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Fracking

Normen

§ 9 WHG

§§ 13a, 13b WHG

§ 15 BNatSchG

Information

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in Deutschland sind Gewässer so zu bewirtschaften, dass bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, erhalten oder geschaffen werden.

Fracking unterliegt den Vorgaben für die Gewässerbenutzung.

Der Einsatz des sog. Fracking-Verfahrens bei der Gewinnung von Erdgas kann zu Konflikten mit den genannten Grundsätzen führen. Bei der Fracking-Technologie werden über Tiefbohrungen mittels hydraulischen Drucks künstliche Risse im Gestein erzeugt, durch die das in den Poren eingeschlossene Erdgas freigesetzt wird und gefördert werden kann. Die Fracking-Technologie wird nicht nur bei der Erdgasförderung, sondern in Einzelfällen auch für die Erdölförderung und die Nutzung der Tiefengeothermie verwendet. Um den Risiken für das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung Rechnung zu tragen, die mit Tiefbohrungen und dem Einsatz der Fracking-Technologie verbunden sind, waren daher im Wasserhaushaltsgesetz die entsprechenden Regelungen zu treffen. Soweit die Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschließend bewertet werden können, wird der Einsatz des Fracking-Verfahrens verboten.

Seit dem Inkrafttreten zum 11.02.2017 ist das Fracking wie folgt geregelt:

  • Grundsätzlich gehört das Fracking gemäß dem neu gefassten § 9 Abs. 2 WHG zu den erlaubten Gewässerbenutzungen.

  • Das Versagung und die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen sind in den neuen §§ 13a, 13b WHG geregelt.

  • Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser sind in dem neuen § 104a WHG geregelt.

  • Das Fracking ist verboten in Naturschutzgebieten, Naturparks sowie in Natura-2000-Gebieten (§§ 23, 24, 33 WHG).

Daneben besteht gemäß § 15 Abs. 7 BNatSchG eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Kompensation von Eingriffen insbesondere

  • zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards sowie

  • zur Höhe der Ersatzzahlung und des Verfahrens zu ihrer Erhebung.

metis