Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1970, Az.: 3 AZR 166/69
Ruhestandsverhältnis; Feststellungsantrag; Elementenstreit; Tarifliche Ruhegeldordnung; Versorgungsanwartschaft; Besitzstandsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.06.1970
- Aktenzeichen
- 3 AZR 166/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 07.02.1969 - 3 Sa 89/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ARST 1970, 183
- DB 1970, 1836 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Ruhestandsverhältnis kann unter Umständen auch in einer einzelnen Beziehung durch einen entsprechenden Feststellungsantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Voraussetzung eines solchen "Elementenstreits" ist, daß durch die erbetene Entscheidung über die Teilfrage der Rechtsstreit im ganzen bereinigt werden kann.
2. Im Fall einer tariflichen Ruhegeldordnung sind die Tarifvertragsparteien in der Lage, diese Ruhegeldordnung im Interesse aller vom Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer geänderten Verhältnissen anzupassen und zu reformieren. Einzelne, für die sich infolge der Neuordnung eine Verschlechterung ergibt, müssen diese dann hinnehmen, wenn eine Abwägung ihrer Interessen mit dem Allgemeininteresse zu ihren Ungunsten ausschlägt.
3. Das Vertrauen darauf, eine etwa über die beamtenrechtliche Versorgung hinausgehende Versorgungsanwartschaft werde ungeschmälert erhalten bleiben, ist im allgemeinen nicht so schützenswert, daß die Tarifvertragsparteien von Rechts wegen gehalten wären, dem Interesse des einzelnen an der Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung durch eine Besitzstandsklausel Rechnung zu tragen.