Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1964, Az.: V ZR 178/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1964
- Aktenzeichen
- V ZR 178/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.07.1963
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. Juli 1963 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 20. Juli 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 7. Juni 1952 verkaufte die Klägerin dem Beklagten zu 1 ihr Hausgrundstück in P., W.straße ... (Urkundenrolle Nr. 54/52 des Notars W. in P.) Der Beklagte zu 1 verpflichtete sich zu einer Anzahlung von 5.000 DM in bar. Ferner übernahm er eine auf 5.517,60 DM umgestellte Hypothek. Hinsichtlich des Restkaufpreises von 155.000 DM wurde u.a. folgendes vereinbart:
"Herr G. verpflichtet sich, der Ehefrau S. für die Dauer von 17 Jahren das jeweilige Gehalt eines verheirateten kinderlosen Regierungsvizepräsidenten Stufe III nach 4 Jahren mit Wohnungsgeldzuschuß Tarifklasse II a Ortsklasse B zu bezahlen, und zwar in aufeinande folgenden monatlichen Teilbeträgen, von denen der erste am 1. Juni 1953 fällig ist. Der Verkäuferin steht es jederzeit frei, stattdessen monatlich 1.170 DM zu verlangen."
Sodann erklärten die Beklagten in der Urkunde, die Verpflichtungen des Beklagten zu 1 der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner zu übernehmen. Nach Vertragsschluß bestätigten die Klägerin und ihr Ehemann dem Beklagten zu 1 privatschriftlich /17 GA/, daß statt der Jahresraten von 14.000 DM die Gehaltsbezüge eines Regierungsvizepräsidenten nur gefordert würden, wenn diese "zufolge einer inneren Entwertung der DM erhöht werden sollten." Die Landeszentralbank von Nordrhein-Westfalen verweigerte jedoch der Klägerin gegenüber die Genehmigung nach § 3 Währungsgesetz für die Wertsicherungsklausel, und zwar wegen des in ihr enthaltenen Mindestbetrags.
Darauf machten die Beklagten der Klägerin das am 8. August 1955 notariell beurkundete Vortragsangebot, in dem das Recht der Klägerin, statt des Beamtengehalts monatlich einen Betrag von 1.170 DM fordern zu können, aufgehoben wurde und "die Eheleute S. darauf verzichteten, die noch ausstehenden Forderungen als Restkaufpreis geltend zu machen"; vielmehr würde die noch zu leistende Zahlung als Darlehen gegeben und über die Rückzahlung ein gesonderter Vertrag geschlossen (Urkundenrolle Nr. 188/55 des Notars S.-W. P.). In einem weiteren am gleichen Tage notariell beurkundeten Angebot der Beklagten heißt es in § 2:
"Für die Rückzahlung des Darlehens gelten nachstehende Bedingungen:
a)
Die Käufer zahlen ab 1.1.1955 monatlich im voraus das jeweilige Gehalt eines Regierungsvizepräsidenten mit folgender Haßgabe, zu zahlen ist das Gehalt des Regierungsvizepräsidenten Stufe III nach 4 Jahren mit Wohnungsgeldzuschuß Tarifklasse II a Ortsklasse B. Zur Zeit betrat das Gehalt, welches eingesetzt wird, 1.507 DM. ...f)
Es herrscht weiterhin Einigkeit darüber, daß durch diesen Vertrag sämtliche Streitigkeiten, die aus dem Verkauf des Hauses W.straße Nr. ... bisher entstanden sind und in Zukunft entstehen könnten, geschlichtet sind. Jede Partei verzichtet ausdrücklich und unwiderruflich darauf, diesen Vergleich in irgendeinem Punkte anzufechten, zu bekriteln oder Ansprüche geltend zu machen, die sich nicht eindeutig aus diesem Vergleich ergeben. Es herrscht weiterhin Einigkeit darüber, daß sämtliche Nebenabmachungen, die zwischen den Parteien irgendwie und irgendwann geschlossen worden sind, mögen sie mündlich, schriftlich oder notariell vereinbart sein, insbesondere der Tauberbischofsheimer Vertrag, hierdurch restlos erledigt sind und gegenstandslos geworden sind." (Urkundenrolle Nr. 189/55 des Notars S.-W.).
Am 12. August 1955 nahm die Klägerin unter Zustimmung ihres Ehemannes die beiden Angebote der Beklagten in zwei notariellen Erklärungen an (Nr. 913 und 914/55 der Urkundenrolle des Notars Dr. S. in K.).
Mit Schreiben vom 24. August 1955 erteilte die Landeszentralbank zu den Vereinbarungen vom 8./12. August 1955 die Genehmigung nach § 3 Währungsgesetz.
Die Beklagten leisteten zunächst monatliche Zahlungen in Höhe des ihnen jeweils von der Klägerin angegebenen Gehalts eines Regierungsvizepräsidenten. Durch Schreiben ihrer Anwälte vom 20. Dezember 1961 ließen sie jedoch der Klägerin mitteilen, daß sie seit dem 1. April 1957 nicht mehr das Gehalt des von diesem Zeitpunkt an in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuften Regierungsvizepräsidenten, sondern nur das eines Beamten nach A 16 Stufe IX, mithin ab 1. Januar 1961 monatlich 1.905,49 DM, schuldeten; bis zum 31. Dezember 1961 hätten sie nur insgesamt 151.639,96 DM (statt der tatsächlich geleisteten 183.740,27 DM) zahlen müssen, so daß 32.100,31 DM überzahlt seien.
Vom 1. Januar 1962 an zahlten die Beklagten monatlich 1.507 DM. Gegen die weitere Forderung von 398,49 DM (1.905,49 DM - 1.507 DM) rechneten sie mit ihrem angeblich überzahlten Betrag auf.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 30. Juni 1962 insgesamt 43.825,50 DM zu zahlen, nämlich 18 × 2.434,75 DM (Grundgehalt B 3: 2.270,75 DM + Ortszuschlag I b Stufe 2: 164 DM). Da die Beklagten nur 34.314 DM gezahlt hätten, betrage der Rückstand für die vorgenannte Zeit 9.510,75 DM.
Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 1.304,25 DM (3 × 434,75 DM), da die Beklagten in den Monaten Juni bis August 1961 statt der geforderten 2.434,75 DM; nur 2.000 DM monatlich gezahlt haben, hilfsweise die Restbeträge von je 434,75 DM für die zeitlich folgenden Monate.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des genannten Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1962 zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben bestritten, mit der Zahlung der vereinbarten Beträge im Rückstand zu sein. Sie meinten, daß die Berechnung ihrer Zahlungspflicht nach der Besoldungsgruppe B 3 nicht dem Vertragszweck entspreche. Denn die Einstufung des Regierungsvizepräsidenten in B 3 sei nicht auf eine allgemeine Kostensteigerung, sondern auf die Anhebung seiner Stellung zurückzuführen. Hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit dem nach ihrer Ansicht überzahlten Betrag von 32.100,31 DM erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung haben die Beklagten beantragt,
- 1.
die Klage abzuweisen,
- 2.
widerklagend festzustellen, daß sie mit den monatlicher Zahlungen, die sie an die Klägerin nach den Verträgen vom 7. Juni 1952 und 8./12. August 1955 zu leisten haben, für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 30. Juni 1962 hinsichtlich weiterer 4.795,75 DM (Teilbetrag des nicht eingeklagten Teiles der von der Klägerin in Anspruch genommenen Forderung von 9.510,75 DM) nicht im Rückstand seien.
Das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsund Widerklageantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin den Klageantrag dahin erläutert, daß die hilfsweise geltend gemachten monatlichen Restbeträge von 434,75 DM auch über den 31. Dezember 1961 hinaus (bis zu dem der monatliche Fehlbetrag gerade die genannte Summe ausmacht) verlangt würden. Die Beklagten haben ihrerseits den Widerklageantrag dahin erläutert, dass die Teilfeststellungswiderklage die bestrittenen Klageforderungen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Entstehung beginnend mit dem 1. Januar 1961 betreffe.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Regierungsvizepräsident sei durch das Besoldungsanpassungsgesetz für Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GVBl S. 149) zwar nicht von seiner bisherigen Besoldungsgruppe A 17 entsprechend der Regelüberleitung nach A 16, sondern in B 3 eingestuft worden. Gleichwohl seien die Beklagten verpflichtet, die monatlichen Zahlungen nach der Besoldungsgruppe B 3 zu leisten. Die Wendung "das jeweilige Gehalt eines Regierungsvizepräsidenten" könne bei verständiger Auslegung nur dahin verstanden werden, daß das Gehalt des Regierungsvizepräsidenten unabhängig davon, welcher Besoldungsgruppe er angehöre, maßgebend sein sollte, um so mehr als die Parteien davon abgesehen hätten, die Leistungen nach einer bestimmten Besoldungsgruppe auszurichten oder die Besoldungsgruppe des Regierungsvizepräsidenten wenigstens zu erwähnen. Wenn sich der Zweck der Zahlungsvereinbarungen im Schutz der Klägerin vor den Folgen einer inneren Entwertung erschöpft hätte, so daß eine Gehaltserhöhung auf Grund der rangmäßigen Anhebung des Vizepräsidenten nicht berücksichtigt werden dürfte, so wäre, meint das Berufungsgericht, ein derartig bedeutsamer übereinstimmender Parteiwille nach seiner Überzeugung im Vertrag niedergelegt worden. Den Parteien sei der Gedanke einer Anhebung der Eingruppierung nicht fremd gewesen, wie die frühere privatschriftliche Klausel beweise. Auf diese Klausel könnten sich nach § 2 f des Vertrages vom 8./12. August 1955 die Beklagten aber nicht mehr berufen und für eine entsprechende neue Vereinbarung der Parteien sei nichts ersichtlich. Die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin Oberregierungsrat gewesen sei, spreche für eine wohl abgewogene Formulierung des § 2, der der Klägerin nicht nur eine Entwertung des Restkaufpreises habe ersparen sollen, sondern ihr gemäß dem Wortlaut auch ständig einen Lebensstandard habe sichern sollen, wie ihn jeweils ein Regierungsvizepräsident hatte.
2.
a)
Die Revision geht bei ihrem Angriff auf die Auslegung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, daß gemäß §§ 133, 157 BGB bei der Auslegung auch von Urkunden das gesamte Verhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, etwaiger Vorbesprechungen und des Zwecks der Erklärung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 11. Oktober 1951, IV ZR 17/50, LM BGBBB § 133 Nr. 1) und daß bei Auslegung einer einzelnen eine eindeutige Vorschrift enthaltenden Vertragsbestimmung der Inhalt des ganzen Vertrags heranzuziehen ist (Urteil vom 20. Februar 1953, V ZR 102/51, LM BGBlB § 133 Nr. 3). Die Revision macht mit Recht geltend, daß in dem Berufungsurteil teilweise gegen diese Grundsätze verstoßen ist. Nicht gewürdigt hat nämlich das Berufungsgericht, daß in § 2 des angenommenen Vertragsangebots vom 8. August 1955 nicht nur bestimmt ist, daß das jeweilige Gehalt eines Regierungsvizepräsidenten zu zahlen sei, sondern das Gehalt eines Regierungsvizepräsidenten Stufe III nach 4 Jahren. Die vertragliche Regelung berücksichtigt also nur den Fall, daß das Gehalt des Regierungsvizepräsidenten sich nach der Besoldungsordnung mit aufsteigenden Gehältern (A) regelt, es trifft aber keine Bestimmung für den Fall, daß seine Besoldung sich nach der Besoldungsordnung mit festen Gehältern (B) richten würde. Ob die Parteien, insbesondere die Klägerin, die auf diese Bestimmung Wert legte, an die Möglichkeit dieser Änderung überhaupt nicht gedacht oder irrtümlich angenommen haben, sie werde nicht eintreten, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls weist der Vertrag insofern eine Lücke auf. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß für die Frage, ob sich die Forderungen der Klägerin nach der neuen Einstufung des Regierungsvizepräsidenten richten, eine ergänzende Auslegung erforderlich ist. Hätte der Berufungsrichter beachtet, daß der Vertrag der Parteien von der Eingliederung des Regierungsvizepräsidenten in die Besoldungsgruppe A ausgeht, so wäre er möglicherweise überhaupt zu einer anderen als der vorgenommenen Auslegung gekommen. In dieser Hinsicht könnte von Bedeutung sein, daß der Vertrag die Mittelstufe der Gehaltsgruppe, der der Regierungsvizepräsident angehört, als maßgebend bezeichnet (vgl. Besoldungsgesetz vom 24. Dezember 1953, Anlage 1 GV. NRW. 1954 S. 11). Eine Vergütung in Höhe der Endstufe war damit durch die Parteien ausgeschlossen. Hierin könnte ein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, daß Bezüge in einer Höhe, die die Endstufe der höchsten Klasse der Besoldungsordnung mit Gehaltsvorrückungen noch überschritten, nicht geschuldet sein sollten. Die vom Berufungsgericht für seine Auslegung angeführten Gründe schließen es nicht aus, daß es bei Würdigung der aufgezeigten Gesichtspunkte zu einer den Beklagten günstigen Auslegung gekommen wäre. Daß die Besoldungsgruppe des Regierungsvizepräsidenten im Vertrage nicht genannt wurde, spricht nicht zwingend gegen die von den Beklagten verfochtene Auslegung, da die Bezeichnung einer Besoldungsgruppe im Laufe eines längeren Zeitraums erfahrungsgemäß wechseln kann und die Bestimmung der Leistung durch Angabe eines die gewünschte Leistung beziehenden Beamten sinnfälliger ist. Die bei Vertragsschluß gemeinte, für die Leistung maßgebende Besoldungsgruppe konnte auch auf diese Weise bestimmt werden. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, es wäre der Ausschluß einer Erhöhung der Bezüge durch rangmäßige Höherstufung des Regierungsvizepräsidenten, wenn er gewollt wäre, ausdrücklich im Vertrage niedergelegt worden, ist ohne erschöpfende Würdigung des Vertragstextes, wie dargelegt, zustandegekommen und bindet daher das Revisionsgericht nicht, soweit der entsprechende Ausspruch des Berufungsgerichts eine tatsächliche Feststellung in sich schließen sollte. Wenn sich in dem Vertrag von 1955 eine der privatschriftlichen Erklärung der Klägerin, die Bezüge eines Regierungsvizepräsidenten würden nur bei einer inneren Entwertung der D-Mark gefordert werden, an die Seite zu stellende Bestimmung nicht findet, so konnte jene noch am Tage des Vertragsschlusses gegebene Erklärung auch als Ausdeutung dessen, was der Vertrag 1952 ohnedies bezweckte, aufgefaßt werden. Die Berücksichtigung jener privatschriftlichen Erklärung als Auslegungsstoff war, wie die Revision richtig ausführt, durch die Bestimmung des § 2 f des Vertragsangebot ein von 1955 (UR Nr. 189/55 des Notars S.-W.), die früheren Nebenabmachungen seien erledigt und gegenstandslos, nicht ausgeschlossen, da es sich insoweit um die Vorgeschichte des nunmehr auszulegenden Vertrages handelt. Zu einer ausdrücklichen Bestimmung im Vertrage von 1955 bestand auch insofern weniger Anlaß, als nicht auf einen festen Geldbetrag abgestellt wurde - der, soweit ersichtlich, unrichtig, nämlich unter Verwendung der Ortsklasse S statt B berechnete Betrag hat nur die Bedeutung eines erläuternden Beispiels -, sondern von vornherein auf das Gehalt selbst. Zu erwägen wäre auch, ob etwa die ausdrückliche Erörterung der inneren Entwertung der D-Mark in einer Bestimmung zweckmäßig war, die von der Behörde genehmigt werden mußte, der in erster Linie der Schutz der Währung anvertraut war. Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin Oberregierungsrat war, läßt noch nicht zwingend auf einen über die Sicherung des ursprünglichen Wertes der zu erbringenden Leistung hinaus verfolgten Zweck, nämlich die ständige Gewähr des Lebensstandards eines Regierungsvizepräsidenten, erkennen, wie es vielleicht der Fall wäre wenn beispielsweise die Klägerin den Beklagten etwa zu verstehen gegeben hätte, ihr Ehemann sei bei Frage der Beförderung zum Regierungsvizepräsidenten zu Unrecht übergangen worden und sie wolle ihn durch den Vertrag finanziell so stellen, als wenn er sein Ziel erreicht hätte.
Es war daher veranlaßt, durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz dem Berufungsgericht, dessen Entscheidung zur Klage und Widerklage auf der nicht erschöpfenden Vertragsauslegung beruht, die Möglichkeit zu erneuter Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der bisher nicht gewürdigten oben erwähnten Vertragsbestimmung zu geben. Bei der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung wird das Berufungsgericht das bisher nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gewürdigte wirtschaftliche Ergebnis einer Leistung nach der Besoldungsgruppe B 3, auf das die Revision hinweist, mit heranzuziehen haben.
3.
Die Zurückverweisung würde sich allerdings erübrigen, wenn, wie die Revision geltend macht, eine Leistung nach der Besoldungsgruppe B 3 durch die nach § 3 des Währungsgesetzes erteilte Genehmigung der Landeszentralbank nicht mehr gedeckt wäre. Eine solche Genehmigung bezieht sich jedoch auf die vertragliche Bestimmung, wie sie sich objektiv darstellt und von den zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung berufenen Stellen, d.h. den Gerichten, nötigenfalls ausgelegt wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1954, V ZR 159/52, DNotZ 1954, 370). Im übrigen richteten sich die ursprünglichen Bedenken der Landeszentralbank hinsichtlich der Sicherungsklausel nur dagegen, daß die Klausel einen Mindestbetrag enthielt. Eine durch Auslegung etwa festgestellte Verpflichtung der Beklagten zur Leistung nach Besoldungsgruppe B 3 wäre durch die Genehmigung demnach ohnedies gedeckt.
4.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war, weil von Ausgang des Rechtsstreits abhängig, dem Berufungsgericht zu übertragen.
Schuster
Dr. Piepenbrock
Rothe
Mattern