§ 6 ThürAIKG - Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Die Listen der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner werden von der Architektenkammer Thüringen getrennt nach Fachrichtungen geführt.
(2) In die Listen nach Absatz 1 ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
in Thüringen seine Hauptwohnung oder seine berufliche Niederlassung hat oder den Beruf überwiegend in Thüringen ausübt
- 2.
mit Erfolg ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat
- a)
für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur nach Maßgabe des Artikels 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten entspricht,
- b)
für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten entspricht, oder
- c)
für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht,
- 3.
eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die den in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen sowie den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erlassenen Satzungsregelungen entspricht, und
- 4.
in den Fällen selbstständiger Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 abgeschlossen hat.
Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Dienst in einer Fachrichtung nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 4 besitzt.
(3) Die praktische Tätigkeit muss hauptberuflich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b mindestens zwei Jahre und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mindestens vier Jahre in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt werden und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in ausgewogenem Umfang ermöglichen. Bestandteil der praktischen Tätigkeit ist auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit ist gegenüber der Architektenkammer Thüringen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt insbesondere durch die Darstellung des beruflichen Werdegangs und durch die Vorlage von eigenen Arbeiten, Arbeits- oder Dienstzeugnissen, Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungsmaßnahmen sowie sonstigen Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen. Die in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeit wird von der Architektenkammer Thüringen angerechnet, soweit sie dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 bis 4 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entspricht; die in einem Drittstaat absolvierte praktische Tätigkeit wird berücksichtigt. Einzelheiten, insbesondere zur Beaufsichtigung des Berufspraktikums sowie zur Organisation, Anerkennung und Berücksichtigung einer im Ausland absolvierten praktischen Tätigkeit, regelt die Architektenkammer Thüringen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 durch Satzung, die sie auch auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Satzungsregelungen nach Satz 6 beinhalten Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c darf die praktische Tätigkeit erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums begonnen werden. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die praktische Tätigkeit frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer Thüringen hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es dem Anforderungsprofil nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 4 entspricht.
(5) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung 'Architekt', wenn sie
- 1.
einen Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls eine Bescheinigung nach Artikel 21 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 sowie Artikel 46 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt,
- 2.
einen Ausbildungsnachweis und die Bescheinigungen nach Artikel 23 Abs. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI besitzt,
- 3.
nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG mindestens sieben Jahre lang unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person der Fachrichtung Architektur fachrichtungsbezogen praktisch tätig gewesen ist und gegenüber dem Eintragungsausschuss entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch eine anschließende Prüfung, deren Anforderungen den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a entsprechen, nachweist,
- 4.
nach Artikel 48 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung 'Architekt' aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Personen zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachweist,
- 5.
einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG besitzt,
- 6.
einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 49 Abs. 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt,
- 7.
eine Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt oder
- 8.
einen Nachweis und eine Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.
Satz 1 gilt nicht für Eintragungen mit der Berufsbezeichnung 'Innenarchitekt', der Berufsbezeichnung 'Landschaftsarchitekt' oder der Berufsbezeichnung 'Stadtplaner'.
(6) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, wenn sie
- 1.
einen der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung besitzt, der dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Abschluss gleichwertig ist, und
- 2.
nachweist, dass sie
- a)
eine praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ausgeübt hat oder
- b)
eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gleichwertig ist.
§ 9 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf eine Eintragung in die Listen nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 7.
(7) Eine antragstellende Person erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Eintragung mit einer Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 zudem, wenn
- 1.
sie
- a)
einen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 dieses Berufes zu erhalten, oder
- b)
denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger in einem oder mehreren der in Buchstabe a genannten Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und im Besitz mindestens eines in einem der in Buchstabe a genannten Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, und
- 2.
zwischen der sich aus den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf eine Eintragung in eine Liste nach Absatz 1 nicht vorgenommen werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 7. In den Fällen der beantragten Eintragung mit der Berufsbezeichnung 'Architekt' gelten die Sätze 1 bis 5 nur dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind.
(8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungenn eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in
- 1.
die entsprechende Liste eines anderen Landes bereits eingetragen ist oder
- 2.
eine Liste nach Absatz 1 oder die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen war und ihre Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil sie die dafür maßgebliche Wohnung, berufliche Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben hat.
§ 11 bleibt unberührt.