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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2004, Az.: 3 StR 189/04

Voraussetzung für eine Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug benutzten Kraftwagens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.2004
Aktenzeichen
3 StR 189/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 15019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 16.01.2004

Fundstellen

  • NStZ 2005, 232 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2005, V Heft 1 (Kurzinformation)
  • NZV 2005, 328 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Strafsache
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

1.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird nicht mitgeteilt, wann Rechtsanwalt A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in welchem Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger tätig geworden ist. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der konkreten Situation sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

3

2.

Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus. § 74 Abs. 1 StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (StV 2004, 320) das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs entnommen werden könnte, vermochte der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Ein Fall nur gelegentlicher Benutzung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat (vgl. Senat BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7), der die Einziehung nicht rechtfertigen würde, ist nicht gegeben.