Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.2004, Az.: BVerwG 10 B 61.04
Revisionszulassung zur Klärung der Anforderungen, die an eine lockere Beziehung zwischen dem Stückzahlenmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer und den konkreten Einspielergebnissen zu stellen sind
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 61.04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 23906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 27.06.2001 - 12 K 1474/99
- VG Dresden - 27.06.2001 - AZ: 12 K 1474/99
- OVG Sachsen - 23.06.2004 - AZ: 5 B 278/02
- nachfolgend
- BVerwG - 13.04.2005 - AZ: BVerwG 10 C 8.04
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2004
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Juni 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die in der Rechtsprechung des Senats geforderte wenigstens lockere Beziehung zwischen dem Stückzahlenmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer und den konkreten Einspielergebnissen zu stellen sind (vgl. dazu Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <240 ff.>[BVerwG 22.12.1999 - 11 CN 1/99]).
Vallendar
Prof. Dr. Eichberger