Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1985, Az.: IVa ZR 223/83
Wohnungsbauträgergesellschaft; Geschäftsbedingungen; Verwenderin; Maklerentgelt; Erfolgsunabhängiges Versprechen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 223/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 1 AGBG
Fundstellen
- MDR 1985, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2477-2478 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Wohnungsbauträgergesellschaft, die sich von einem Wirtschaftsprüfer ein Vertragswerk für ein Bauherrenmodell ausarbeiten läßt, ist Verwenderin der darin enthaltenen AGB, auch wenn der Wirtschaftsprüfer später als Treuhänder der Bauherren die Verträge in deren Namen mit der Gesellschaft abschließt.
2. Das Versprechen eines erfolgsunabhängigen Entgelts für den Nachweis oder die Vermittlung einer Finanzierung in AGB ist unwirksam, auch wenn der Makler eine Verpflichtung zur Tätigkeit und eine gewisse Garantie übernommen hatte.