Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1994, Az.: 3 StR 225/94
Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen; Anforderungen an die kritische Beurteilung des Beweiswerts einer DNA-Analyse; Abweichung der Täterbeschreibung vom Aussehen des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.07.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 225/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 23163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 28.10.1993
Fundstellen
- NStZ 1994, 554-555 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 580-581
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Oktober 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf zweier weiterer Vergewaltigungen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Einen Fall des Teilfreispruchs greift die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es bleibt ohne Erfolg.
In dem der Anfechtung unterliegenden Fall wird dem - bestreitenden - Angeklagten zur Last gelegt, er habe in den frühen Morgenstunden des 20. Januar 1991 in N. die damals 18 Jahre alte S., als sie mit dem Fahrrad unterwegs war, überfallen, an den Haaren zu einem nahegelegenen Parkplatz gezerrt und dort mit ihr unter Bedrohung mit einem Messer den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß vollzogen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht begründet hat, weshalb es die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall nicht gewonnen hat, halten sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das aus der Sicht des Revisionsgerichts grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st.Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Einlassung 5, Überzeugungsbildung 20; BGH NStZ 1988, 236, 237; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15 Nr. 87 m.w.Nachw.). Einen solchen Mangel weisen die angegriffenen Beweiserwägungen nicht auf. Sie sind insbesondere nicht zum Vorteil des Angeklagten lückenhaft und vermeiden eine jeweils bloß isolierte Betrachtung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände.
Das Landgericht hat zunächst berücksichtigt, daß der Angeklagte durch das Ergebnis der nach der Methode des sogenannten genetischen Fingerabdrucks (DNA-Fingerprinting) bzw. des Restriktions-Fragment-Längen-Polymorphismen-Verfahrens (RFLP) durchgeführten DNA-Analyse der beim Tatopfer gesicherten Spermaspuren des Täters und der - vom Angeklagten freiwillig zur Verfügung gestellten - Vergleichsblutspur erheblich belastet wird. Nach den im Urteil dargelegten Ausführungen des Sachverständigen war das vom Täter herrührende Spurenmaterial allerdings nur ausreichend, um zwei Sonden darzustellen und auszuwerten; bei diesen zwei Sonden sei jedoch eine Übereinstimmung mit der Vergleichsspur des Angeklagten festgestellt worden. Daraus ergibt sich nach der mitgeteilten Schlußfolgerung des Sachverständigen auf Grund des "Datenmaterials" (über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale in der Population), "daß die Wahrscheinlichkeit, eine andere nicht mit dem Angeklagten verwandte Person besitze dieselbe - in den zwei Sonden gefundene - genetische Ausprägung, mit 0,000026 % anzunehmen ist". Auf Grund dessen hat die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen weiter entnommen, daß sich unter einer Million Menschen der Weltbevölkerung 26 Personen befinden, die eine entsprechende Sondenausprägung besitzen und daß - unterstellt jede zweite Person der Bevölkerung sei ein für eine Vergewaltigung in Betracht kommender Mann - außer dem Angeklagten noch zwölf weitere Personen unter einer Million in Frage kämen.
Gemessen an dem, was über die Darlegungen des Sachverständigen im Urteil mitgeteilt wird, begegnet eine uneingeschränkte Verwertung der gutachtlichen Stellungnahme indes Bedenken. Die Urteilsausführungen werden nämlich den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.; 37, 157, 159 f.) aufgestellten Anforderungen an die kritische Beurteilung des Beweiswerts einer DNA-Analyse nicht gerecht. Sie lassen nähere Darlegungen zu dem der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegten "Datenmaterial" (Datenbasis) und zur Frage der statistischen Unabhängigkeit der untersuchten Merkmale vermissen. Auch hätte näher ausgeführt werden sollen, weshalb der Gutachter zu der Aussage derart hoher Wahrscheinlichkeit der Identität gelangt, obwohl nur der Einsatz von zwei und nicht wie im Sinne einer gewissen Standardisierung üblich von vier oder gar fünf Sonden (vgl. Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318, 319, 321; Keller JZ 1993, 103 [BGH 12.08.1992 - 5 StR 239/92] - Anmerkung zu BGHSt 38, 320) möglich war. Der in dem Fehlen entsprechender Ausführungen liegende Mangel hat sich jedoch nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt und zwingt daher nicht zur Aufhebung des Teilfreispruchs. Denn das Landgericht hat seinen Beweiserwägungen die mitgeteilte Wahrscheinlichkeitsaussage des Gutachtens als zuverlässig zugrunde gelegt.
Daß die Strafkammer trotz der damit angenommenen hohen Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen Täterspur und Vergleichsspur weitere Beweiserwägungen im Sinne einer Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Umstände für erforderlich gehalten, der DNA-Analyse mithin nicht allein ausschlaggebenden Beweiswert zuerkannt hat, ist nicht zu beanstanden, sondern rechtlich geboten. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 38, 320 im einzelnen dargelegt hat, muß der Tatrichter berücksichtigen, daß die DNA-Analyse lediglich eine statistische Aussage enthält, die eine Würdigung aller Beweisumstände nicht überflüssig macht.
Das Landgericht hat dabei nicht bloß theoretisch begründeten Zweifeln Raum gegeben. Auch läßt die ergänzende Beweiswürdigung nicht besorgen, daß es Gesichtspunkte, die sich nach Sachlage aufdrängen oder jedenfalls naheliegen, außer acht gelassen hätte. Die Strafkammer hat insbesondere nicht übersehen, daß die Geschädigte, die Zeugin S., zwar den Angeklagten nicht als den Täter, den sie nur kurz ohne die von ihm getragene Strumpfmaske gesehen hatte, identifizieren konnte, jedoch eine Täterbeschreibung gegeben hatte, die nach dem ungefähren Alter sowie der Haar- und Barttracht (dunkle, schulterlange Haare, Schnauzbart) auf den Angeklagten zutrifft. Die Wertung des Landgerichts, daß dieser zusätzlich belastende Umstand in seinem Beweiswert gemindert sei, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Abgesehen davon, daß die Zeugin durch starke Kurzsichtigkeit, die damals noch nicht durch eine Brille ausgeglichen war, in ihrer genauen visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit generell eingeschränkt war, hat das Landgericht zu Recht zu Gunsten des Angeklagten bedacht, daß die Angaben der Zeugin über die Größe des Täters von der festgestellten Größe des Angeklagten nicht bloß unwesentlich abweichen. Mit einer solchen Abweichung muß sich der Tatrichter auseinandersetzen (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 5). Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dabei die nach den Tatumständen auf der Hand liegende Möglichkeit übersehen hätte, daß die Größenangabe nur deshalb auf den Angeklagten nicht zutraf, weil die Zeugin sich in ihrer Angst und Aufregung verschätzte, liegen nicht vor.
Das Landgericht hat ferner darauf verwiesen, daß der Täter nach der Schilderung der Geschädigten gelispelt hatte, während beim Angeklagten ein solcher Sprachfehler nicht festzustellen ist. Die Möglichkeit, daß das geschilderte Lispeln beim Täter von einer Behinderung durch die getragene Strumpfmaske herrührte, somit nicht eine dauernde Sprechbeeinträchtigung darstellte, liegt nicht in dem Sinne nahe, daß das Landgericht aus sachlichrechtlichen Gründen gehalten gewesen wäre, darauf in den Urteilsgründen einzugehen.
Schließlich hat die Strafkammer noch darauf abgestellt, daß der Angeklagte in dem weiteren ihm vorgeworfenen Fall einer im März 1993 in N. begangenen Vergewaltigung, in dem das Tatopfer eine auf den Angeklagten auch der Größe nach zutreffende Täterbeschreibung gegeben und ihn sogar bei einer Wahllichtbildvorlage "fast sicher" als Täter wiedererkannt hatte, wegen erbrachten Alibibeweises erwiesenermaßen als Täter ausschied und insoweit - von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten - freigesprochen worden ist. Die daraus gezogene Schlußfolgerung des Landgerichts, daß es im Bereich von N. einen Vergewaltigungstäter (mit vergleichbarer, überfallartiger Begehungsweise) gebe, der im Aussehen dem Angeklagten ähnlich sei und auch für die Tatbegehung im Fall der Zeugin S. in Betracht komme, ist möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar.
Wenn die Strafkammer unter den dargelegten Umständen meinte, aus der Schilderung des Tatopfers keine zusätzlichen, das Ergebnis der DNA-Analyse stützenden und ergänzenden Beweisgründe gewinnen zu können, sondern daraus zu Gunsten des Angeklagten wirkende Zweifel ableitete, hält sich dies innerhalb der rechtlichen Grenzen, die der tatrichterlichen Beweiswürdigung gesetzt sind. Die Beweiserwägungen des Landgerichts lassen insgesamt erkennen, daß die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten in dem der Anfechtung unterliegenden Fall nicht von intuitiven, nicht zu verifizierenden Bedenken bestimmt sind, sondern auf einer rational vermittelbaren Grundlage beruhen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht in gleicher Lage wie das Tatgericht die Beweise für einen Täterschaftsnachweis für ausreichend gehalten hätte oder nicht.