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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1973, Az.: II ZR 72/71

Frachtführer; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Fahruntüchtigkeit; Ladungsuntüchtigkeit; Freizeichnungsklausel; Verschulden; Frachtrecht; Lagerrecht; Ladung; Seeschiff; Schute; Löschung; Abruf der Ladung; Ladungsempfänger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1973
Aktenzeichen
II ZR 72/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1973, 1844-1845 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1878 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 1060-1062 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Frachtführer kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der (anfänglichen) Fahr- oder Ladungsuntüchtigkeit des von ihm zu stellenden Schiffes auch nicht für den Fall wirksam freizeichnen, daß der Mangel lediglich auf einem leichten Verschulden seiner Leute beruht.

2. Zur Frage der Anwendung von Fracht- oder Lagerrecht, wenn eine Ladung aus einem Seeschiff in eine Schute zu übernehmen und diese erst auf Abruf beim Ladungsempfänger zum Löschen vorzulegen ist.