§ 114a HmbHG - Akkreditierungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die zuständige Behörde soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die zuständige Behörde soll in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen und Fortbestehen der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und, soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut durchgeführt. Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die zuständige Behörde kann vor der Verleihung des Promotionsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 114 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) einholen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Trägerin oder dem Träger bei der Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass
- 1.
eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,
- 2.
die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihre Betreiberin oder ihr Betreiber sowie die zuständige Behörde, die das Gutachten einholt, Gelegenheit erhalten, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,
- 3.
für Streitfälle eine mit drei nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzte interne Beschwerdestelle eingerichtet und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen geregelt ist,
- 4.
die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung die Zustimmung eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern besetzten Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraussetzt.
In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2, 4 und 5 wird der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung der zuständigen Behörde, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 Satz 1 oder des § 114 Absatz 4 Satz 1 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen der zuständigen Behörde. Sie nimmt die Entscheidung über die staatliche Anerkennung weder ganz noch teilweise vorweg.