Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1977, Az.: IV ZB 45/76
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1977
- Aktenzeichen
- IV ZB 45/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 16390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 8.000,- DM.
Gründe
Das Amtsgericht Mölln hat durch Urteil vom 2. Januar 1976 festgestellt, daß der Beklagte (und Beschwerdeführer) der nicht-eheliche Vater der beiden Klägerinnen sei; zugleich ist der Beklagte zur Zahlung des Regelunterhaltes an die Klägerinnen verurteilt worden. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts übermittelte Rechtsanwalt S. in Berlin als dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Ausfertigung des Urteils unter Beifügung eines vorbereiteten und teilweise ausgefüllten "Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO", in dem stand, daß der Empfänger das Urteil vom 2. Januar 1976 in Sachen H. gegen M., Geschäftsnummer C 93/74 erhalten habe. Dieses Empfangsbekenntnis erhielt im Büro des Rechtsanwalts S. den Eingangsstempel "4. Feb. 1976". Rechtsanwalt S. versah den Abdruck des Eingangsstempels mit einem Schriftzug und ließ das Empfangsbekenntnis an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts zurückgehen. Am 27. Februar 1976 legte der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts bei dem Landgericht Lübeck Berufung ein, die er am 17. Mai 1976 zurücknahm; am 1. Juli 1976 legte er bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein. Durch Beschluß vom 14. September 1976 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Er hält die Zustellung des Urteils des Amtsgerichts nicht für rechtswirksam, weil Rechtsanwalt S. in dem Empfangsbekenntnis nicht erklärt habe, die Urteilsausfertigung gerade zum Zwecke der Zustellung erhalten zu haben, und weil der von ihm auf dem Abdruck des Eingangsstempels gesetzte Schriftzug nicht als verbindliche Unterschrift anzusehen sei.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Berufung wäre rechtzeitig eingelegt worden, wenn das Urteil des Amtsgerichts dem Beklagten nicht zugestellt worden wäre (§ 516 ZPO). Das ist aber entgegen der Auffassung des Beklagten am 4. Februar 1976 rechtswirksam geschehen, so daß die Berufung verspätet eingelegt worden ist.
Für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ist sowohl bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) als auch bei der Zustellung von Amts wegen (§ 212 a ZPO) die Unterzeichnung eines datierten schriftlichen Empfangsbekenntnisses wesentlich. Hier steht eine Zustellung von Amts wegen in Rede (§§ 625, 640 Abs. 1 ZPO). Bei ihr ist weder eine ausdrückliche Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, es werde zugestellt, vorgeschrieben, noch eine ausdrückliche Erklärung des Zustellungsempfängers, er nehme als zugestellt entgegen, erforderlich (BGH LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298 [BGH 13.03.1969 - III ZR 178/67]), wenn auch das eine oder das andere oder beides gelegentlich tatsächlich geschieht (vgl. BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 29 = NJW 1974, 993 [BGH 26.03.1974 - III ZR 17/74]). Etwas anderes kann der Beklagte auch nicht aus der Vorschrift des § 198 Abs. 1 Satz 3 ZPO herleiten. Abgesehen davon, daß es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt handelt, ist die in der genannten Bestimmung vorgesehene schriftliche Erklärung des Zustellenden, der Schriftsatz werde von Anwalt zu Anwalt zugestellt, nicht als zwingendes Erfordernis einer wirksamen Zustellung aufgestellt worden ( BGHZ 14, 342, 344 ). Daß der Zustellungsempfänger erklären müsse, er nehme als zugestellt an, ist nicht einmal hier vorgeschrieben, so daß die vom Beklagten gezogene Schlußfolgerung fehl geht. Im übrigen begründet auch im Falle des § 198 ZPO das Empfangsbekenntnis eine Vermutung dafür, daß der Empfänger das Schriftstück als zugestellt annehmen wollte ( BGH NJW 1975, 1652 [BGH 22.05.1975 - VII ZB 2/75]; zu § 212 a ZPO vgl. BAG NJV 1971, 671). Dafür, daß im vorliegenden Falle etwa keine Zustellung im förmlichen Sinne beabsichtigt sei, bot das vorbereitete und teilweise ausgefüllte Empfangsbekenntnis keinen Anhaltspunkt.
Der Beklagte hat sich noch darauf berufen, daß der von Rechtsanwalt S. geleistete Schriftzug keine verbindliche Unterschrift sei. Auch damit kann er nicht gehört werden.
Rechtsanwalt S. war der empfangsberechtigte Bevollmächtigte des Beklagten. Es steht fest, daß er das Empfangsbekenntnis ausgestellt hat. Der von ihm stammende Schriftzug läßt ein großes "S" und ein abschließendes "d" erkennen. Er unterschreibt auch sonst in gleicher Weise (vgl. GA 12). Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für eine wirksame Unterschrift unter einem Empfangsbekenntnis aufgestellt hat (vgl. BGH VersR 1974, 1223; 1976, 169; BGH NJW 1976, 626; ferner BGH LM ZPO § 130 Nr. 6 = NJW 1974, 1090 und BGH NJW 1975, 1705 [BGH 04.06.1975 - I ZR 114/74]).