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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: 3 StR 234/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1951
Aktenzeichen
3 StR 234/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 30.01.1951

Verfahrensgegenstand

Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte wird beschuldigt, am 15. September 1950 im Arbeitsamt M. auf mehrere der dort angebrachten Hinweisschilder verbotswidrig je einen Zettel mit dem Aufdruck "30. September-1. Oktober Treffen der 100.000 jungen Friedenskämpfer" aufgeklebt zu haben. Das Landgericht hat ihn von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 110 StGB mangels zureichendem Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und der Denkgesetze bei der Beweiswürdigung geltend. Im übrigen erhebt sie die allgemeine Sachrüge.

2

Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.

3

1)

Durch die am 5. September 1950 erlassene Polizeiverordnung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen sind alle von den dort näher bezeichneten politischen Organisationen, darunter dem "Komitee der Kämpfer für den Frieden in Westdeutschland" sowie von ihren Ersatzorganisationen geplanten Umzüge und Versammlungen unter freiem Himmel für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf weiteres verboten worden. Dass dieses Verbot, zu dessen Missachtung der Angeklagte aufgefordert haben soll, zu Recht besteht, ist eine äussere Voraussetzung der Strafbarkeit seines Tuns. Infolgedessen muss zunächst die Rechtsgültigkeit der genannten Polizeiverordnung geprüft werden.

4

Sie ist ergangen auf Grund des § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit § 1 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. Nach der erstgenannten Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemässem Ermessen notwendigen Massnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. § 1 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gestattete den Reichsangehörigen die Versammlung unbeschränkt für alle Zwecke, die nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen, und lässt in Abs. 2 Einschränkungen zu zwecks Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer.

5

§ 1 Abs. 1 RVereinG ist jedoch nicht mehr in seiner ursprünglichen Fassung anwendbar. Schon in Art. 123 Abs. 1 Weimarer Verfassung war bestimmt worden, dass alle Deutschen das Recht hätten, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Durch diese einengende. Regelung wurde die frühere, in § 1 Abs. 1 RVereinG vorgesehene Rechtslage geändert, weil nach Art 178 WeimVerf die Reichsgesetze nur insoweit fortgalten, als sie der Verfassung nicht widersprachen. Artt 8 Abs. 1, 123 des Grundgesetzes, die inhaltlich mit Artt 123 Abs. 1, 178 WeimVerf übereinstimmen, haben den durch diese Bestimmungen geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt. Demzufolge sind heute nur friedliche und unbewaffnete Versammlungen erlaubt, deren Zwecke nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen.

6

Die Polizeiverordnung vom 6. September 1950 konnte sonach erlassen werden, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen fehlte, wenn also z.B. die durch die Verordnung verbotenen Versammlungen unfriedlich waren. Unfriedlich ist eine Versammlung dann, wenn bei deren Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens nicht nur unter ihren Teilnehmern sondern auch des staatsbürgerlichen Friedens in der Bevölkerung überhaupt gerichtet ist (vgl Entscheidung des PrOVG Bd 88 S 224). Dass eine derartige Absicht bei den in der Polizeiverordnung aufgeführten Organisationen nicht etwa nur grundlos vermutet wird, sondern tatsächlich besteht, ist im Hinblick auf die von ihnen verfolgten politischen Ziele nach Lage der Verhältnisse nicht zweifelhaft, wie denn auch die Polizeiverordnung unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits eingetretene Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergangen ist. Infolgedessen konnten die von den bezeichneten Organisationen veranstalteten oder geplanten öffentlichen Versammlungen ohne nähere Einzelprüfung untersagt werden.

7

Dazu kommt, dass im Falle der Abhaltung solcher Veranstaltungen wegen der teilweise scharfen Gegensätze unter den zu erwartenden Teilnehmern die Gefahr von Zusammenstößen zwischen Personengruppen verschiedener politischer Richtung gegeben gewesen wäre. Demnach konnte die Polizeiverordnung auch auf § 1 Abs. 2 RVereinG gestützt werden.

8

Gegen deren Zulässigkeit bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. Eine Prüfung der Frage, ob sie notwendig oder zweckmässig war, steht dem Gericht nicht zu (vgl RG St 48, 254).

9

Die Zuständigkeit des Innenministers zur Erlassung dieser Verordnung ergibt sich aus §§ 14, 25 PrPolVerwGes. Dem steht die auf Grund von Weisungen der Besatzungsmacht durch das Gesetz über den vorläufigen Neuaufbau der Polizei in Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1949 (GVBl NRW S 143) durchgeführte Neuordnung nicht entgegen. Durch sie ist der ausführende Teil der Polizeiaufgabe aus dem früheren, die anordnende und ausführende Tätigkeit umfassenden Aufgabenbereich der Polizeibehörden herausgelöst und selbständigen Polizeibehörden übertragen worden. Nur diese haben keine Befugnis, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Dagegen ist das polizeiliche Anordnungsrecht der Behörden, denen im übrigen die gesamten Aufgaben der Polizeiverwaltung verblieben sind, nicht berührt worden. Dass durch die Neuordnung des Polizeiwesens der schon früher nicht mit dem Polizei Vollzug befasste (vgl RGSt 48, 254 [261]) Innenminister in seinem auf allgemeiner Ermächtigung beruhenden Recht zur Erlassung von Rechtsverordnungen nicht eingeschränkt wurde, bedarf keiner näheren Darlegung.

10

Es ist also von der Rechtsgültigkeit der Polizeiverordnung vom 6. September 1950 auszugehen.

11

2)

Dem Angeklagten liegt zur Last, durch öffentlichen Anschlag zum Ungehorsam gegen diese Verordnung aufgefordert zu haben. Wäre die Tat erwiesen, so läge ein Vergehen gegen § 110 StGB vor. Denn aus dem Werbezettel ist die Aufforderung, an der verbotenen Kundgebung teilzunehmen, klar ersichtlich. Auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist gegeben (RGSt 72, 68).

12

Der in der Revisionserwiderung vom Verteidiger des Angeklagten geäusserten Ansicht, diese Bestimmung sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen das Gesetz im allgemeinen handle, kann nicht beigetreten werden. Wesentlich ist nur, dass die Aufforderung nicht auf Begehung einer einzelnen konkret bestimmten Straftat abzielt, sondern auf Vereitelung der obrigkeitlichen Anordnung durch deren Nichtbeachtung (RGSt 63, 326). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es sollte nicht, wie der Angeklagte meint, ein in einem Einzelfall gegebener Befehl eines Polizeiorgans nicht befolgt werden. Vielmehr sollte zur Missachtung eines durch Verordnung für das ganze Land ergangenen, für alle verbindlichen Verbots aufgerufen werden. Damit hätte der Angeklagte im Falle des Nachweises seiner Täterschaft gegen § 110 StGB verstoßen. In seinen Verhalten läge übrigens auch die von der Revision verneinte Auflehnung gegen die Grundlage der Rechtsordnung, die durch die genannte Verordnung mitgeschützt werden soll.

13

Im einzelnen kann zu der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge nicht Stellung genommen werden. Denn das Landgericht ist aus Erwägungen tatsächlicher Art zur Freisprechung gelangt. Es fehlt sonach an der Feststellung eines Sachverhalts, der die Prüfung ermöglichen würde, ob das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist.

14

3)

Dagegen konnte der Verfahrensrüge die Berechtigung nicht versagt werden.

15

Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es muss also die ihm bekannten, der Wahrheitsaufklärung dienlichen Beweismöglichkeiten benutzen, selbst wenn - wie hier - ein Antrag nicht gestellt worden ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten oder ihn mindestens nahelegten. Das war hier der Fall.

16

Der Angeklagte soll bereits früher Plakate für das Friedenskämpfer-Komitee geklebt haben und Mitglied dieser Organisation sein. Wenn die Beweiserhebung auf diese Tatsachen ausgedehnt worden wäre, so hätte das Gericht in der Schuldfrage zu einem anderen Ergebnis gelangen können. Das Urteil kann demnach auf der Nichterhebung dieser nach der Sachlage naheliegenden Beweise beruhen. Es wird sich empfehlen sämtliche Tatzeugen des Arbeitsamts und der Polizei zur Klarstellung des Sachverhalts zu vernehmen.

17

Mit Rücksicht darauf kam es nicht mehr darauf an, ob die Beweiswürdigung des Erstrichters als der Lebenserfahrung widersprechend und deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil musste schon deswegen aufgehoben werden, weil das Landgericht den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat.

Neumann
Dr. Koeniger
Scharpenseel
Baldus
Dr. Ludwig