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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.10.1989, Az.: 10 RKg 7/89

Leistungsbewilligung; Leistungsgewährung; Erlaß eines Verwaltungsakt ; Wesentliche Änderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.10.1989
Aktenzeichen
10 RKg 7/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier 25.05.1988 - S 2 Kg 15/86
LSG Mainz 13.01.1989 - L 6 Kg 9/88

Fundstellen

  • BSGE 65, 301 - 304
  • SGb 1990, 469-470 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • Zeihe, SGb 90, 469

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob seit Erlaß des Verwaltungsakts eine wesentliche Änderung i. S. von § 48 I SGB X eingetreten ist, kommt es nicht auf den Inhalt einer bindenden, nicht mehr aufhebbaren Leistungsbewilligung, sondern nur auf die rechtlichen Verhältnisse, d. h. die gesetzlichen Voraussetzungen an, die der Leistungsgewährung zugrunde gelegen haben.