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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1985, Az.: IVa ZR 223/83

Wohnungsbauträgergesellschaft; Geschäftsbedingungen; Verwenderin; Maklerentgelt; Erfolgsunabhängiges Versprechen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1985
Aktenzeichen
IVa ZR 223/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2477-2478 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Wohnungsbauträgergesellschaft, die sich von einem Wirtschaftsprüfer ein Vertragswerk für ein Bauherrenmodell ausarbeiten läßt, ist Verwenderin der darin enthaltenen AGB, auch wenn der Wirtschaftsprüfer später als Treuhänder der Bauherren die Verträge in deren Namen mit der Gesellschaft abschließt.

2. Das Versprechen eines erfolgsunabhängigen Entgelts für den Nachweis oder die Vermittlung einer Finanzierung in AGB ist unwirksam, auch wenn der Makler eine Verpflichtung zur Tätigkeit und eine gewisse Garantie übernommen hatte.