Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2004, Az.: 3 StR 189/04
Voraussetzung für eine Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug benutzten Kraftwagens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.2004
- Aktenzeichen
- 3 StR 189/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 15019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 16.01.2004
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 2005, 232 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 2005, V Heft 1 (Kurzinformation)
- NZV 2005, 328 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Strafsache
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird nicht mitgeteilt, wann Rechtsanwalt A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in welchem Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger tätig geworden ist. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der konkreten Situation sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus. § 74 Abs. 1 StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (StV 2004, 320) das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs entnommen werden könnte, vermochte der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Ein Fall nur gelegentlicher Benutzung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat (vgl. Senat BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7), der die Einziehung nicht rechtfertigen würde, ist nicht gegeben.