Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1986, Az.: 3 StR 355/86
Pflichtverteidiger; Revisionsgericht; Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 355/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1
- NStZ 1987, 217
Verfahrensgegenstand
Betrug
Redaktioneller Leitsatz
Keine Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts, ob ein vor der Hauptverhandlung bestellter Pflichtverteidiger zur sachgerechten Führung der Verteidigung in der Lage war.
Kein Anspruch des Angeklagten auf Bestellung eines bestimmten Pflichtverteidigers.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. September 1986
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Schauff vom 20. Mai 1986 und des Angeklagten vom 31. Juli 1986, dem Angeklagten zur - weiteren - Begründung der Verfahrensbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die zur Nachholung und Ergänzung von Verfahrensrügen begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich unzulässig, wenn die Revision - so wie hier - bereits mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (BGHSt 1, 44, 46 f).
1.
Ob die vom Verteidiger beschriebene Verfahrenslage eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen könnte, mag auf sich beruhen. Denn das von ihm angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch scheitert jedenfalls daran, daß er die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt hat. Der Schriftsatz vom 20. Mai 1986 enthält keinen Tatsachenvortrag, der zur Begründung der Verfahrensbeschwerde geeignet wäre. Aus diesem Grunde läßt sich zugunsten des Angeklagten auch nichts daraus herleiten, daß der Schriftsatz am selben Tage, dem Dienstag nach Pfingsten 1986, und damit gemäß § 43 Abs. 2 StPO am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist.
2.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Verfahrensrügen, die er am 31. Juli 1986 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln ergänzt oder erhoben hat, in gleicher Weise bereits in den von ihm fristgerecht angebrachten Revisionsbegründungen vom 16. Dezember 1985 und 22. April 1986 geltend zu machen (§ 44 Satz 1,§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er konnte sich nicht etwa ohne weiteres darauf verlassen, daß sein Verteidiger das jetzt nachgeschobene Vorbringen rechtzeitig zum Gegenstand einer Revisionsbegründung machen werde. Rechtsanwalt Schauff hat sich in der Revisionsschrift vom 10. Dezember 1985, mit der er zugleich allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügte, eine weitere Revisionsbegründung zwar vorbehalten; er hat sie aber nicht in Aussicht gestellt. Ersichtlich deshalb hat sich der Angeklagte veranlaßt gesehen, umgehend am 16. Dezember 1985 und - nach der Zustellung des Urteils am 18. April 1986 - nochmals am 22. April 1986 das Rechtsmittel selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu begründen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch vom 31. Juli 1985 nicht auch daran scheitert, daß der Angeklagte selbst erklärt hat, ihm sei seit dem 22. Mai 1986 bekannt gewesen, "daß der Rechtsanwalt die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte." Mit der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags hat sich der zugleich gestellte Antrag auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers erledigt.
Krauth
Gribbohm
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