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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2013, Az.: 2 ARs 281/13; 2 AR 193/13

Gerichtszuständigkeit im jugendstrafrechtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.2013
Aktenzeichen
2 ARs 281/13; 2 AR 193/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 43920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Frankfurt (Oder) - AZ: 4.6 jug Ds 290 Js 21146/12 (112/12)
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) - AZ: 290 Js 21146/12
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - AZ: 3 RWs 589/13
AG Korbach - AZ: 4 Ds 4820 Js 18573/13

Verfahrensgegenstand

vorsätzliche Körperverletzung

Hinweis

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 01.08.2013 - AZ: 2 AR 193/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2013 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Dem die Tat bestreitenden Angeklagten wird vorgeworfen, als Jugendlicher in Seelow auf dem Bahnhofsvorplatz eine Körperverletzung begangen zu haben.

2

Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hatte die Anklage vom 10. September 2012 zugelassen und Hauptverhandlungstermin auf den 13. Februar 2013 bestimmt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war.

3

Da der Angeklagte bereits am 19. Oktober 2012 nach Bad Arolsen verzogen war, gab das Amtsgericht Frankfurt/Oder mit Beschluss vom 28. März 2013 das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Korbach ab; dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die jedenfalls zu vernehmenden drei Zeugen haben alle ihren Wohnsitz im Bereich des Amtsgerichts Frankfurt/Oder. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder ist durch die Eröffnungsentscheidung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Sache vertraut. Die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Märkisch-Oderland hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück."

5

Dem tritt der Senat bei.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott