Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.1993, Az.: AnwZ (B) 29/92
Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts im Nebenberuf; Vereinbarkeit mit der Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft; Anerkenntnis im Anwendungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Übergang von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1993
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 29/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Johannes M. M., S.straße ..., S.
Prozessgegner
Justizministerium Baden-Württemberg, S.platz ..., S.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 1. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
beschlossen:
Tenor:
Die mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zur Entscheidung gestellten Anträge, den Antragsgegner "entsprechend seinem Anerkenntnis" zu verurteilen, und hilfsweise festzustellen, daß die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 1991 rechtswidrig gewesen sei, werden als unzulässig zurückgewiesen.
Das Verfahren im übrigen ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit Oktober 1978 zur Rechtsanwaltschaft und nach einem Zulassungswechsel als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Stuttgart zugelassen. Von Anfang an übte er den Beruf des Rechtsanwalts im Nebenberuf aus. Seit dem 1. April 1991 ist er hauptberuflich bei der Firma Lipfert S. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft, angestellt.
Der Antragsgegner hat diese Tätigkeit als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar angesehen, weil der Antragsteller nach dem Einstellungsvertrag, den er mit seinem - anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen - Arbeitgeber abgeschlossen habe, in abhängiger Stellung Dritte juristisch zu beraten habe. Mit Verfügung vom 19. September 1991 hat er deshalb die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er zunächst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 1991 begehrte.
Der Antragsgegner hat die Widerrufsverfügung mit Schreiben vom 7. Januar 1993 zurückgenommen und dem Antragsteller gegenüber angeregt, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Antragsteller lehnt es ab, dieser Anregung zu entsprechen und beantragt nunmehr in erster Linie,
den Antragsgegner "entsprechend seinem Anerkenntnis" zu verurteilen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Widerrufsverfügung vom 19. September 1991 rechtswidrig gewesen sei.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), vermag aber in der Sache nicht den vom Antragsteller zuletzt erstrebten Erfolg zu haben.
1.
Dadurch, daß der Antragsgegner die Widerrufsverfügung vom 19. September 1991 zurückgenommen hat, hat sich, was klarstellend festzustellen war, das gerichtliche Verfahren, welches diese Widerrufsverfügung zum Gegenstand hat, in der Hauptsache erledigt.
Obwohl der Antragsteller - im Gegensatz zum Antragsgegner - keine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, wäre daher an sich - was der Senat schon wiederholt in vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat - nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen der Beteiligten gemäß §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82). Das gilt aber nicht, wenn der Antragsteller - wie hier - ausdrücklich auf einer Entscheidung in der Hauptsache beharrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 1/74 und 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87).
2.
In einem solchen Fall ist dieses (Hauptsache-)Begehren mit der Kostenfolge aus §§ 201 BRAO, 13 a FGG zu bescheiden.
Beide vom Antragsteller im Haupt- und Hilfsverhältnis gestellten Beschwerdeanträge sind unzulässig und waren daher zurückzuweisen.
a)
Abgesehen davon, daß der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Anerkenntnis abgegeben hat und auch nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Inhalt es haben sollte, könnte ein Anerkenntnis im Anwendungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung und der sinngemäß geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) keine dem § 307 ZPO entsprechende verfahrensrechtliche Folge haben, wie dies dem Antragsteller vorschwebt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sehen eine solche prozessuale Folge nicht vor, so daß der hierauf zielende Hauptantrag des Antragstellers einer verfahrensrechtlichen Grundlage entbehrt.
b)
Auch der mit der Beschwerde weiter verfolgte Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der - zurückgenommenen - Widerrufsverfügung des Antragsgegners ist einer sachlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein solches - der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes - Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor, so daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86, vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.w.Nachw.).
Nur ausnahmsweise kann es statthaft sein, von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91; vgl. auch - zu § 111 BNotO - BGHZ 81, 66, 68).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. Eine fortwirkende Beeinträchtigung irgendwelcher Rechte des Antragstellers durch die Widerrufsverfügung ist nicht ersichtlich, nachdem diese zurückgenommen worden ist. Die Frage, ob die Widerrufsverfügung vom 19. September 1991 rechtswidrig war, hat auch keine rechtliche Bedeutung für künftige Fälle, in denen die Unvereinbarkeit eines Zweitberufes des Antragstellers mit dem Beruf des Rechtsanwalts eine Rolle spielen könnte. Die Beurteilung solcher künftigen Fälle hinge im wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Die Gefahr, daß der Antragsgegner den derzeitigen Zweitberuf des Antragstellers zum Anlaß einer erneuten Widerrufsverfügung nehmen könnte, liegt so entfernt, daß sie nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Soweit der Antragsteller beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die er aus der Widerrufsverfügung ableitet, steht ihm der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen, die im Rahmen der Schadensersatzklage auch darüber zu befinden haben, ob die Widerrufsverfügung rechtswidrig war.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Groß
van Gelder
Veser
Hase
Kieserling