Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1992, Az.: X ZR 119/90
Rückzahlung eines Darlehens; Bindung des Gerichts an Parteianträge; Gleichartigkeit von Deutscher Mark und ausländischer Währung; Umrechnung des Kurses im Zeitpunkt des Zugangs einer Aufrechnungserklärung; Nichtberücksichtigung wesentlichen Prozessstoffes; Rechtfertigung der sofortigen Geltendmachung eines Rücktrittsrechts aufgrund eines besonderen Interesses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1992
- Aktenzeichen
- X ZR 119/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.03.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Grothe, IPRax 94, 346
- IPRax 1994, 346-350 (Urteilsbesprechung von Dr. Helmut Grothe)
- IPRax 1994, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1992, 171
- WM 1993, 2011-2013 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Fritz W., S. Straße 20, M.
Prozessgegner
Firma Karl S. Ltd.,
gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Joachim S., 308 E. st Street, N. Y., N.Y. ... (Vereinigte Staaten von Amerika).
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Vorliegens einer Fremdwährungsschuld.
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1992
durch
die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in New York, verlangt die Rückzahlung von 35.000,- US-$, die sie dem Beklagten am 29. Oktober 1984 als Darlehen gewährt hatte.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Er hat eine Verrechnung der nach seiner Auffassung bestehenden wechselseitigen Forderungen vorgenommen und in Höhe des von ihm errechneten Habensaldos von - zuletzt - 66.671,71 DM Widerklage erhoben.
Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht diesen verurteilt, an die Klägerin 94.986,54 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der Widerklagesumme in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Gründe
Wegen der versäumten Frist zur Revisionseinlegung wird dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da er erst durch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in die Lage versetzt wurde, Revision einzulegen. Die danach zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien bestehe Einigkeit, daß sämtliche im Rechtsstreit geltend gemachten Einzelforderungen abzurechnen seien. Der Klägerin stünden neben dem Darlehensrückzahlungsanspruch wegen 35.000,- US-$, die damals 107.107,00 DM entsprochen hätten, ein Anspruch auf Rückzahlung eines weiteren Darlehens über 10.000,- US-$, die 33.440,00 DM entsprachen, vom 21. Februar 1985, sowie Ansprüche wegen am 1. April und am 28. November 1986 erfolgter Vorauszahlungen für Warenlieferungen über 10.000,- US-$ und 12.918,83 US-$ zu, was 48.463,38 DM entspreche. Diese Beträge seien wegen der Vereinbarung der Parteien gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 6. November 1986, daß die künftigen Transaktionen auf US-$-Basis stattzufinden hätten, d.h. vorher angebahnte Geschäfte noch in Deutsche Mark abgerechnet werden dürften, in DM-Beträge umzurechnen. Unter Zugrundelegung der am jeweiligen Tag der Zahlung der Geldbeträge gültigen Wechselkurse ergebe sich ein Gesamtguthaben der Klägerin von 189.010,38 DM. Diesem stünden aufrechenbare Gegenforderungen des Beklagten von insgesamt lediglich 94.023,84 DM gegenüber. Nicht begründet sei u.a. der vom Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch in Höhe von 69.679,62 DM wegen der Nichtabnahme von 32 der 48 Lampen, deren Fertigung die Klägerin in Auftrag gegeben habe; denn insoweit sei die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 1987 gemäß § 636 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückgetreten. Damit ergebe sich ein Guthaben der Klägerin von 94.986,54 DM.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand.
1.
Nicht begründet ist allerdings die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil enthalte keinen Tatbestand, der seine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermögliche. Denn die im Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erschwert die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht jedenfalls nicht wesentlich (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2.
Soweit das Berufungsgericht der auf Zahlung von 35.000,- US-$ gerichteten Klage dadurch teilweise stattgegeben hat, daß es dem Kläger den Betrag von 94.986,54 DM zugesprochen hat, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor. Ausweislich der Regelung des § 244 Abs. 1 BGB sind eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine auf Deutsche Mark lautende Geldschuld nicht gleichartig (RGZ 106, 99, 100; 167, 60, 62; KG NJW 1988, 2181). Dementsprechend darf, wenn der Klageantrag auf Zahlung in ausländischer Währung gerichtet ist, das Gericht nicht zur Zahlung in inländischer Währung verurteilen (Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 308 Rdn. 3). Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß der Kläger etwa hilfsweise oder wahlweise eine Verurteilung zur Zahlung in inländischer Währung gewollt hätte, fehlen. Das angefochtene Urteil kann aus diesem Grund insoweit, als der Klage stattgegeben wurde, unabhängig davon keinen Bestand haben, ob der Klägerin materiell-rechtlich ein Anspruch auf Zahlung des entsprechenden DM-Betrags zusteht.
3.
Die vom Berufungsgericht ohne nähere Begründung vorgenommene Umrechnung der Klageforderung wie auch der weiteren auf US-$ lautenden Forderungen in Deutsche Mark nach dem Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Entstehung oder - was den zur Ausführung gelangten Teil des Lampengeschäfts anlangt - des Fälligwerdens der Forderungen gegolten hatte, hat weder im Gesetz noch in den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen eine Grundlage.
a)
Nachdem die Parteien die Rückzahlbarkeit des in Rede stehenden Darlehens im Inland (vgl. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB) wie überhaupt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht in Zweifel gezogen haben, lag eine Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 BGB vor. Dementsprechend konnte - vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Parteien (vgl. dazu RGZ 153, 384, 385 f.; BGH LM § 275 BGB Nr. 5 und BGHZ 101, 296, 307) - zwar der Beklagte die Schuld in deutscher Währung begleichen, nicht aber die Klägerin eine solche Leistung beanspruchen (§ 244 Abs. 1 BGB). Die danach gegebenenfalls erforderliche Umrechnung erfolgt gemäß der Bestimmung des § 244 Abs. 2 BGB nach dem im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gültigen Kurswert, wobei insoweit der Briefkurs maßgebend ist, den der Gläubiger für die Valutabeschaffung aufwenden muß (OLG Karlsruhe DB 1978, 2017 [OLG Karlsruhe 14.04.1978 - 15 U 136/77]). Soweit der Schuldner von der ihm durch § 244 BGB gleichfalls eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, gegenüber der unechten Valutaschuld mit einer auf Deutsche Mark lautenden Schuld aufzurechnen, gilt für die Umrechnung der Kurs im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung (RGZ 167, 60, 63 m.w.Nachw.).
b)
Die Revision stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß die Parteien in Abweichung von dieser nicht zwingenden gesetzlichen Regelung übereinstimmend von einem Umrechnungskurs von 1,68 DM für einen US-$ ausgegangen seien. Sie stützt sich dabei einmal darauf, daß die Klägerin bei der Klageerhebung den Streitwert zu diesem Kurs berechnet hat. Die Revision läßt dabei jedoch unberücksichtigt, daß die Klage allein auf die Rückzahlung des klagegegenständlichen Darlehens in US-$ gerichtet war und dementsprechend der Angabe des Umrechnungskurses erkennbar Bedeutung nur für die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts und die Höhe des zu leistenden Prozeßkostenvorschusses zukam (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO u. Zöller/Schneider § 3 Rdn. 16 "Ausländische Währung").
Entgegen der Auffassung der Revision ist der in der Klageschrift genannte Umrechnungskurs auch nicht dadurch für die Parteien verbindlich geworden, daß der Beklagte diesen bei allen Um- und Abrechnungen herangezogen und die Klägerin dem nicht widersprochen hätte. Letzteres trifft nicht zu; denn die Klägerin hat in den Vorinstanzen gegenüber der vom Beklagten vorgenommenen Abrechnung eingewandt, daß einerseits die Bestimmung des § 244 BGB zu beachten sei und andererseits die auf US-$ lautenden Schuldbeträge echte Valutaschulden darstellten (Schriftsatz v. 08.08.1988 Bl. 5 = GA 56 u. BErw v. 12.07.1989 Bl. 4 = GA 138).
c)
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung werden deshalb, sofern nicht die Klägerin noch den ihr obliegenden Beweis dafür, daß es sich bei den auf US-$ lautenden Verbindlichkeiten des Beklagten um echte Valutaschulden handelte, antreten und führen wird, die wechselseitigen Forderungen unter Berücksichtigung der vorstehend zu a) dargestellten Grundsätze abzurechnen sein.
4.
Im Hinblick auf das insoweit übereinstimmende Vorbringen der Parteien im zweiten Rechtszug (GA 112 u. 135) bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht in die von ihm vorgenommene Abrechnung sämtliche wechselseitigen Forderungen einbezogen und dabei das Darlehen von 35.000,- US-$ und die weiteren auf US-$ lautenden Beträge in DM umgerechnet hat.
a)
Was das letztere anlangt, hat die Klägerin allerdings nicht nur die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines auf US-$ lautenden Geldbetrages begehrt, sondern darüber hinaus in beiden Vorinstanzen geltend gemacht, daß die auf US-$ lautenden Verbindlichkeiten echte Valutaschulden darstellten (GA 56 u. 138). Maßgebend ist jedoch, daß die Klägerin, wie die Revision selbst ausführt (RB 9), sich bisher - ebenso wie im übrigen auch der Beklagte - gleichwohl zu keiner Zeit gegen eine Abrechnung der beiderseitigen Forderungen in inländischer Währung gewandt hat.
b)
Aus diesem Grund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, darüber hinaus auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 6. November 1986 ergab, daß die seinerzeit bereits erfolgten Transaktionen der Parteien vereinbarungsgemäß (auch) auf DM-Basis abgerechnet werden konnten.
c)
Daß das Berufungsgericht eine Gesamtabrechnung der beiderseitigen Forderungen vorgenommen hat, entsprach ebenfalls dem insoweit jedenfalls zuletzt übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien. Dementsprechend bedurfte der diesbezügliche, an die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil anknüpfende Vortrag der Klägerin, der von ihr geltend gemachte Anspruch erstrecke sich nach gegenseitiger Aufrechnung aller privaten und geschäftlichen Leistungen und Gegenleistungen auch auf Rückzahlung des Betrages, der sich aus der Verrechnung der von ihr insgesamt entrichteten Beträge mit den auf Seiten des Beklagten zu berücksichtigenden Gegenansprüchen ergebe (BErw 1 = GA 135), entgegen der Auffassung der Revision keiner weitergehenden Substantiierung. Die Klägerin war, zumal da der Beklagte im Prozeß gegenüber der Klageforderung aufgerechnet und wegen behaupteter höherer eigener Forderungen Widerklage erhoben hatte, im übrigen auch nicht gehindert, ihren ursprünglichen Sachvortrag insoweit zu ändern (§ 264 Nr. 1 ZPO).
d)
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß die Parteien und insbesondere der Beklagte bestimmte Forderungen in einer bestimmten Reihenfolge miteinander verrechnet wissen wollten, ist nur insoweit den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO entsprechend ausgeführt, als die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe, soweit es die Anzahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 22.918,83 US-$ für die bestellten Lampen mit den weiteren Gegenforderungen des Beklagten verrechnet habe, dessen Vortrag übergangen, daß die Anzahlungen mit dem Verrechnungsvorgang nichts zu tun gehabt hätten. Die Revision stellt insoweit jedoch nicht in Rechnung, daß auch der Beklagte bei der von ihm selbst vorgenommenen Abrechnung diese Anzahlungen mit berücksichtigt hat (GA 127, 128). Die Reihenfolge der Verrechnung war, da die Parteien Zinsen lediglich für die Zeit ab der Erhebung der Klage bzw. der Widerklage begehren, zudem im Ergebnis ohne Bedeutung; sie spielte nur dann eine Rolle, wenn es sich bei den auf US-$ lautenden Geldbeträgen um unechte Valutaschulden handelte (vgl. dazu oben 3. a) a.E.).
5.
Begründet sind schließlich auch die Rügen der Revision, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht Ansprüche des Beklagten wegen der Nichtabnahme der restlichen 32 Lampen verneint hat.
a)
Allerdings käme ein Schadensersatzanspruch gemäß § 326 BGB nicht in Betracht, wenn auf den Vertrag - wie das Berufungsgericht angenommen hat und die Parteien nicht beanstandet haben, im Hinblick auf § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht zweifelsfrei erscheint - die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden wären und die Lampen im Zeitpunkt des Zugangs des Anwaltsschreibens vom 23. Juli 1987, mit dem die Klägerin dem Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, noch nicht fertiggestellt gewesen wären. Denn nach § 649 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen, weshalb, wenn er sich vor diesem Zeitpunkt vom Vertrag löst, die vertraglichen Beziehungen der Parteien sich auf ein Abrechnungsverhältnis reduzieren. Jedoch steht dem Unternehmer dann immerhin ein Anspruch auf Zahlung einer Teilvergütung nach näherer Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB zu.
b)
Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht, soweit es eine Fristsetzung vor dem Rücktrittsschreiben vom 23. Juli 1987 unter Hinweis auf den bis dahin eingetretenen Zeitablauf seit der Leistung der restlichen Anzahlung durch die Klägerin am 28. November 1986 für überflüssig erachtet und deshalb jeglichen Anspruch des Beklagten wegen der Nichtabnahme der restlichen Lampen verneint hat (§§ 636 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 634 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 BGB), wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen.
Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob die Werkleistung bereits ohne weiteres bei Leistung der Anzahlung fällig war. Das wäre zu verneinen, wenn die Vereinbarung der Parteien so auszulegen wäre, daß der Beklagte erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig werden mußte.
Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung des Sachverhalts auch in Rechnung gestellt hat, daß, nachdem der in Rede stehende Auftrag bereits vom 12. April 1985 datierte und der erste, kleinere Teil der vereinbarten Anzahlung von einem Drittel bereits Anfang April 1986 bezahlt worden war, die Klägerin ihrerseits sich mit der Bezahlung des größeren Teils der Anzahlung nicht unerhebliche Zeit in Rückstand befunden hatte. Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, daß die Endmontage und die Auslieferung der Lampen insbesondere deshalb unterblieben ist, weil die Klägerin dem Beklagten trotz entsprechender Aufforderungen in dessen Schreiben vom 5. Mai und vom 30. Juni 1987 nicht mitgeteilt hatte, ob die Lampen mit einem speziellen amerikanischen oder mit einem deutschen Steckertyp montiert werden sollten. Das angefochtene Urteil enthält im übrigen keine Feststellungen dazu, daß die sofortige Geltendmachung des Rücktrittsrechts durch ein besonderes Interesse der Klägerin im Sinne der §§ 636 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 634 Abs. 2 BGB gerechtfertigt war. Der Annahme eines solchen Interesses dürfte entgegenstehen, daß die Klägerin selbst in ihrem Rücktrittsschreiben vom 23. Juli 1987 lediglich ausgeführt hatte, daß sie keine weiteren Warenlieferungen mehr wünsche.
6.
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht seine Auffassung zu überprüfen haben, das Lampengeschäft sei jedenfalls ursprünglich auf US-$-Basis abzurechnen gewesen. Wenn nämlich der US-$-Preis hätte maßgebend sein sollen, hätte die von der Klägerin zu leistende Anzahlung eines Drittels des Preises lediglich den Betrag von 14.320,- US-$ ausgemacht und hätte damit für die Klägerin keinerlei Veranlassung bestanden, in dem Schreiben vom 6. November 1986 zu erklären, daß sie bezüglich dieser Anzahlung unter Berücksichtigung der bereits entrichteten 10.000,- US-$ noch ca. 11.000,- US-$ schulde. Ebenso könnte der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten am 28. November 1986 dann sogar 12.918,83 US-$ als zweiten Teil der Anzahlung geleistet hat, darauf hinweisen, daß der auf Deutsche Mark lautende Preis gemäß der der Bestellung zugrundeliegenden Preisliste maßgebend sein sollte.
Maltzahn,
Jestaedt,
Broß,
Melullis