Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1989, Az.: BVerwG 3 B 31.89
Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Wiederaufforstung eines Flurstücks; Wegfall der Wiederaufforstungspflicht durch eine Zwangsversteigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 31.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.03.1989 - AZ: L 19/89
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und van Schewick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. März 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.
Die in der Beschwerdeschrift gestellte Rechtsfrage, "ob der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1978 bezüglich der Wiederaufforstung des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung E. irgendwelche Rechtswirkungen auch für die Klägerin entfaltet hat", wird in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil sich der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die mit der Klage angegriffene Verfügung des Beklagten vom 25. September 1986 erwähnt die gegen den früheren Eigentümer ergangene Verfügung überhaupt nicht, sondern stellt die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zur Wiederaufforstung selbst fest; damit muß die Klage erfolglos bleiben. Diese Erkenntnis kann zwar nur in Anwendung nichtrevisiblen Rechts gewonnen werden; sie ist aber dem Revisionsgericht nicht verschlossen (BGH, Urteil vom 30. April 1957 - V ZR 75/56 - BGHZ 24, 159, 164 [BGH 30.04.1957 - V ZR 75/56]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 Nr. 32 und Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG 1 C 64.63 - GewArch 1965, 225, 227). Sie widerspricht nämlich in der Sache nicht der Auffassung des Berufungsgerichts. Nach § 562 ZPO, der auf das Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbar ist (§ 173 VwGO), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. Dem angefochtenen Beschluß kann entnommen werden, daß auch das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zur Wiederaufforstung für gegeben hält.
Das Berufungsgericht geht von dem Rechtssatz des Landeswaldgesetzes aus, daß der Landkreis die unverzügliche Wiederaufforstung verlangen soll, wenn eine mit Wald bestockte Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden ist. Hierzu hat es als Tatsache festgestellt, daß das in Frage stehende Flurstück eine mit Wald bestockte Fläche war, und daraus in Anwendung eben dieses nichtrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Schluß gezogen, daß es die rechtliche Eigenschaft eines Waldgrundstücks hat. Revisibles Recht berührt die gestellte Rechtsfrage nur insofern, als geklärt werden muß, ob die aus Landesrecht hergeleitete rechtliche Eigenschaft "Wald" aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften, und zwar des Zwangsversteigerungsrechts, entfallen ist. Diese Eigenschaft stellt weder eine Last noch eine Verpflichtung dar, die durch den Zuschlag nach §§ 90, 91 ZVG berührt werden kann; sie ist lediglich ein Umstand, der seinerseits in Verbindung mit weiteren Tatsachen Voraussetzung für das Entstehen von Pflichten sein kann. Daß die Waldeigenschaft selbst keine unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG fallende Grundstückslast ist, ergibt sich eindeutig aus dem insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut dieser Vorschrift. Abschließend hat das Berufungsgericht - wiederum in Anwendung nichtrevisiblen Rechts - ausgeführt, daß die Klägerin keine Gesichtspunkte geltend gemacht habe, die eine nachträgliche Genehmigung der Umwandlung in eine andere Nutzungsart rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sommer
van Schewick