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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1992, Az.: BVerwG 3 C 50.90

Zulassung eines Arzneimittels; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und Entscheidung über die Kosten; Aufsichnahme des Kostenrisikos durch Fortsetzung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 50.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.03.1990 - AZ: 5 B 78.89

Fundstellen

  • PharmaR 1994, 141-142
  • PharmaRecht 1994, 141-142

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1990 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4./5. Oktober 1989 sind unwirksam.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO das Verfahren einzustellen, das angefochtene Urteil sowie das Urteil 1. Instanz für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden.

2

Obwohl die Klägerin seinerzeit eine nach § 75 VwGO zulässige Klage erhoben hatte, ohne daß sich damals die Beklagte auf einen zureichenden Grund für die verzögerte Bescheidung hätte berufen können, kommt ihr im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO nicht mehr zugute. Für eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO besteht nämlich keine Rechtfertigung mehr, wenn die - gesetzwidrige - Untätigkeit des Beklagten ihr Ende gefunden hat und der Kläger den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt. In diesen Fällen besteht zwischen dem Ausgang des sich fortsetzenden Prozesses und der Verzögerung der Bescheidung durch den Beklagten kein Zusammenhang. Ein Fall des § 75 VwGO - wie ihn der Wortlaut des § 161 Abs. 3 VwGO verlangt - liegt im Zeitpunkt der Kostenentscheidung nicht mehr vor, so daß die allgemeine Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kostenverteilung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zur Anwendung kommt.

3

Die Klägerin hat den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem die Untätigkeit der Beklagten ihr Ende gefunden hatte. Sie hat auf den Mängelbescheid des Bundesgesundheitsamts vom März 1990 den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, sondern den Mängeln abgeholfen und damit das Klageverfahren bis zur Zulassung fortgeführt. Ihr Prozeßverhalten entspricht nicht dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO verbindet. Mit der Fortsetzung des Verfahrens hat sie das normale Kostenrisiko eines Verwaltungsprozesses auf sich genommen. Diesem Risiko hätte sie ausweichen können, indem sie alsbald nach dem Mängelbescheid die Hauptsache für erledigt erklärte oder sogar die Klage mit der Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO zurücknahm. Rechtsnachteile wären ihr durch eine Klägerücknahme, die keinen Klageverzicht bedeutet, nicht entstanden, denn sie hätte nach einer im Fortgang des Verwaltungsverfahrens erfolgenden Ablehnung der Zulassung erneut den Verwaltungsrechtsweg beschreiten können.

4

Ist der Kostenentscheidung die Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen, so ergibt sich unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen eine Kostenüberbürdung auf die Klägerin. Erledigt wurde der Rechtsstreit zwar durch die Zulassung des Arzneimittels; damit hat die Beklagte aber nur einer Veränderung der Rechtslage Rechnung getragen, die die Klägerin dadurch herbeigeführt hat, daß sie den im Mängelbescheid aufgezeigten Mängeln abgeholfen hat. Anhaltspunkte, daß der Mängelbescheid inhaltlich unzutreffend war, sind nicht ersichtlich. Ist dem so, dann ist die Klägerin nur durch die Abhilfe einer Niederlage entgangen und hatte ohne diese Abhilfe keinen Anspruch auf Zulassung des Arzneimittels. Die bis zum Erlaß des Mängelbescheides rechtswidrige Verzögerung der Zulassung steht mit der Beendigung und dem mutmaßlichen Ausgang des fortgesetzten Verfahrens in keinem Zusammenhang mehr.

5

Dabei sieht der Senat als Maß für die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung den erwarteten Jahresgewinn, den sie sich aus dem Umsatz des Arzneimittels, für das die Zulassung beantragt worden war, erhofft hat. Im Schriftsatz vom 12. Februar 1992 hat die Klägerin mitgeteilt, daß sie sich für sämtliche Lomoxpräparate für das Jahr 1992 einen Deckungsbeitrag von 2.000.000 DM errechne, wobei 70 % auf Lomox mit der Wirkstärke 0,2 entfalle. Diese streitwertbezogene Schätzung legt der Senat der Bemessung des Streitwerts zugrunde und reduziert den entsprechenden Betrag im Hinblick darauf, daß lediglich ein Bescheidungsantrag gestellt worden ist, um die Hälfte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski