Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2022, Az.: 5 StR 177/22
Verwerfung der Revision als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.2022
- Aktenzeichen
- 5 StR 177/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 21548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:080622B5STR177.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 07.12.2021 - AZ: 1 KLs 590 Js 19051/20
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StRR 2022, 3
- VRR 2022, 9
- ZAP EN-Nr. 553/2022
- ZAP 2022, 833
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. [...] signiert worden, sondern "in Vertretung für Rechtsanwältin W. " durch Rechtsanwalt C. [...], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.