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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1997, Az.: 4 StR 363/97

Beurteilungsumfang der Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des Tatrichters durch das Revisionsgerichts; Unterlassung einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der einzelnen Belastungsindizien; Beweiswert des Wiedererkennens des Angeklagten durch die Geschädigten; Beweiswert eines Geständnisses im Ermittlungsverfahren; Beweiswert von offenbartem Täterwissen; Aufhebung einer Entschädigungsentscheidung bei Teilaufhebung des Strafurteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1997
Aktenzeichen
4 StR 363/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Münster - 15.01.1997
Landgericht Bochum

Fundstelle

  • NStZ 1998, 265-266 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verdachts der versuchten Vergewaltigung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Nebenklägerinnen-Vertreter,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen G. und S. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sich in drei Fällen, und zwar in der Nacht zum 14. Juli 1996 zum Nachteil von K., in der Nacht zum 15. Juli 1996 zum Nachteil von G. und in der Nacht zum 16. Juli 1996 zum Nachteil von S., jeweils der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht zu haben. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für den in dieser Sache erlittenen Freiheitsentzug zu entschädigen sei. Gegen das freisprechende Urteil wenden sich die Nebenklägerinnen G. und S. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; die Nebenklägerin S. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in den die Beschwerde-führerinnen jeweils betreffenden Fällen (II. 2 bzw. 3 der Urteilsgründe); dagegen verbleibt es bei dem Freispruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe, weil das Urteil insoweit nicht angefochten worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 6).

2

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es in keinem der drei angeklagten Fälle "mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit" festzustellen vermochte, "ob es sich bei dem Täter um den Angeklagten gehandelt hat" (UA 7). Dies hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

a)

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denk-notwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 580; BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 25; Hürxthal in KK-StPO § 261 Rdn. 2 ff. m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen, kann das angefochtene Urteil, soweit es der Prüfung durch den Senat unterliegt, nicht bestehen bleiben.

4

b)

Nach den getroffenen Feststellungen sprachen - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - folgende Umstände für eine Täterschaft des Angeklagten:

  • die von den Geschädigten gleich im Anschluß an die Tatbegehung abgegebenen Täterbeschreibungen trafen nach Alter, Größe und Bekleidung "in etwa" (UA 9) auf den Angeklagten zu.
  • beide Geschädigten haben den Angeklagten in der Hauptverhandlung "sicher" als Täter identifiziert.
  • der Angeklagte wurde kurz nach der Tat zum Nachteil von S. in Tatortnähe von der Polizei festgenommen; dabei war der mit Knöpfen versehende Schlitz seiner Hose (die Geschädigte hatte zutreffend angegeben, die Hose habe keinen Reißverschluß gehabt) geöffnet; auch trug der Angeklagte darunter keine Unterhose.
  • in allen drei angeklagten Fällen ging der Täter in gleicher Weise vor.
  • der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zu allen drei Fällen eingeräumt, er sei jeweils zur Tatzeit in der Nacht mit seinem Fahrrad in Münster unterwegs gewesen
  • der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in allen drei angeklagten Fällen zugegeben.

5

Schon im Hinblick auf diese Vielzahl gewichtiger Umstände deutete alles darauf hin, daß es der Angeklagte war, der die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Umstände von vergleichbarem Gewicht, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, hat das Landgericht nicht erkennbar gemacht. Zwar ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer keine dieser Indiztatsachen schon für sich genommen als ausreichend angesehen hat, um die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen. Das Landgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, die einzelnen Belastungsindizien zusammenfassend in einer Gesamtschau zu würdigen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urteil vom 5. August 1997 - 5 StR 185/97). Eine solche Gesamtwürdigung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Das wäre nur der Fall, wenn Umstände festgestellt wären, die schon für sich allein mit einer jeden denkbaren Zweifel ausschließenden Sicherheit der Annahme einer Täterschaft des Angeklagten entgegenstünden und deshalb von vornherein den belastenden Indizien ihren Beweiswert nähmen (vgl. BGHR StPO Beweiswürdigung, unzureichende 10). Davon kann hier keine Rede sein.

6

c)

Das Landgericht begründet seine "mehr als nur theoretische(n) Zweifel" (UA 30) an der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen mit dem geringen Beweiswert des Wiedererkennens des Angeklagten durch die Geschädigten sowie mit dem "bei der Kammer entstandene(n) Eindruck von einer möglichen Falschheit des Geständnisses" (UA 28).

7

aa)

Daran ist richtig, daß dem wiederholten Wiedererkennen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO Identifizierung 3, 10, 12 m.w.N.), wenn - wie hier - den Geschädigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung jeweils nur drei Polaroidfotos vorgelegt wurden, die den Angeklagten in der bei seiner Festnahme getragenen Kleidung zeigten. Doch werden die - zumal weithin theoretischen ("Ein Zeuge ... geht häufig ... davon aus ... Er wird deshalb oftmals dazu neigen ... Dazu kommt die Gefahr, daß die Zeugin möglicherweise ..." UA 14/15) - Erwägungen des Landgerichts jedenfalls den Besonderheiten dieses Falles nicht gerecht. Insbesondere genügte es nicht, die Identifizierung des Angeklagten durch jede der Geschädigten jeweils isoliert auf ihre indizielle Bedeutung zu untersuchen, wie es das Landgericht getan hat. Vielmehr hätte die Strafkammer im Rahmen der gebotenen Gesamtschau berücksichtigen müssen, daß beide Beschwerdeführerinnen unabhängig voneinander den Angeklagten "sicher" (UA 16, 18) als Täter identifiziert haben und auch die Geschädigte im Fall II. 1 der Urteilsgründe, K., den Angeklagten auf den ihr vorgelegten Fotos "eindeutig" als Täter wiedererkannt hat. Findet aber bei Identifizierung des Täters durch mehrere Tatzeugen die einzelne Identifizierung ihre Bestätigung - wie hier - jeweils in der Identifizierung durch die anderen Zeugen, so erhöht dies regelmäßig auch den Beweiswert des Wiedererkennens insgesamt.

8

bb)

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnis den ausreichenden Beweiswert abspricht, sind eher bloß theoretischer Art ("...Möglichkeit eines falschen Geständnisses nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung." "Besonders groß ist die Gefahr der Aussageinduktion durch den Vernehmenden, ..." "... besteht der Verdacht, daß der Angeklagte seine Einlassung ... angepaßt hat,..."; UA 23, 24, 26). Davon abgesehen ist zu besorgen, daß sich die Strafkammer bei ihrer Bewertung des Geständnisses zu Unrecht von der Annahme hat leiten lassen, "nicht unzweifelhaft (sei) bereits die Verwertbarkeit dieses Geständnisses" (UA 21). Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 16. Juli 1997 zutreffend dargelegt hat, sind die Bedenken der Strafkammer gegen die Verwertbarkeit des Geständnisses unter Zugrundelegung des prozessualen Sachverhalts, wie er sich aus der Darstellung im angefochtenen Urteil ergibt, unbegründet. Weder verstieß danach das Vorgehen der Vernehmungsbeamten gegen §§ 163 a Abs. 4, 136, 136 a StPO noch ist § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO dadurch verletzt worden, daß der Angeklagte dabei als Beschuldigter ohne Hinzuziehung eines Verteidigers vernommen wurde. Der Angeklagte hatte bei seiner Vorführung beim Haftrichter Angaben zur Sache verweigert und erklärt, er werde sich "gegebenenfalls nach Beratung mit einem Anwalt" zu den Vorwürfen äußern; zugleich hatte er "das Gericht" gebeten, ihm "einen Anwalt ... auszusuchen". Erst am übernächsten Tag holten ihn die Kriminalbeamten zur Vernehmung. Zu deren Beginn "verzichtete der Angeklagte auf eine nochmalige Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter. Anschließend räumte er die Taten ein" (UA 22). Dieser Sachverhalt ist mit jenen, die den Entscheidungen BGHSt 38, 372 [BGH 29.10.1992 - 4 StR 126/92] und BGHSt 42, 15 zugrunde liegen, in denen der Bundesgerichtshof ein Verwertungsverbot angenommen hat, schon deshalb nicht vergleichbar, weil hier nicht eine polizeiliche Vernehmung trotz des Verlangens nach einem Verteidiger fortgesetzt wurde. Im übrigen folgt aus dem Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO), auch nicht das Verbot, einen aussagebereiten Beschuldigten ohne Verteidiger zu vernehmen, nur weil er zu einem früheren Zeitpunkt nach einem solchen verlangt hatte (BGHSt 42, 170, 173 f.).

9

Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Würdigung des bei der Polizei abgelegten Geständnisses auch insoweit, als es dabei von dem Angeklagten offenbartes "sogenanntes Täterwissen" (UA 28) anlangt. Der Angeklagte hatte die Beschwerdeführerinnen zutreffend beschrieben. Dennnoch hat die Strafkammer diesem Umstand eine erhebliche Beweisbedeutung abgesprochen, und zwar mit der Begründung, dies könne "auf Zufall beruhen" (betreffend die Geschädigte G.), bzw. sei "die Wahrscheinlichkeit, in diesem Punkt richtig zu raten, sehr hoch" gewesen (betreffend die Geschädigte S.; UA 29). Diese Erwägungen stellen jedoch bloße, nicht durch objektive Umstände gestützte Spekulationen dar. Im Fall der Geschädigten S. kommt hinzu, daß nicht ersichtlich ist, worauf sich die Annahme der Strafkammer gründet, der Angeklagte könne gewußt haben, daß die Geschädigte "Bewohnerin eines Studentenwohnheimes" (UA 29) war.

10

2.

Über die Sache ist deshalb hinsichtlich der Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe neu zu verhandeln.

11

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der neue Tatrichter, sollte er sich zwar von der Täterschaft des Angeklagten, nicht aber vom Vorliegen eines "Vergewaltigungsvorsatzes" (UA 27) überzeugen können, dessen Strafbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Nötigung zu prüfen und dabei die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 31, 77 [BGH 02.06.1982 - 2 StR 669/81] zu berücksichtigen haben wird. Im übrigen wird die Neuregelung der §§ 177, 178 StGB durch Art. 1 Nr. 2 des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) zu beachten sein.

12

Die Teilaufhebung macht den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten (§ 8 StrEG) gegenstandslos.

13

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Bochum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann