Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1973, Az.: II ZR 72/71
Frachtführer; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Fahruntüchtigkeit; Ladungsuntüchtigkeit; Freizeichnungsklausel; Verschulden; Frachtrecht; Lagerrecht; Ladung; Seeschiff; Schute; Löschung; Abruf der Ladung; Ladungsempfänger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 72/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 BinnSchG
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 58 BinnSchG
- § 416 HGB
Fundstellen
- DB 1973, 1844-1845 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1878 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 1060-1062 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Frachtführer kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der (anfänglichen) Fahr- oder Ladungsuntüchtigkeit des von ihm zu stellenden Schiffes auch nicht für den Fall wirksam freizeichnen, daß der Mangel lediglich auf einem leichten Verschulden seiner Leute beruht.
2. Zur Frage der Anwendung von Fracht- oder Lagerrecht, wenn eine Ladung aus einem Seeschiff in eine Schute zu übernehmen und diese erst auf Abruf beim Ladungsempfänger zum Löschen vorzulegen ist.