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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.1971, Az.: 1 AZR 41/71

Prozeßbevollmächtigter; Schriftsatz zur Fristwahrung; Zuverlässiger Bote; Abgabe des Schriftstücks; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.10.1971
Aktenzeichen
1 AZR 41/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 57 zu § 233 ZPO
  • ARST 1972, 79
  • NJW 1972, 887 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1972, 797 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Schickt der Prozeßbevollmächtigte einer Partei einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz durch einen Boten, der ihm als zuverlässig bekannt ist, der über die Bedeutung der Sache unterrichtet ist und den der Prozeßbevollmächtigte noch besonders auf den Fristablauf hinweist, am Tage des Fristablaufs zum Gericht, so ist, wenn der Bote die Abgabe des Schriftstücks vergißt, die Wiedereinsetzung gleichwohl zu gewähren, falls sich der Prozeßbevollmächtigte bei dem Boten nach dessen Rückkehr danach erkundigt hat, ob der Auftrag ausgeführt ist.