kann er, wenn brauchbare Unterlagen für eine unmittelbare Berechnung fehlen, sogar verpflichtet sein, eine Schätzung vorzunehmen (vgl. BGH LM AbgO § 396 Nr. 2; § 468 Nr. 2 = NJW 1954, 1819 Nr. 20 [Leitsatz]). Denn das Gericht darf auf Grund der ihm nach § 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung zu einer Schuldfeststellung auch im Wege der Schätzung kommen. Voraussetzung für die Verwendbarkeit des Schätzungsergebnisses als Grundlage für einen strafrechtlichen Schuldspruch ist allerdings, daß das Ergebnis mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit richtig ist. Vermag sich der Tatrichter eine entsprechende Überzeugung mangels der hierfür notwendigen Sachkunde nicht selbst zu verschaffen, so wird er sich der Hilfe eines geeigneten Sachverständigen bedienen müssen.
d)
Die Strafkammer hat die Frage, ob der äußere Tatbestand einer Steuerverkürzung vorliege, letztlich offengelassen und den Freispruch damit begründet, es ließen sich "hinreichend sichere Feststellungen zur inneren Tatseite" nicht treffen, "und zwar weder für einen Vorsatz Gallenkamps ... noch für ein leichtfertiges, also grob fahrlässiges Verhalten" (UA 39). Es sei nicht zu widerlegen, daß Gallenkamp "von der Abzugsfähigkeit der Unkosten als einer Tatsache ausgegangen" sei. Bei den laufenden Betriebsprüfungen seien nach seiner unwiderlegten Einlassung "Betriebsausgaben gleicher oder ähnlicher Art ... wiederholt zur Sprache gekommen"; Schwierigkeiten bei der Abzugsfähigkeit derartiger Ausgaben seien nie aufgetreten.
Auch diese Beweiswürdigung gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.
Die Revision des Nebenklägers weist zutreffend darauf hin, daß die - von der Strafkammer für unwiderlegbar erachtete - Einlassung G..., er habe eine Verkürzung von Einkommen- und Gewerbesteuer zugunsten der Firma W... KB weder angestrebt noch sich als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Eintretens gebilligt, mit einem anderen Teil seiner Einlassung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. An anderer Stelle hat die Strafkammer als Einlassung G... ... nämlich angeführt (UA 11), er habe die Einnahmen aus den Weiterverkäufen und den Ankauf zusätzlicher Brennstoffmengen zu Überpreisen deshalb nicht verbuchen können, weil er - von zwei Ausnahmen abgesehen - keine Belege von seinen Geschäftspartnern habe erhalten können. Es liegt auf der Hand, daß diese Geschäftsabwicklung es den beteiligten Fremdfirmen ermöglichen sollte und auch tatsächlich ermöglicht hat, die hierbei erzielten Einnahmen steuerlicher Erfassung zu entziehen. Hat der Angeklagte aber dies erkannt, und hieran zu zweifeln besteht angesichts dieses allgemein bekannten Verhaltens kein Anlaß, so kann er als Kaufmann mit umfassender Tätigkeit auf steuerlichen Gebiete sehr wohl auch an die steuerlichen Auswirkungen bei der eigenen Firma gedacht haben, falls er für deren Rechnung gehandelt haben sollte.
Gallenkamp war der kaufmännische Leiter des Werkes (UA 5); er hatte auf Grund seines Anstellungsvertrages und der ihm erteilten Handlungsvollmacht sämtliche kaufmännischen Angelegenheiten zu besorgen (UA 23) und besaß nach seinen eigenen Worten "plein pouvoir" (UA 52). Er hatte die Aufgabe, als leitender Bilanzbuchhalter des Betriebes die Steuererklärungen und die dazugehörigen Unterlagen wie Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen usw. vorzubereiten und aufzustellen (UA 41). Der Steuerberater der Firma, Wirtschaftsprüfer Dipl. -Kaufmann Dr. D... aus B..., verlangte von G... "fertige Arbeit", d. h. die Vorlage vollständiger Erklärungen, die von ihm nur noch überprüft und als maßgebliche Grundlage der jeweiligen Steuererklärung verwendet wurden (UA 36). Angesichts dieser Tätigkeit, der genossenen Ausbildung (UA 4) und seiner geistigen Wendigkeit (UA 17) widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß G... an eine mögliche Steuerverkürzung zugunsten der Firma W... KG nicht einmal gedacht haben will, auch hier vorausgesetzt, daß die Verwendung der Erlöse zu ihren Gunsten nachgewiesen wird.
Der Nebenkläger weist mit Recht auf zwei Vorfälle hin (Anfertigung fingierter Rechnungen, siehe oben zu E; Fälschung von Rechnungsbelegen, UA 17), die deutlich erkennen lassen, daß Gallenkamp bestrebt war, die zugunsten der Firma W... KG vorgenommenen Schwarzmarktgeschäfte nach Beginn der Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1955 zu verheimlichen. Die Strafkammer hat diese Tatsachen bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen. Der Senat kann nicht feststellen, ob diese Maßnahmen, wie der Nebenkläger meint, zwingend beweisen, G... habe die Steuerverkürzungen erkannt und gebilligt. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, dieses Verhalten eingehend zu würdigen. Dies gilt in gleicher Weise für die Einlassung des Angeklagten, die Abzugsfähigkeit gleicher oderähnlicher Betriebsausgaben sei bei früheren Betriebsprüfungen nie beanstandet worden. Die Strafkammer wird sich mit dieser allgemeinen Behauptung nicht begnügen dürfen, sondern aufklären müssen, um welche Betriebsausgaben (Art und Menge) es sich gehandelt und welcher Betriebsprüfer diese Erklärung abgegeben hat.
e)
Die weitere Erwägung der Strafkammer, zur Tatzeit seien keine Entscheidungen des Bundesfinanzhofes bekannt gewesen, die eine strengere Handhabung des § 205 a Abs. 2 AbgO hätten erkennen lassen, ist in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend. Der Nebenkläger führt in der Revisionsschrift zutreffend die Entscheidung des Bundesfinanzhofes in BStBl. 1951 ??? 77 an. Auch in Fachzeitschriften hatten ??? Verfasser bereits Aufsätze zu diesen Fragen veröffentlicht, u. a. Mondorf "OR-Geschäfte" in Der Betriebs-Berater 1949, 379 und Graß "Der Kohlen-Engpaß" in Deutsche Steuer-Rundschau 1952, 79. Die Strafkammer wird dies, auch wenn sie eine Anwendung des § 402 AbgO (fahrlässige Steuerverkürzung) erwägen sollte, zu beachten haben.
f)
Unzutreffend ist schließlich die Auffassung, es sei von Bedeutung, daß G... das Finanzamt nicht "durch ein hinterhältiges Verhalten getäuscht" habe (UA 40).
Der Senat hat zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit bereits früher ausgeführt (NJW 1953, 1841 Nr. 22), daß nicht notwendig ein täuschendes Verhalten des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Vielmehr genügt es, wenn dieser vorsätzlich bewirkt, daß die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterläßt, die Steuer einzufordern. Hat der Täter das Eintreten dieses Erfolges erkannt und gebilligt, dann ist der Vorwurf der Steuerunehrlichkeit gerechtfertigt.
Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten G... von dem Vorwurf der Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung freispricht, aufzuheben. Die Aufhebung umfaßt auch die oben unter 1. B - F erwähnten Vorfälle, da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.
2.
Die Angeklagten L... und J... sind von der Anklage, Beihilfe zu dieser Steuerhinterziehung geleistet zu haben, nur deshalb freigesprochen worden, "weil eine Haupttat nicht vorliegt" (UA 50). Auf die Revision des Nebenklägers ist das Urteil somit auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufzuheben.
3.
Für die neue Hauptverhandlung erscheinen folgende Hinweise geboten:
zu 1. A. Koksverkäufe
a)
Zunächst wird die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht klären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange G... die Erlöse aus den Koksverkäufen für betriebliche oder eigene Zwecke verwendet hat. Sie wird, soweit es auf eine Schätzung des Umfangs einer etwaigen Steuerverkürzung ankommen sollte, zweckmäßigerweise einen geeigneten Sachverständigen hinzuziehen (vgl. oben 1. c a.E.).
b)
Im ersteren Falle wird das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung davon auszugehen haben, daß eine vollendete Steuerhinterziehung auch dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige die durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteile auch auf andere, gesetzmäßige Weise hätte erlangen können (§ 396 Abs. 3 Hs. 2 AbgO). Eine Vermögensschädigung des Staates gehört nicht zum Tatbestand der Steuerhinterziehung. Vielmehr darf die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens nur im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden (BGHSt 7, 336, 345). Der Täter soll nicht Tatsachen, die er zu seinen Gunsten unterdrückt hat, durch andere Tatsachen ausgleichen dürfen, die - hätte er sie dem Finanzamt vorgetragen - eine niedrigere Festsetzung des Steueranspruchs begründet hätten (Troeger/Meyer, Steuerstrafrecht 1.Bd 3. Aufl. S. 47 m. Beisp. 2).
Dies bedeutet, daß die Nichtverbuchung der Einnahmen aus dem Koksverkauf und die demzufolge unrichtige Angabe über den Kassenbestand, zusammen mit der Abgabe einer falschen Gewinnerklärung, bereits den Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllen könnten ohne Rücksicht darauf, ob gleich hohe Unkosten für buchmäßig nicht erfaßte Brennstoffeinkäufe als Betriebsausgaben nach § 205 a Abs. 2 und 3 AbgO hätten abgesetzt werden dürfen oder nicht.
c)
Sollte die Strafkammer dagegen feststellen, Gallenkamp habe die Erlöse aus den Koksverkäufen ganz oder teilweise für sich verwendet, so könnte die Steuerverkürzung darin zu erblicken sein, daß er es unterlassen hätte, die durch die Untreuehandlung gegen ihn entstandene Schadensersatzforderung der Firma Wittekind KG in der Bilanz zu aktivieren (vgl. nachstehend zu 1. B).
zu 1. B.mangelnde Aktivierung der Schadensersatzforderungen
a)
Die Strafkammer hat den inneren Tatbestand nicht als hinreichend sicher nachgewiesen angesehen, weil G... - nach seiner Einlassung - "an die Möglichkeit, daß auf diese Weise Einkommen- und Gewerbesteuer verkürzt werden könnten, überhaupt nicht gedacht habe". Er habe zwar Erfahrung in steuerlichen Dingen gehabt; dies bedeute aber nicht, "daß er auch über den nicht einfachen rechtlichen Tatbestand, wie er hier vorliegt, Bescheid wußte" (UA 41).
Durch die Untreue- und Betrugshandlungen würde Gallenkamp beim Unterbleiben der Inhabenstellung entsprechender Schadensersatzansprüche gegen ihn selber den Gewinn der Firma W... KG verkürzt haben. Der ermittelte Gewinn ist aber die Grundlage der Besteuerung nach dem Einkommen- und dem Gewerbesteuergesetz. Es dürfte angesichts der Vorbildung und der Tätigkeit des Angeklagten G... nahe liegen, daß ihm diese einfachen Zusammenhänge nicht entgangen sind. Es wäre rechtlich ohne Bedeutung, wenn ihm die steuerrechtliche Wirkung der Gewinnverkürzung unerwünscht gewesen wäre. Im Rechtssinne billigt ein Täter diesen Erfolg trotzdem, wenn er um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. sofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will (BGHSt 7, 363, 369). - Im übrigen kann die Aktivierung von Schadensersatzforderungen, die einem Steuerpflichtigen gegen einen anderen aus unerlaubter Handlung zustehen, nicht als steuerrechtlich besonders schwieriger oder seltener Tatbestand angesehen werden, weil z. B. Warenmängel oder Verkehrsunfälle einen Kaufmann ohne weiteres in die gleiche Lage versetzen können.
b)
Gallenkamp hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, daß er sich, hätte er die Schadensersatzforderungen aktiviert, "selbst ans Messer geliefert" hätte.
Der Senat hat die Frage nach der Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme bereits früher dahin beantwortet (BStBl. 1957 I 122), daß auch die dem Täter dadurch drohende Gefahr der Entdeckung ihn hiervon nicht entbindet. Wenn ihm auch nicht zuzumuten ist, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, so kann darum doch eine zu ihrer Verdeckung verübte weitere Straftat nicht straflos bleiben (RGSt 72, 20, 23; BGHSt 3, 18, 19). Eine so weitgehende Vergünstigung wäre gegenüber einem Rechtsbrecher, der durch eigenes Verschulden in eine Zwangslage geraten ist, aus der er sich nur durch eine neue erhebliche Verletzung der Rechtsordnung befreien zu können glaubt, selbst nach den Grundsätzen der Güter- und Pflichtenabwägung schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zu verantworten (vgl. RGSt 72, 19). - Eine sog. straflose Nachtat scheidet ebenfalls aus, weil durch das Steuervergehen dem durch die Vortat eingetretenen Nachteil ein weiterer Rechtsschaden hinzugefügt worden ist (BGHSt 6, 67; BGH NJW 1955, 508 = LM Nr. 34 zu§ 263).
c)
Sollte sich der Angeklagte etwa über die Frage der Rechtspflicht zur Aktivierung im Irrtum befunden haben, so würde es sich hierbei um einen Tatbestandsirrtum handeln, weil bei unechten Unterlassungstaten die Rechtspflicht zum Handeln zum Tatbestand gehört (BGHSt 3, 82). Sollte er sich jener Pflicht bewußt gewesen sein, dennoch aber geglaubt haben, sie wegen Unzumutbarkeit nicht erfüllen zu müssen, so würde er sich in einem Verbotsirrtum befunden haben.
Die Strafkammer müßte dann, wenn der Angeklagte seine Aktivierungspflicht nicht erkannt haben sollte, prüfen, ob dieser Irrtum auf Fahrlässigkeit (z. B. mangelnder Erkundigung) beruht hätte, und gegebenenfalls die Anwendung des § 402 AbgO erwägen. Unter dem Begriff der "Leichtfertigkeit" ist eine an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit zu verstehen; Gewissenlosigkeit ist nicht erforderlich. Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 164 Abs. 5 StGB, die auf § 402 AbgO entsprechend anwendbar ist.
Ein Täter, der durch dieselbe Steuererklärung teils vorsätzlich, teils fahrlässig Steuern verkürzt, ist nur wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu bestrafen; die fahrlässige Verkürzung kann im Strafmaß berücksichtigt werden (BGH LM AbgO§ 396 Nr. 13 = NJW 1953, 1561 Nr. 28 [Leitsatz]).
zu 1. F. unbefugte Inanspruchnahme von Steuervorteilen
Die Abzugsmöglichkeit für Zuschüsse oder Darlehen nach § 7 c und § 7 d EStG wird nur den Steuerpflichtigen zugestanden, die ihren Gewinn "auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln". Die Strafkammer hat schon denäußeren Tatbestand der Steuerverkürzung nicht als nachgewiesen angesehen, weil beachtliche Mängel in der Buchführung nicht vorhanden gewesen seien.
a)
Zu den notwendigen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört die bestandsmäßige Aufnahme der Warenvorräte ("Inventur"; Gutachten des BFH BStBl. 1954 III 195). Nach den Feststellungen hat G... die Brennstoffvorräte am Bilanzstichtag nicht körperlich erfaßt, sondern rechnerisch ermittelt: angelieferte Brennstoffe abzüglich - nach Erfahrungssätzen geschätzter - Verbrauch. Das Ergebnis überprüfte er durch eigene Schätzung (UA 47/48).
In der neuen Verhandlung wird zu klären sein, wie die Bestandsaufnahme der Brennstoffvorräte vorgenommen und ob insbesondere der jeweilige Zu- und Abgang im Lager z. B. karteimäßig erfaßt worden ist (vgl. dazu BFH BStBl. 1953 III 357). Weiter wird die Strafkammer prüfen müssen, ob G... bei seiner Berechnung nur von den buchmäßig erfaßten oder den tatsächlich ins Werk gelangten Brennstoffen ausgegangen ist.
b)
Bei Entscheidung der Frage, ob die mangelnde Erfassung der Brennstoffkäufe und -verkaufe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne der §§ 7 c und 7 d EStG beeinträchtigt hat, wird die Strafkammer nicht nur auf das zahlenmäßige Verhältnis der nachgewiesenen Unrichtigkeiten zur Höhe des Jahresumsatzes abstellen dürfen. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist zunächst, ob die Falschbuchungen auf einem Versehen oder der Unkenntnis des Steuerpflichtigen beruhen oder ob sie einen bewußten Verstoß gegen die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung darstellen oder gar absichtlich zum Zwecke der Steuerverkürzung erfolgt sind. Bewußte Falschbuchungen werden, wie der Bundesfinanzhof ausgeführt hat (BStBl. 1953 III 106), wesentlich größere Bedenken gegen das sachliche Gesamtergebnis der Buchführung erwecken als versehentliche unzutreffende Buchungen. Es handelt sich dabei also um einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung, ob die Geschäftsvorgänge sich insgesamt so ereignet haben, wie die Buchführungsunterlagen, auch soweit ihre Fälschung nicht erwiesen ist, dies aufzeigen (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 AbgO).
Führt die Würdigung zu dem Ergebnis, daß die Buchführung ungeachtet der festgestellten Mängel noch als beweiskräftig für die niedergelegten Geschäftsvorfälle betrachtet werden kann, so ist weiter zu prüfen, ob zur Berichtigung der Falschbuchungen Schätzungen notwendig werden und ob es sich dabei um (steuerunschädliche) ergänzende Schätzungen oder um (steuerschädliche) Gesamtschätzungen unter Verwertung der vorhandenen Buchführungsunterlagen handelt (BFH BStBl. 1957 III 393). Sind grobe Mängel festgestellt, die geeignet sind, der Buchführungüberhaupt den Charakter einer kaufmännischen Buchführung zu nehmen ("Systemmängel"), so kann der Weg der ergänzenden Schätzung nicht zum Ziele führen. Anders liegt es, wenn die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung beachtet und die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle sowie eine ordnungsmäßige Kassenführung erwiesen sind (BFH BStBl. 1954 III 59; 1956 III 3; 1958 III 102). Die Entscheidung dieser Frage hängt dabei nicht von starren Verhältniszahlen ab, sondern richtet sich nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände.
c)
Sollte die Strafkammer das Vorliegen des äußeren Tatbestandes der Steuerverkürzung in diesem Punkte bejahen, wird sie zur Frage des inneren Tatbestandes ggf. die Anwendbarkeit von § 402 AbgO prüfen müssen.
Die Erwägungen der Strafkammer zu den oben unter III 1 eingangs unter C und E kurz gekennzeichneten Einzelhandlungen des Angeklagten begegnen an sich keinen rechtlichen Bedenken. Im Falle neuer Feststellungen wird die Strafkammer die Entscheidung BGH ZfZ 1958, 145 zu beachten haben.
IV.
Steuerhinterziehung des Angeklagten L... (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer); Beihilfe des Angeklagten J...
1.
Dem Angeklagten L... wurde zur Last gelegt, in den Jahren 1952 bis 1954 Steuern im Gesamtbetrage von über DM 17.000,- vorsätzlich verkürzt zu haben. Die Strafkammer hat L... freigesprochen, weil sie sich "auch durch die Schätzung des Finanzamtes von der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugen" konnte und der Steuerberater des Angeklagten, S... glaubwürdig bekundet habe, daß selbst er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob und in welchem Umfange der Angeklagte tatsächlich zu wenig Steuern bezahlt habe und ob und inwieweit die Schätzungen des Finanzamtes richtig seien (UA 51/52).
Die Revision des Finanzamtes rügt die Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Aufklärungsrüge durchgreift.
Die Strafkammer hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß die Buchführung des Angeklagten "nicht in Ordnung" sei und die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen - die auf Einspruch Leisings erfolgte zweite Schätzung lag um 40 % niedriger als die erste - für das Strafverfahren keine hinreichend sichere Grundlage bilden könnten. Vielmehr hätte sie sich im einzelnen mit den Schätzungen des Finanzamtes auseinandersetzen und versuchen müssen, das Einkommen L... selbst zu ermitteln und sei es auf dem Wege eigener Schätzung (z. B. innerer oder äußerer Betriebsvergleich).
Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgeführt, daß der Tatrichter, sofern keine Bindung nach § 468 AbgO besteht, selbständig zu prüfen hat, ob und welche Steuerforderungen gegen den Steuerpflichtigen bestanden haben. Beim Fehlen brauchbarer Aufzeichnungen muß das Gericht die Besteuerungsgrundlagen selbständig und in einer den Schuldspruch tragenden Weise schätzen (BGH BStBl. 1955 I 365; 1956 I 441). Die Grundlagen für die Schätzung und das dabei angewandte Verfahren (der "Schätzungsweg") sind im Urteil darzulegen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Schätzung den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widerspricht. Da die Strafkammer die tatsächlichen Verhältnisse nicht näher dargelegt hat, kann der Senat nicht nachprüfen, ob Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben sind oder ob sie fehlen. Im letzteren Falle müßte eine Schätzung allerdings unterbleiben, weil sie dann reine Willkür wäre. Auf die Ausführungen zu III 1 zu A c letzter Absatz wird verwiesen.
2.
Der Angeklagte J... ist von dem Vorwurf, dem Angeklagten L... Beihilfe zur Steuerverkürzung geleistet zu haben, mangels Beweises freigesprochen worden. Das Urteil muß auf die Revision des Nebenklägers aus den unter 1. erörterten Gesichtspunkten auch hier aufgehoben werden.
Dem Senat erschien es angebracht, die Sache an das Landgericht in Bielefeld zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).