Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1957, Az.: IV ZB 113/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1957
- Aktenzeichen
- IV ZB 113/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 07.12.1955
- Bayerischen Obersten Landesgerichts in München - 10.07.1956
- Amtsgerichts in Kaufbeuren - 07.09.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1957, 411-414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Annahme an Kindes Statt
Sonstige Beteiligte
der Anna S. in B., des minderjährigen Markus S., geboren am ... 1940, in B., gesetzlich vertreten durch den Vormund Bauer Markus S. in B., durch Frau Josefa H. geb. S. in B., verstorben am ... 1954,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschriften des §68 Abs. 1 Satz 1 FGG und des §1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 1933 sind, soweit sie nicht ausdrücklich geändert worden sind, weiterhin in Kraft.
- 2.
Daran, daß durch die Kindesannahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll, bestehen begründete Zweifel, wenn die für und gegen eine derartige Absicht der Beteiligten sprechenden Umstände gleich schwer wiegen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
auf die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts in Kaufbeuren gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Kempten vom 7. Dezember 1955 und auf den Vorlagebeschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München vom 10. Juli 1956
in der Sitzung vom 24. Januar 1957
beschlossen:
Tenor:
Soweit die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts in Kaufbeuren sich gegen die in dem Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Kempten vom 7. Dezember 1955 erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des notariellen Vertrags über die Annahme an Kindes Statt der Anna S. und des Markus S. durch Josefa H. vom 20. Juli 1954 richtet, wird sie als unzulässig verworfen.
Im übrigen wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Kempten vom 7. Dezember 1955 auf die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts in Kaufbeuren aufgehoben.
Die sofortigen Beschwerden der Anna Seeberger und des Markus Seeberger gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Kaufbeuren vom 7. September 1955 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Beschluß des Amtsgerichts enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben wird.
Gründe:
I.
Die am 15. Januar 1883 geborene Bauerswitwe Josefa H. in B. war in kinderloser Ehe mit dem Bauer Josef H. verheiratet. Aus dessen erster Ehe stammt die Ehefrau Ge. geb. H. in Le.. Die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleute Josef und Josefa H. errichteten am 28. Oktober 1934 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Anerben ihres Erbhofes Nr. 9 in B. einsetzten und als nächste Anerbin Frau Ge. bestimmten.
Nach dem Tode ihres Ehemanns wurde Josefa H. Alleineigentümerin des genannten Anwesens in B., das die erste Ehefrau des Josef H. in die Ehe eingebracht hatte. Josefa H. hatte dieses Anwesen verpachtet. Wegen ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit war sie darauf bedacht, sich die Hilfe anderer Personen für ihre Pflege zu sichern. In dieser Absicht veräußerte sie mit notariellen Verträgen vom 4. November 1953 Wiesenflächen ihres Anwesens an verschiedene Verwandte. Das Bauerngericht versagte aber am 19. Juni 1954 den Verträgen die Genehmigung mit der Begründung, daß es sich um eine dem Bauernhof abträgliche Abveräußerung von Grundstücken handle. Die von den Beteiligten eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Da Josefa Höbel wegen des gemeinschaftlichen Testaments über das Anwesen letztwillig nicht verfügen konnte, trug sie sich mit dem Gedanken, dieses ihrer Nichte Anna S. bei Lebzeiten zu übergeben. Am 20. Juli 1954 schloß sie vor dem Notar Pe. in Kaufbeuren mit Anna S., geboren am ... 1913, und deren außerehelichem Sohn Markus S., geboren am ... 1940, dieser vertreten durch seinen Vormund, den Bauer Markus S. in B., einen Vertrag, in dem sie Anna und Markus S. jun. an Kindes Statt annahm. Die Beteiligten bevollmächtigten den Notar, die erforderlichen Anträge zu stellen. In der Urkunde beantragten sie die Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages und dessen Bestätigung.
Am ... Juli 1954 reichte der Notar den Vertrag zur Genehmigung beim Amtsgericht in Kaufbeuren ein. Am ... August 1954 starb Josefa H..
Vor dem Amtsgericht beantragte Frau Ge., die die alleinige Erbin der Frau Josefa H. ist, dem Kindesannahmevertrag die gerichtliche Bestätigung nicht zu erteilen.
Dementsprechend versagte das Amtsgericht in Kaufbeuren dem Vertrag mit Beschluß vom 7. September 1955 die Bestätigung.
Auf die dagegen von Anna S. und Markus S. eingelegten sofortigen Beschwerden hob das Landgericht in Kempten durch Beschluß vom 7. Dezember 1955 den Beschluß des Amtsgerichts auf. Es genehmigte den Kindesannahmevertrag vormundschaftsgerichtlich, soweit er die Kindesannahme des minderjährigen Markus S. betraf, und bestätigte ihn gleichzeitig in vollem Umfang.
Gegen diesen Beschluß legte das Landratsamt in Kaufbeuren sofortige weitere Beschwerde ein mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Genehmigung und Bestätigung des Kindesannahmevertrages zu versagen. Dem Antrag des Landratsamts schloß sich Frau Ge. an. Anna S. und Markus S. beantragten, die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das zunächst zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts berufen war, hält diese für zulässig, soweit mit ihr die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Bestätigung des Kindesannahmevertrages angegriffen wird. Es ist der Auffassung, daß die Vorschrift des §68 Abs. 1 Satz 1 FGG in der Fassung, die sie durch das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 (RGBl. I, 979) erhalten hat, außer in der britischen Zone, wo sie ausdrücklich aufgehoben worden ist, fortgilt, und daß deshalb in Bayern die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund dieser Vorschrift ein Beschwerderecht gegen die Bestätigung von Kindesannahmeverträgen hat. Es sieht sich an der Entscheidung jedoch gehindert durch einen Beschluß des Kammergerichts vom 20. Mai 1948 (JR 1948, 316), in dem die Auffassung vertreten worden ist, daß die die Kindesannahme betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 23. November 1933 nicht mehr in Kraft seien. Wäre das richtig, so würde die Verwaltungsbehörde nicht befugt sein, die erteilte Bestätigung des Kindesannahmevertrages mit dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde anzufechten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb gemäß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Genehmigungs- und dem Bestätigungsverfahren sowie wegen des Umstandes, daß das Landgericht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und die Bestätigung miteinander verbunden hat, ist die Sache dem Bundesgerichtshof in vollem Umfang vorgelegt worden, also auch, soweit sich die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts gegen die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung richtet, obwohl das vorlegende Gericht in dieser Hinsicht an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels keinen Zweifel hat.
Die Vorlegung ist zu Recht erfolgt. Die zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Kammergericht bestehende Meinungsverschiedenheit betrifft zwar nicht im eigentlichen Sinne die Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift über eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wohl aber die Gültigkeit einer solchen Vorschrift; abweichende Auffassungen darüber stehen nach dem Sinn und Zweck des §28 Abs. 2 FGG solchen über die Auslegung des Gesetzes gleich. Die Entscheidung des Kammergerichts, von der das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen will, stammt aus der Zeit nach dem Zusammenbruch, sie ist jedoch vor der Spaltung der Berliner Justiz und der Bildung zweier selbständiger Kammergerichte West und Ost in Berlin ergangen. Auch die Absicht, von einer Entscheidung des noch für ganz Berlin als einheitlichen Gerichtskörpers bestehenden Kammergerichts abzuweichen, verpflichtete zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof, der nunmehr nicht nur über die von den beiden Gerichten entgegengesetzt beurteilte Frage der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, sondern gegebenenfalls auch in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Unbedenklich ist es im Hinblick auf den bestehenden engen Zusammenhang zwischen der in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts zugleich enthaltenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und gerichtlichen Bestätigung des Kindesannahmevertrages, daß das Bayerische Oberste Landesgericht über die sofortige weitere Beschwerde gegen die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht selbständig befunden und die Entscheidung auch insoweit dem Bundesgerichtshof überlassen hat.
III.
1.
a)
Die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts als höherer Verwaltungsbehörde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Beschluß für den minderjährigen Markus Seeberger erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung richtet. Gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung stellt das Gesetz der Verwaltungsbehörde kein Rechtsmittel zur Verfügung. Es ist deshalb in dieser Hinsicht ohne weiteres zu verwerfen. Eines Eingehens darauf, ob das Landgericht im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit handelte, indem es die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilte, über die das Amtsgericht noch nicht entschieden hatte, und welchen Einfluß eine etwa gegebene Überschreitung der Zuständigkeit auf die Wirksamkeit der Genehmigung hatte, bedarf es nicht.
b)
Es fragt sich jedoch, ob die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts insoweit zulässig ist, als sie sich gegen die Bestätigung des Kindesannahmevertrages richtet. Das hängt davon ab, ob §68 Abs. 1 Satz 1 FGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 1933 weitergilt oder ob diese Fassung als ein typisch nationalsozialistisches Gesetz im gesamten Bundesgebiet und damit auch in Bayern außer Kraft getreten ist.
Mit dem vorlegenden Obersten Landesgericht ist von der Weitergeltung der neuen Fassung dieser Bestimmung auszugehen, soweit sie nicht, wie es in der britischen Zone geschehen ist, ausdrücklich aufgehoben worden ist. Mindestens diese Bestimmung, desgleichen aber auch §66 a FGG und §1754 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 1933 sind weder durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 noch durch das Militärregierungsgesetz Nr. 1 noch durch Art. 123 Abs. 1 GrundG aufgehoben worden, und ihre Aufhebung ergibt sich auch nicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Ob dasselbe nicht auch für die sonstigen die Kindesannahme betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 23. November 1933 gilt, kann hier offen bleiben.
Durch das Gesetz vom 23. November 1933 sollen Mißbräuche im Adoptionswesen, insbesondere die sogenannten Namenskäufe, bekämpft werden. Zu diesem Zweck ist u.a. dem §1754 Abs. 2 BGB eine neue Fassung gegeben worden, wonach die Bestätigung des Kindesannahmevertrags nicht nur dann zu versagen ist, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt, sondern auch dann, wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Kindesannahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband geschaffen werden soll, oder wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmenden aus oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen den Adoptionsvertrag sprechen. Ferner schreibt das Gesetz in §1754 Abs. 3 BGB, §66 a FGG die Anhörung der höheren Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Bestätigungsverfahren vor; zugleich räumt es der höheren Verwaltungsbehörde durch Neufassung des §68 Abs. 1 FGG ein selbständiges Beschwerderecht ein.
Zwar lassen die Begründung des Gesetzes vom 23. November 1933 (DJ 1933, 765) und die zu ihm ergangenen ministeriellen Runderlasse (so des Preuß. Ministers des Innern vom 18. Dezember 1933 [DJ 1934, 8] und vom 6. August 1937 [DJ 1335]) erkennen, daß diese Vorschriften auch der Durchsetzung der nationalsozialistischen Rassenpolitik dienen sollten. Das war jedoch nicht ihr einziger und, wie insbesondere die erwähnten Verlautbarungen aus der ersten Zeit unmittelbar nach dem Erlaß des Gesetzes zeigen, nicht einmal ihr hauptsächlicher Zweck. In den die Kindesannahme betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. November 1933 haben vielmehr Bestrebungen ihren Niederschlag gefunden, die bereits lange vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus im deutschen Rechtsleben vorhanden gewesen sind.
Schon früher hatte sich nämlich immer wieder die Notwendigkeit ergeben, Machenschaften entgegenzutreten, durch die unter dem Vorwand einer Adoption nur die Übertragung eines Namens gegen Zahlung eines Entgelts erreicht werden sollte. Die Rechtsprechung sah Adoptionen, die zum Zwecke des Namenskaufs erfolgten, auch wenn sie gerichtlich bestätigt worden waren, als nichtige Scheingeschäfte (§117 BGB) oder als sittenwidrige Geschäfte (§138 BGB) an. Im Interesse einer Reinhaltung des Adoptionswesens nahm die Verwaltungsbehörde in solchen Fällen wiederholt die ihr rechtlich zustehende Möglichkeit wahr, sich in das zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörende Verfahren einzuschalten, in dem darüber zu entscheiden war, ob der Standesbeamte, der die Eintragung eines Randvermerks über die Kindesannahme im Geburtsregister ablehnte, zur Vornahme der Eintragung anzuweisen war. Gegebenenfalls brachte die Verwaltungsbehörde auch selbst ein Verfahren vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Gang, in dem dem Standesbeamten die Beischreibung eines Löschungsvermerks bei dem erfolgten Eintrag über die Kindesannahme aufgegeben werden sollte (§11 Abs. 3, §66 PStG vom 6. Februar 1875 [RGBl. 23], jetzt §§45, 47 PStG vom 3. November 1937 [RGBl. I, 1146]). So konnte die Verwaltungsbehörde schon damals erreichen, daß die Nichtigkeit eines Kindesannahmevertrages gerichtlich festgestellt wurde, mit dessen Abschluß die Herstellung eines dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechenden Familienbandes in Wirklichkeit nicht bezweckt worden war (vgl. KG Rspr OLG 8, 375; 18, 282). Dementsprechend war dann auch in dem amtlichen Handbuch für preußische Standesbeamte unter Nr. 194 Abs. 2 ausdrücklich vorgeschrieben, der Standesbeamte solle die Eintragung über die Annahme an Kindes Statt neben der Geburtseintragung ablehnen, wenn seiner Ansicht nach durch die Adoption kein wahres Kindesverhältnis begründet werde. Ein Ruhderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 9. Dezember 1932 (StAZ 1933, 1) geht in die gleiche Richtung.
Wenn der Gesetzgeber alsdann die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an dem Bestätigungsverfahren selbst eingeführt hat, indem er in diesem ihre Anhörung vorgeschrieben und ihr ein Beschwerderecht gegen die Bestätigung gegeben hat, so lassen sich dagegen aus rechtsstaatlichen Gründen ebensowenig Bedenken herleiten wie gegen die gleichzeitig geschaffene materiellrechtliche Bestimmung, daß die Bestätigung eines Kindesannahmevertrages zu versagen ist, wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll (§1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.). Mindestens insoweit ist die in dem Gesetz vom 23. November 1933 erfolgte Neuregelung des Adoptionsrechts, wenn man von den mit ihr daneben verfolgten rassischen Zielsetzungen absieht, ein sachgemäßes Mittel, Mißbräuche der Kindesannahme zu verhindern, wobei auch die bereits in dem Bestätigungsverfahren erfolgende Mitwirkung der Verwaltungsbehörde von Nutzen sein kann, ohne daß diese gesetzliche Regelung eine unangemessene Einmischung der Staatsgewalt in schützenswerte privatrechtliche Belange befürchten lassen müßte. Zutreffend wird in dem Vorlagebeschluß ausgeführt, daß auf Grund der Erkenntnisquellen der Verwaltungsbehörde auch heute noch unter Umständen ein nicht unwichtiger Beitrag für die Entscheidung des Gerichts geleistet wird. Das bedeutet nicht, daß damit das Gericht, wie das Kammergericht in seinem Beschluß meint, von der Verwaltungsbehörde kontrolliert wird. Mit Recht wird in dem Vorlagebeschluß ferner darauf hingewiesen, daß auch nach 1945 erlassene Gesetze die Mitwirkung von Verwaltungsstellen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen haben, und daß gegen die Rechtsgültigkeit entsprechender Regelungen, die in bestimmten Gesetzen aus früherer Zeit getroffen sind, Bedenken nicht erhoben worden sind.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Frage der Weitergeltung einer aus der nationalsozialistischen Zeit stammenden, nicht ausdrücklich aufgehobenen Vorschrift nicht darauf an, aus welchen Gründen sie eingeführt oder wie sie zur Zeit ihrer Einführung gehandhabt worden ist, sondern darauf, ob sie unter Ausschaltung dieser Zwecke und dieser Handhabung noch zu vernünftigen und brauchbaren und sittlich zu rechtfertigenden Ergebnissen führt (BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [90]; 2, 130 [132]). Danach ist die Weitergeltung mindestens der §§66 a, 68 Abs. 1 S. 1 FGG, §1754 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. November 1933 zu bejahen.
Nun sind diese Vorschriften allerdings in der britischen Zone durch die VO vom 12. März 1948 (VOBlBrZ 71, Begründung ZJBlBrZ 1948, 135) zum Teil ausdrücklich aufgehoben worden. Von dieser Aufhebung sind dort insbesondere auch diejenigen Vorschriften betroffen worden, die die Mitwirkung der Verwaltungsbehörde und deren Beschwerderecht im Bestätigungsverfahren vorgesehen haben. In der französischen Zone und in Württemberg-Baden ist zwar eine Gesetzesänderung nicht erfolgt, aber durch Ministerialbekanntmachungen klargestellt worden, daß die Verwaltungsbehörden von ihrem gesetzlichen Mitwirkungs- und Beschwerderecht im Bestätigungsverfahren keinen Gebrauch mehr machen (Keidel FGG 6. Aufl. Vorbem vor §65 Anm. 3). Das ändert aber nichts daran, daß die genannten Vorschriften in denjenigen Teilen der Bundesrepublik, in denen der Gesetzgeber sich seit dem Zusammenbruch mit ihnen nicht ausdrücklich befaßt hat, desgleichen in Westberlin, noch gelten. Wenn man in einigen Teilen Deutschlands von der weiteren Anwendung dieser Vorschriften glaubte absehen zu sollen, so rechtfertigt das nach den vorhergehenden Ausführungen nicht die Annahme, daß sie auch dort, wo sie nicht aufgehoben sind, von selbst außer Kraft getreten seien. Ebensowenig ist es für das gegenwärtige Recht von Bedeutung, daß nach vorliegenden Regierungsentwürfen zu Gesetzen über die Vereinheitlichung familienrechtlicher Vorschriften das Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde im Bestätigungsverfahren beseitigt werden soll.
Nach alledem ist die sofortige weitere Beschwerde des Landratsamts in Kaufbeuren, das höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des §68 Abs. 1 S. 1 FGG ist (Bek. vom 9. Januar 1934, Bay GVBl 3), zulässig, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Kindesannahmevertrages richtet. Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden.
2.
a)
In der Sache selbst ergeben sich eine Reihe von Fragen, die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß von seinem Standpunkt aus, daß dem Kindesannahmevertrag die Bestätigung nicht nach §1754 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB versagt werden könne, nicht hätte unerörtert lassen dürfen. Zunächst macht es die in dem Kindesannahmevertrag enthaltene Bestimmung, daß die angenommenen Personen den Namen der Annehmenden führen sollten, den diese durch ihre Verheiratung erlangt hatte, notwendig, zu prüfen, ob die dem entgegenstehende Bestimmung des §1758 Abs. 1 Satz 2 BGB noch fortgilt, obwohl das der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht außer Kraft getreten ist. Falls die Frage bejaht würde, müßte weiter untersucht werden, ob die Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung etwa gemäß §139 BGB die Nichtigkeit der gesamten Kindesannahme zur Folge hatte. Außerdem aber wäre vom Standpunkt des Landgerichts aus zu beachten gewesen, daß die für die Wirksamkeit der Kindesannahme des minderjährigen Markus S. erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§1750 Abs. 1 Satz 2, §1751 Abs. 2 BGB), die bei dem Abschluß des Vertrages noch nicht vorlag, gemäß §1829 Abs. 1 BGB dem anderen Vertragsteil mitgeteilt werden mußte, und daß das angenommene Kind vor dieser Mitteilung nicht an den Vertrag gebunden war. Es ergab sich dann aber die weitere Frage, ob eine solche Mitteilung der Genehmigung nach dem Tode der Annehmenden überhaupt noch erfolgen konnte (vgl. dazu OLG Hamm DNotZ 1950, 109); wäre das etwa zu verneinen gewesen, so wäre eine Bestätigung der Kindesannahme des Markus S. schon deshalb nicht in Betracht gekommen, und es wäre dann festzustellen gewesen, ob dadurch die Adoption der volljährigen Anna S. gemäß §139 BGB ebenfalls hinfällig wurde oder aufrechterhalten blieb.
b)
Alle diese Fragen brauchen jedoch nicht entschieden zu werden, weil dem Kindesannahmevertrag, den Frau Josefa H. mit Anna S. und Markus S. geschlossen hat, nach §1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Bestätigung versagt werden muß.
In dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts wird sinngemäß ausgeführt, daß eine Versagung der Bestätigung des Kindesannahmevertrages nach §1754 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB nur in Betracht komme, wenn offensichtlich Mißbrauch mit der Adoption getrieben werden solle und der Vertrag unlauterer Gesinnung der Vertragschließenden entspringe. Diese Rechtsansicht widerspricht, was den Versagungsgrund des §1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB betrifft, dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes und ist rechtsirrig. Danach soll eine Adoption nur dann bestätigt werden, wenn die Beteiligten eindeutig ein entsprechendes Familienband herstellen wollen. Das Rechtsinstitut der Kindesannahme soll um seiner selbst willen freigehalten werden von Zwecken anderer Art, mögen die dabei von den Beteiligten verfolgten Bestrebungen auch an sich verständlich und nicht unlauter sein, und durch die gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, daß Kindesannahmeverträge nur dann wirksam werden, wenn es außer Zweifel steht, daß die Beteiligten wirklich ein Familienband herzustellen beabsichtigen, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (RGZ 147, 220 [223]). Dieses gesetzgeberische Motiv hat auch in der heutigen Zeit sein Gewicht und steht zu rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Widerspruch. Es ist deshalb nicht angängig, die Vorschrift, in der es seinen Ausdruck gefunden hat, entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen.
Das Oberlandesgericht in München und im Anschluß an dessen Entscheidung das Bayerische Oberste Landesgericht haben ausgesprochen, begründete Zweifel daran, ob durch die Kindesannahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden solle, beständen schon dann, wenn die dafür und dagegen sprechenden Umstände gleich schwer wögen (JFG 16, 275 [278]; BayObLGZ 1952, 17 [20]). Wie in der ersten der genannten Entscheidungen ausgeführt wird, müssen die Zweifel, die die Versagung der Bestätigung rechtfertigen sollen, auf Tatsachen beruhen, denen im Rahmen der Gesamtabwägung Gewicht zukommt. Diese Tatsachen müssen so bedeutungsvoll sein, daß der sich aus ihnen ergebende Zweifel den für das Gegenteil sprechenden Gründen ein mindestens ebenso starkes Gegengewicht entgegenstellt. Dem ist beizutreten. Wenn Tatsachen vorliegen, die gegen die behauptete Absicht der Herstellung eines wirklichen Familienbandes in einem Maße sprechen, daß die gegen und für die Absicht sprechenden Umstände sich ungefähr die Waage halten, kann von begründeten Zweifeln an dieser Absicht die Rede sein; ein Mehr an Ungewissheit über die wirklichen Absichten der Beteiligten ist jedoch nicht zu fordern.
In dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts wird dargelegt, die alte und gebrechliche Frau Josefa H., die allein auf ihrem bäuerlichen Anwesen gelebt habe, sei insbesondere im letzten halben Jahr vor ihrem Tode auf die Versorgung und Betreuung durch andere Personen angewiesen gewesen. In der ständigen Sorge, wie sie sich in künftigen Tagen Hilfe sichern und auf welche Weise sie sich andere Personen verpflichten könne, sei sie auf den Gedanken gekommen, denjenigen, die sich um sie kümmerten, Grundstücke ihres Anwesens zu veräussern. Den deswegen von ihr abgeschlossenen notariellen Grundstücksveräußerungsverträgen sei jedoch durch das Bauerngericht die erforderliche Genehmigung versagt worden. Nunmehr habe Frau H. sich auf andere Weise die Fürsorge der ihr nächststehenden Verwandten mit Hilfe ihres Grundeigentums erhalten wollen, und sie habe deshalb das Anwesen, über das sie letztwillig infolge des gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem verstorbenen Ehemann nicht habe verfügen können, an ihre Nichte Anna S. übergeben wollen. Der Notariatsinspektor K. habe ihr jedoch erklärt, daß die Erwerberin Grunderwerbssteuer entrichten müsse, die man ersparen könne, wenn Frau H. die Anna S. adoptiere. Diesem Rat folgend habe sich Frau H. zum Abschluß des Kindesannahmevertrages entschlossen, in den sie das ihr sehr nahestehende uneheliche Kind der Anna S. eingeschlossen habe, ohne Zweifel, um ihm einen Ersatz für das fehlende Elternhaus und eine künftige Versorgung zu bieten. Auch die Annahme der Anna S. sei nicht in erster Linie zur Steuerersparnis erfolgt, sondern um auf diesem ihr freigelassenen Weg Ersatz für die fehlenden eigenen Kinder zu schaffen und sich damit die von solchen zu erwartende Hilfe und Betreuung zu sichern. Ihre Nichte Anna S. und deren Sohn habe Frau H. ausgewählt, weil die beiden weder durch eigenes Vermögen und Einkommen noch durch entgegenstehende Familienbande gehindert gewesen seien, sich in dem gewünschten Ausmaß um die Annehmende zu kümmern, und weil sie die von ihr als so notwendig empfundene Betreuung versprochen hätten. Aus den Beweggründen vor allem der körperlichen Not und Sorge der Verstorbenen heraus gesehen, gewinne der Vertrag seine sittliche Berechtigung. Es sei nicht einzusehen, warum der Staat dem Willen der Verstorbenen entgegenstehen solle, denn wie selten hätten in diesem Falle die Angenommenen Kindespflicht erfüllen und dafür Kindesrecht erwerben sollen.
Diese gesamten Darlegungen sind davon betroffen, daß das Landgericht ihnen seine aufgezeigte irrige Rechtsansicht über die Voraussetzungen für eine Versagung der Bestätigung zugrunde gelegt hat. Es mußten aber die Umstände gegeneinander abgewogen werden, die für und gegen die Absicht der Beteiligten, ein wirkliches dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband herzustellen, sprachen. Schon wenn die gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände dasselbe Gewicht besaßen wie die für die Absicht sprechenden, mußte die Bestätigung versagt werden.
Der Sachverhalt ist durch die eingehende Beweisaufnahme des Landgerichts geklärt.
Eine weitere Aufklärung durch neue Beweiserhebungen verspricht keinen Erfolg und kommt deshalb nicht in Betracht. Anna S. und Markus S. haben zwar in dem Verfahren vor dem Landgericht noch zwei weitere bisher nicht vernommene Zeugen benannt, die wie die bisherigen Zeugen bekunden könnten, daß zwischen Frau H. und dem Kind Markus S. ein herzliches Verhältnis bestanden habe und daß zwischen ihnen ein Eltern- und Kindesverhältnis habe begründet werden sollen. Weiterer Aussagen über die bereits von mehreren Zeugen bestätigte Tatsache, daß die Beziehungen zwischen Frau H. und ihrem Großneffen Markus S. herzlich waren, bedarf es jedoch nicht, und es ist auch nicht dargetan, inwiefern die benannten Zeugen über die wirklichen Absichten, die die Beteiligten mit der Kindesannahme verfolgten, etwas wissen könnten. Ebensowenig vermögen Beweiserhebungen über das zwischen Frau H. und ihrer Stieftochter Frau Ge. bestehende Verhältnis durch die Vernehmung der darüber benannten Zeugen für die hier zu treffende Entscheidung etwas beizutragen.
Unter diesen Umständen kann das Gericht der weiteren Beschwerde, auf Grund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der durchgeführten Ermittlungen darüber befinden, ob begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Band hergestellt werden sollte (vgl. KG JFG 13, 101 [105]; DFG 1937, 101; OLG München JFG 14, 315 [316]).
Die Frage muß bejaht werden. Die Vorgeschichte der Kindesannahme zeigt, daß auf seiten der Frau H. nicht die Absicht, Anna und Markus S. als Kinder anzunehmen, der eigentliche Anlaß für den Abschluß des Adoptionsvertrages war, daß sie vielmehr mit ihm ihre Bestrebungen, sich die Pflege durch andere Personen zu sichern, durchsetzen wollte, die sie auf anderem Wege nicht erreichen konnte. Das Motiv für den Vertragsabschluß mit Anna S. war, wie nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zweifelhaft sein kann, die Absicht, Steuern zu ersparen, die ohne die Kindesannahme bei der von Frau Höbel nach dem Scheitern der Grundstücksveräußerungen beabsichtigten Überlassung des Anwesens an Anna Seeberger zu entrichten gewesen wären. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß die einen Adoptionsvertrag schließenden Personen auch dann, wenn der erste Anstoß zu der Kindesannahme durch den Wunsch nach einer Steuerersparnis ausgelöst worden ist, ernstlich ein wirkliches Familienband zu begründen beabsichtigten, und auch das Bedürfnis, sich die Betreuung durch andere Personen in kranken Tagen zu sichern und ihnen dafür die Stellung von Kindern zukommen zu lassen, mag bisweilen zur Begründung eines Familienverhältnisses führen, das die Beteiligten nach ihrem beiderseitigen ernstlichen Willen wie Eltern und Kinder verbinden soll. Aber dafür müßten angesichts des Beweggrundes, der hier zur Adoption der Anna S. führte, eindeutige Umstände dargetan sein. Die Beweisaufnahme hat nicht hinreichend deutlich ergeben, daß Anna S. der Frau H. über die durch die Verwandtschaft gegebenen nahen Beziehungen hinaus in einer Weise nahe stand, daß es von da her verständlich erscheinen könnte, wenn Frau H. ihr gleichsam als Abschluß langandauernder inniger persönlicher Beziehungen auch rechtlich die Stellung einer Tochter verschaffen wollte. Sind aber derartige Beweggründe, die eine zunächst zum Zwecke der Steuerersparnis vorgenommene Adoption gleichwohl innerlich zu rechtfertigen vermöchten, nicht ersichtlich und läßt sich eher annehmen, Frau H. habe, wie in dem Beschluß des Landgerichts ausgeführt wird, aus ihrem bäuerlichen Denken heraus die mit ihrer Pflege verbundene Wohltat nicht unentgeltlich empfangen, sondern der Pflegerin eine Gegenleistung bieten wollen, so bleibt es in erheblichem Maße fragwürdig, ob Frau H. und Anna S. sich durch die Adoption wirklich wie Mutter und Tochter aneinander binden wollten. Diese Fragwürdigkeit wird nicht geringer, wenn man auf Grund der Beweisaufnahme annehmen wollte, daß Frau H. sich in der letzten Zeit ihres Lebens von ihrer Stieftochter Frau Ge. vernachlässigt fühlte. Dieser Umstand mag sie mit zu dem Abschluß des Kindesannahmevertrages bewogen haben, bei dessen Gültigkeit die angenommenen Personen der Erbin Frau Ge. gegenüber ein Pflichtteilsrecht erhielten, das vielleicht nach der Absicht der Frau H. einen gewissen Ausgleich für die seinerzeit von ihr selbst in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte darstellen sollte. Begründete Zweifel daran, daß durch die Annahme der Anna S. ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden sollte, lassen sich nach alledem nicht ausräumen.
Dasselbe gilt für die Annahme des minderjährigen Markus S.. Dessen Adoption läßt sich nur im Zusammenhang mit derjenigen seiner Mutter betrachten. Mag Frau H. den Markus S. auch gern um sich gehabt und vor anderen Kindern bevorzugt haben und von ihm als "Oma" bezeichnet worden sein, wie einige Zeugen bestätigt haben und durch weitere Zeugen unter Beweis gestellt worden ist, so fehlt es doch auch hier an genügenden Anhaltspunkten dafür, daß sie ihm in einer Weise nahestand, die sie zur Herstellung des zwischen Mutter und Sohn oder Großmutter und Enkel bestehenden Familienverhältnisses drängte. Es läßt sich das Bedenken nicht ausräumen, daß auch die Annahme des Sohnes der Anna Seeberger nur gleichsam einen Teil des Entgelts dafür darstellen sollte, daß Anna S. die Pflege der alten Frau H. übernahm, und daß weder ein zwischen Frau H. und Markus S. bestehendes besonders inniges Verhältnis in der Adoption seinen Ausdruck finden sollte, noch daß Frau H. das Kind in ihren alten Tagen innerlich wie einen Sohn oder Enkel an sich binden wollte. Die rein äußerlichen Umstände und Motive, die den Abschluß des Kindesannahmevertrages herbeiführten, behalten auch hier ein so starkes Gewicht, daß sich die begründeten Zweifel, von denen in §1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesprochen wird, nicht ausräumen lassen.
Es muß deshalb dem Kindesannahmevertrag vom 20. Juli 1954 in vollem Umfang die Bestätigung versagt und der Beschluß des Amtsgerichts, der dies ausgesprochen hat, wiederhergestellt werden.
3.
Das Amtsgericht hat in seinem Beschluß entschieden, daß die Kosten des Verfahrens den Antragstellern zur Last fallen Dieser Ausspruch ist in mehrfacher Richtung unklar. Er läßt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang auch die Erbin der Frau Josefa H. gegenüber der Staatskasse Schuldnerin der Gebühren und Auslagen ist, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Antrag auf Bestätigung des Kindesannahmevertrages noch zu Lebzeiten der Annehmenden auch in ihrem Namen gestellt worden ist, daß aber nach ihrem Tode die Erbin den Antrag nicht aufrechterhalten hat. Der Ausspruch läßt ferner nicht ersehen, ob mit ihm etwa gesagt sein soll, daß die Antragsteller Anna S. und Markus S. der Erbin der Frau H., die in dem Verfahren der Bestätigung entgegengetreten ist, deren durch die Beteiligung entstandene Kosten zu ersetzen haben (Art. 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayAGBGB). Es ist deshalb angebracht, die in dem Beschluß des Amtsgerichts enthaltene Kostenentscheidung aufzuheben. Darüber, wer Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse ist, ist gemäß den dafür maßgebenden Vorschriften zu befinden, desgleichen gegebenenfalls darüber, ob eine außergerichtliche Kostenerstattung in Betracht kommt. Es besteht keine Veranlassung, in dem vorliegenden Beschluß darüber zu entscheiden (BayObLGZ 1952, 78). Daß die sofortige weitere Beschwerde gegen die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung als unzulässig verworfen werden mußte, kann kostenrechtlich außer Betracht bleiben, da die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mit der Versagung der Bestätigung ohnehin gegenstandslos ist.