Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.06.1981, Az.: 1 ABR 30/79
Tendenzunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.06.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 30/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 22.06.1978 - 13 BV 13/78
- LAG Düsseldorf 24.01.1979 - 22 TaBV 40/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 35, 352 - 364
- AfP 1982, 54-58
- AiB 2006, 176 (Kurzinformation)
- AiB 2003, 33 (amtl. Leitsatz)
- AiB 2003, 34 (amtl. Leitsatz)
- JR 1982, 88
- NJW 1982, 125-127 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Antrag eins Beteiligten im Beschlußverfahren, festzustellen, daß dem Antragsgegner ein betriebsverfassungsrechtliches Recht nicht zusteht, steht dem Antrag des anderen Beteiligten, das Bestehen des strittigen Rechtes positiv festzustellen, nicht entgegen.
2. Der Umstand, daß ein reines Druckunternehmen abhängiges Unternehmen in einem sogenannten Tendenzkonzern ist, führt nicht dazu, daß das Druckunternehmen selbst Tendenzschutz genießt. Für das Druckunternehmen ist daher ein Wirtschaftsausschuß zu bilden (Fortführung von BAG 27, 301 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972).