Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1980, Az.: 5 StR 209/80
Feststellungen über Mindestschuldumfang und Mindestzahl der einzelnen Teilakte als Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung; Beeinflussung des Strafmasses zugunsten des Angeklagten durch Feststellung der genauen Anzahl der Einzelakte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 209/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 04.12.1979
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Hans-Jürgen H. aus Ha., dort geboren am ... 1953.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. April 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"1.
Die Verfahrensrüge ist zwar unbegründet (BGHSt 11, 213); auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann eine Revision nicht gestützt werden.2.
Auf die sachlich-rechtliche Nachprüfung kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme einer sich über einen Zeitraum von etwa vier Monaten erstreckenden einheitlichen, weil fortgesetzten Handlung u.a. der Körperverletzung und Vergewaltigung rechtlich zutrifft; dadurch muß der Angeklagte nicht beschwert sein.Indessen werden die Feststellungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht, nach denen sich aus ihnen der Mindestschuldumfang, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte einer fortgesetzten Handlung ergeben müssen (BGH in GA 1959, 371, 372; 1965, 182, 183). Das Landgericht stellt nur fest, der Angeklagte habe 'häufig', 'wiederholt', zuletzt am 12. November 1977 den Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt (UA S. 5/6), das Opfer 'mehrfach durch Schläge' mißhandelt (UA S. 8, 12). Nähere Feststellungen zum Mindestschuldumfang sind auch hier nicht entbehrlich; gerade mit Rücksicht auf den relativ langen Tatzeitraum läßt sich auch dem Zusammenhang nichts dafür entnehmen, mit welcher Häufigkeit der Angeklagte sich am Opfer vergangen hat. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt hätte; gerade auch wegen der 'Häufigkeit' verneint das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (UA S. 13).
Dieser Mangel ergreift den Schuldspruch, so daß das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß."
Der Senat tritt dem bei.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel