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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.01.1973, Az.: 1 ABR 22/72

Betriebsratsmitglied; Versäumnis der Arbeitszeit; Geltendmachung von Lohnansprüchen; Urteilsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.01.1973
Aktenzeichen
1 ABR 22/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 06.10.1971 - 8 Sa 21/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 23 - 28
  • DB 1973, 1025-1026 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1391 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1973, 654-656 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 37 Abs. 2 BetrVG 1972 will wie § 37 Abs. 2 BetrVG 1952 mit unterschiedlichem Wortlaut, aber gleichem Sinn nur sicherstellen, daß dem Betriebsratsmitglied, sofern es wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied Arbeitszeit versäumt, der ihm nach dem Arbeitsvertrag zustehende Lohn erhalten bleibt.

2. Lohnansprüche gehören als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nicht zu den "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG i. d. F. vom 19.1.1972; sie sind daher nach § 8 Abs. 1 ArbGG im Urteilsverfahren geltend zu machen.