Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1998, Az.: BVerwG 9 B 931.97
Verspätete Fällung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 931.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.06.1997 - AZ: 20 BA 95.35041
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Beigeladene rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht sein Urteil verspätet gefällt hat. Da der Verwaltungsgerichtshof im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1997 beschlossen hatte, daß die Entscheidung zugestellt wird, hätte er das Urteil, das er aufgrund dieser mündlichen Verhandlung gefällt hat, nach § 116 Abs. 2 VwGO binnen zweier Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben müssen. Das ist nicht geschehen. Das Urteil ist am 10. Juni 1997 beschlossen und auch frühestens an diesem Tage der Geschäftsstelle übergeben worden.
Das Berufungsurteil beruht auch im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf diesem Verfahrensfehler, denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der für den Beigeladenen ungünstigen Entscheidung und der Fällung des Urteils erst etwa vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung läßt sich nicht ausschließen. Die Verpflichtung des Gerichts, ein aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehendes Urteil innerhalb zweier Wochen nach dieser zu fällen, soll den engen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Entscheidung sicherstellen. Das ergibt sich auch aus § 101 Abs. 1 VwGO, wonach in Verfahren mit mündlicher Verhandlung das Gericht "aufgrund mündlicher Verhandlung" entscheidet. Nur bei Fällung des Urteils innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO ist nach der zwingenden Vorgabe des Gesetzgebers gewährleistet, daß das Urteil tatsächlich aufgrund der mündlichen Verhandlung ergeht, dem Urteil also diejenige Überzeugung zugrunde liegt, die sich die Richter gerade aufgrund der mündlichen Verhandlung als eines besonders wichtigen Teils des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebildet haben. Das bedeutet, daß aus der maßgeblichen Sicht des Gesetzgebers nach Ablauf zweier Wochen grundsätzlich Zweifel daran bestehen, daß den Richtern der unmittelbare Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch gegenwärtig ist (vgl. im einzelnen den Beschluß vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung und in der Fachpresse vorgesehen).
Ob - insbesondere vor dem Hintergrund der in der Parallelvorschrift des § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar gleichfalls auf höchstens zwei Wochen festgelegten, aber nicht als schlechthin zwingend ausgestalteten Zeitspanne zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündung des Urteils - auch eine Überschreitung der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise unschädlich sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Für einen Ausnahmefall ist nämlich nichts ersichtlich.
Um das Verfahren zu beschleunigen, macht der Senat von dem ihm durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits in dem vorliegenden Beschlußverfahren an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es danach nicht an.
Dawin
Hund