Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.09.2025, Az.: B 5 R 73/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung (hier: Aufrechnung der Altersrente mit einer Erstattungsforderung)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 73/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050925BB5R7325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 26.03.2025 - AZ: S 4 R 3109/24
- LSG Baden-Württemberg - 29.07.2025 - AZ: L 13 R 1262/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung seiner Altersrente mit einer Erstattungsforderung und einer Mahngebühr (Bescheid vom 7.9.2023; Widerspruchsbescheid vom 29.10.2024). Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 26.3.2025). Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert, den Aufrechnungsbescheid insoweit aufgehoben, als die Aufrechnung mit der Mahngebühr verfügt worden ist, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen (Urteil vom 29.7.2025, dem Kläger zugestellt am 1.8.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 27.8.2025, das am 28.8.2025 beim BSG eingegangen ist.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 27.8.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
2. Die so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 1.9.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils auch hingewiesen worden. Da bereits die Beschwerdeeinlegung unwirksam ist, hat der Senat davon absehen können, die vom Kläger angekündigte Begründung abzuwarten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.