Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: 5 StR 184/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 17017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.12.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte im Übrigen (Fälle 4, 6, 7 und 8 der Anklage) auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung des ergänzten Teilfreispruchs wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2012 verwiesen.