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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1961, Az.: II ZR 121/59

Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs aus einer Haftpflichtversicherung; Anforderungen an den Ausschluss der Versicherungsleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1961
Aktenzeichen
II ZR 121/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.03.1959
LG Düsseldorf - 02.05.1958

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. März 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Mai 1958 zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit abgewiesen.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine Stahlfensterfabrik betreibt, hat bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Jahre 1956 hatte sie für den Neubau der Chirurgischen Klinik in Düsseldorf Stahlfensterrahmen zu liefern und in das - auf dem Dach des Behandlungshauses angebrachte, fast senkrecht verlaufende - Oberlichtband einzubauen, oberhalb und unterhalb dessen sich je ein Flachdach befand. Am 16. November 1956 wurden die Stahlfenster, die am 15. November geliefert worden waren, mit einem Kran hochgehievt und auf dem Dach oberhalb des Oberlichtbandes abgesetzt. An dieser Stelle war die Dachhaut nicht geschützt. Da sie sehr empfindlich ist, wurde sie beschädigt. Am gleichen Tage wurden die Stahlfenster mit Hilfe von Bohlen über das Oberlichtband herüber auf das Dach geschafft, das unterhalb des Lichtbandes liegt. Auf dieser Dachfläche wurden die Stahlfenster so verteilt, wie sie später montiert werden sollten. Das Dach unterhalb des Lichtbandes war durch Gerüstbretter geschützt. Gleichwohl wies die Dachhaut unter den Brettern Beschädigungen auf. Die Schäden an den beiden Dachflächen waren etwa gleich groß. Die Klägerin, die von der Bauleitung auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen wird, hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, sie sei auf Grund des § 416 b AHB berechtigt, den Versicherungsschutz zu verweigern. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:

... Haftpflichtansprüche wegen Schäden: ...

die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind."

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin für den Schaden an der Dachfläche unterhalb des Oberlichtbandes haftbar gemacht wird; soweit die Klägerin für den Schaden an der Dachfläche oberhalb des Lichtbandes in Anspruch genommen wird, hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, gegen das das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, hat die Beklagte Revision, die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagte begehrt Abweisung der Klage in vollem Umfang, die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Beide. Parteien beantragen

die Zurückweisung der von der Gegenseite eingelegten Revision.

Entscheidungsgründe

3

I.

Zur Anschlußrevision.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Haftpflichtanspruch, den die Bauleitung der Chirurgischen Klinik gegen die Klägerin erhoben habe, sei durch § 4 I 6 b AHB vom Versicherungsschutz ausgenommen, soweit es sich um die Schäden an dem Flachdach handle, das sich unterhalb des Oberlichtbandes befand. Diese Ausführungen sind, entgegen der Auffassung der Anschlußrevision, zutreffend.

5

Die Arbeiter der Klägerin, für die diese gemäß § 4 I 6 Abs. 2 AHB einzustehen hat, haben die Dachfläche unterhalb des Oberlichtbandes für den Einbau der Stahlfenster benutzt; sie haben die Stahlfensterrahmen auf ihr abgelegt und verteilt und sind auf ihr hin- und hergelaufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch der Schaden, was das Berufungsgericht verneint, durch eine Tätigkeit der Klägerin "an" der beschädigten Sache im Sinne der Ausschlußklausel eingetreten ist. Jedenfalls ist der Schaden, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, durch eine Tätigkeit "mit" (Hilfe) der beschädigten Sache entstanden. Es liegt einmal eine - gewerbliche oder berufliche - Tätigkeit der Klägerin vor. Hierunter ist ein bewußtes und gewelltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes, Handeln zu verstehen. Ausschlußobjekte im Sinne des § 4 I 6 b AHB sind die Sachen, auf die der Versicherungsnehmer in dieser Weise bewußt und gewollt und nicht bloß zufällig eingewirkt hat (BGH VersR 1960, 109). Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Klägerin hat die Dachfläche wissentlich und willentlich in den Arbeitsablauf einbezogen. Die Klägerin hat diese ihre Tätigkeit auch an oder mit der Dachfläche vorgenommen. Die Tätigkeit an oder mit der beschädigten Sache braucht nicht Endzweck der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers zu sein. Es genügt, daß der Versicherungsnehmer die Tätigkeit an oder mit der beschädigten Sache im Rahmen seiner Tätigkeit vorgenommen hat, auch wenn er sie nur als Mittel zu einem Zweck geleistet hat, der eine andere Sache zum Gegenstand hat (BGH VersR 1960, 109; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Mai 1961 II ZR 20/59 = VersR 1961, 601). Es ist also unerheblich, daß der Endzweck der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin in dem Einbau der Stahlfenster in das Oberlichtband bestanden und, von diesem Arbeitserfolg her gesehen, die Tätigkeit an oder mit der Dachfläche nur eine Vorbereitungshandlung dargestellt hat (vgl. Wussow AHB 2. Aufl. Seite 211 ff). Es reicht zur Anwendbarkeit der Ausschlußklausel aus, daß die Klägerin die Dachfläche, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, als Arbeitsmittel, nämlich als Unterlage für den Einbau der Dachfenster, benutzt hat. Die Dachfläche war auch unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin, Diese hat im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit bewußt und gewollt auf die Dachfläche als solche eingewirkt.

6

Für diese Auslegung des § 4 I 6 b AHB spricht neben dem Wortlaut vor allem der Sinn und Zweck der Bestimmung, durch die verhindert werden soll, daß der Versicherungsnehmer sein unternehmerisches Risiko auf den Versicherer abwälzt. Dieses Risiko soll der Versicherungsnehmer selbst tragen. Es bestünde sonst die Gefahr, daß er seinen Verpflichtungen als Unternehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkäme.

7

Nach alledem war Ausschlußobjekt nicht nur das Oberlichtband, sondern auch die Dachfläche unterhalb des Licht bandes. Die Rügen der Anschlußrevision sind somit unbegründet. Die Anschlußrevision war daher mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO zurückzuweisen.

8

II.

Zur Revision.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Rechtslage sei bei den Schäden an der Dachfläche oberhalb des Oberlichtbandes anders. Soweit die Klägerin auf dieses Dach eingewirkt habe, habe nur ein loser Zusammenhang mit der Erledigung ihres Auftrages bestanden. Die Ausschlußklausel greife daher insoweit nicht Platz.

10

Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, die (unter I) zur Anschlußrevision angestellt worden sind, ergeben vielmehr, daß auch die Schäden an dem Dach oberhalb des Lichtbandes vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Die Klägerin hat die Stahlfenster auf dieser Dachfläche abgesetzt. Sie hat damit bewußt und gewollt im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf diesen Teil des Daches eingewirkt, der dadurch Gegenstand oder Werkzeug ihrer zielgerichteten unternehmerischen Tätigkeit geworden ist. Es kommt hierbei, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darauf an, daß die Stahlfenster nur kurze Zeit auf der Dachfläche oberhalb des Lichtbandes abgestellt worden sind. Es genügt vielmehr, daß die Klägerin, mögen die Stahlfenster auch alsbald auf das Dach unterhalb des Lichtbandes geschafft worden sein, die Dachfläche oberhalb des Lichtbandes als Arbeitsmittel, nämlich als Unterlage für ihre Tätigkeit wissentlich und willentlich in den Arbeitsablauf einbezogen hat.

11

Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel auch deshalb, weil zunächst nicht vorgesehen gewesen sei, die Fensterrahmen auf der oberen Dachfläche abzusetzen. Dies sei vielmehr erst geschehen, als sich herausgestellt habe, daß der Kran an dem Tage, der für den Einbau der Rahmen in das Lichtband in Aussicht genommen worden sei, nicht zur Verfügung stehe. Auch dieser Sachverhalt schließt jedoch die Anwendbarkeit der Ausschlußklausel nicht aus. Es ist unerheblich, daß die Klägerin das Dach oberhalb des Lichtbandes ursprünglich nicht benutzen wollte, um die Fenster in das Lichtband einzubauen. Entscheidend ist allein, daß sie es später getan hat. Die Schäden an dem Dach oberhalb des Lichtbandes sind daher, in gleicher Weise wie die Schäden an dem Dach unterhalb des Bandes, durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Klägerin an oder mit der beschädigten Sache entstanden.

12

Die beiden Dachflächen sind auch in gleicher Weise unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin gewesen; dadurch, daß die Klägerin die Stahlfenster auf das Dach oberhalb des Lichtbandes abgesetzt und dort vorübergehend gelagert hat, hat sie im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dieses Dach als solches eingewirkt.

13

Die Schäden an dem Dach oberhalb des Lichtbandes sind daher ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das Berufungsurteil mußte deshalb aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit der Klage stattgegeben worden war; die Klage war, mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, auch insoweit abzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Dr. Reinicke