Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1982, Az.: 4 AZR 540/79
Tariflohnerhöhung; Effektivklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1982
- Aktenzeichen
- 4 AZR 540/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamm 12.09.1978 - 2 Ca 1005/78
- LAG Hamm 15.02.1979 - 10 Sa 1390/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 38, 118 - 130
- NJW 1982, 2575-2576 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erhöhung der Tariflöhne durch das Tarifabkommen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW vom 14. April 1978 durch einen Pauschalbetrag von je 110,- DM für die Monate Januar bis April 1978 enthält keine Effektivklausel, sondern läßt einzelvertragliche Lohnabreden unberührt. Mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung verringert sich ein übertariflicher Lohnbestandteil automatisch um den Betrag der Tariflohnerhöhung. Das gilt auch bei rückwirkender Erhöhung der Tariflöhne um einen Pauschalbetrag.
2. Erhöht der Arbeitgeber aber ebenfalls rückwirkend die übertariflichen Lohnbestandteile, muß dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden. Ausgeschiedene oder ausscheidende Arbeitnehmer dürfen deshalb von einer rückwirkenden Lohnerhöhung in Form einer Lohnwelle für die Zeit nicht ausgeschlossen werden, in der sie ihre Gegenleistung erbracht haben.
3. Anders ist die Rechtslage, wenn Tarifvertragsparteien ausscheidende Arbeitnehmer von einer rückwirkenden Lohnerhöhung ausnehmen. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 GG und führt auch für eine Erhöhung des übertariflichen Lohnes zu unterschiedlichen Voraussetzungen.