Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2026, Az.: B 8 SO 46/25 AR
Verwerfung der Beschwerde der Antragstellerin gegen zurückgewiesenen Antrag auf Verpflichtung der Sozialbehörode u.a. zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach SGB XII als unzulässig wegen Unanfechtbarkeit des Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.03.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 46/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:170326BB8SO4625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 16.09.2025 - AZ: S 34 SO 161/25 ER
- LSG Hessen - 20.11.2025 - AZ: L 4 SO 137/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Darmstadt vom 16.9.2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.9.2025 abgeändert und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ua vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu gewähren und im Übrigen den Antrag sowie die Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 20.11.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin.
Die Beschwerde der Antragstellerin, als die der Senat das Vorbringen der Antragstellerin auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.