Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1996, Az.: VIII ZR 185/94
Handelskauf; Lagerkosten; Annahmeverzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 185/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 820 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 2276-2277 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 1561 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1996, 556 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 699 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1464-1465 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1997, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 826-828 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Kaufmann kann die von ihm zu liefernde Ware während des Annahmeverzuges des Käufers in eigener Obhut behalten und dafür die üblichen Lagerkosten verlangen.
Tatbestand:
Anfang 1986 kaufte die Beklagte von der Klägerin 1.000 elektrische Vielzweckmaschinen zum Stückpreis von netto 1.150 DM, die die Klägerin aus der Volksrepublik China importieren und in Teilmengen an die Beklagte liefern sollte. Bis Anfang Dezember 1986 nahm die Beklagte acht Teillieferungen über insgesamt 758 Maschinen ab und zahlte insoweit den vereinbarten Kaufpreis. Anschließend lehnte sie die Annahme weiterer Liefermengen ab. Die Klägerin lagerte die restlichen 242 Maschinen ein.
Sie hat den Kaufpreis für diese Maschinen in Höhe von 317.262 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) nebst gestaffelten Zinsen zwischen 7,5 % und 9 % seit dem 14. Februar 1987 Zug um Zug gegen Lieferung der Maschinen verlangt und die Feststellung begehrt, daß sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Im Wege der Anschlußberufung hat die Klägerin klagerweiternd Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 10,5 % vom 25. Januar 1990 bis 22. Februar 1990 und 11 % seit dem 23. Februar 1990 auf die Klagsumme von 317.262 DM begehrt. Desweiteren hat sie die Erstattung der Lagerkosten in Höhe von monatlich 798 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Zinsen hierauf verlangt und insoweit weiter beantragt, die Beklagte zur Zahlung zusätzlicher 74.342,44 DM nebst 10 % Zinsen auf 41.958,16 DM seit dem 24. Januar 1990 und auf 74.342,44 DM seit dem 18. Oktober 1993 zu verurteilen.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte die Annahme der restlichen 242 Maschinen zu Unrecht ablehne, sich insoweit im Gläubigerverzug befinde und zur Zahlung des eingeklagten Restkaufpreises von 317.262 DM Zug um Zug gegen Lieferung der restlichen 242 Maschinen verpflichtet sei. Es hat daher die Berufung der Beklagten zum überwiegenden Teil zurückgewiesen. Erfolg hatte die Berufung der Beklagten lediglich insoweit, als das Berufungsgericht die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen auf den Restkaufpreis auf einen Satz von 5 % ermäßigte. Die Anschlußberufung der Klägerin wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dies Urteil haben beide Parteien mit der Revision angegriffen. Die Beklagte begehrte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang, die Klägerin verlangt im Wege der selbständigen Anschlußrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, die weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Lagerkosten nebst Zinsen sowie weitere Verzugszinsen auf die Klagforderung von 317.262 DM in Höhe von 10,5 % seit dem 25. Januar 1990 und 11 % seit dem 23. Februar 1990 - abzüglich der vom Berufungsgericht bereits zuerkannten 5 %. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1995 hat der Senat die Annahme der Revision der Beklagten abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Durch die Nichtannahme der Revision der Beklagten steht rechtskräftig fest, daß sich diese mit der Annahme der restlichen 242 Maschinen jedenfalls seit dem 14. Februar 1987 im Gläubigerverzug befindet.
a) Die Abweisung der auf Erstattung der Lagerkosten nebst Zinsen gerichteten (erweiterten) Klagforderung begründet das Oberlandesgericht wie folgt:
Zwar könne die Klägerin nach § 373 HGB i.V.m. § 304 BGB grundsätzlich Ersatz der Lagerkosten verlangen, jedoch lasse sich aufgrund ihres Vorbringens die Höhe einer entsprechenden Ersatzforderung nicht mit Sicherheit feststellen, weil unklar bleibe, in welchem Umfang die Einlagerung der streitigen Maschinen seitens der Klägerin durch den Gläubigerverzug der Beklagten verursacht worden sei. Die Klägerin, die mit diesen Maschinen auch anderweitig Handel treibe, habe einige der zunächst eingelagerten Maschinen später verkauft und durch andere gleichartige ersetzt. Damit habe sie für die Zeit bis zur Nachlieferung der verkauften Maschinen Lagerkosten in unbekannter Höhe erspart. Auch sei "nicht bekannt, ob die Klägerin ihr Bestellverhalten darauf abgestellt" habe, daß sie 242 Maschinen nicht planmäßig an die Beklagte habe absetzen können. Hierzu "dürfte sie", wenn es ihr möglich gewesen sein sollte, im Interesse der Schadensminderung "wohl verpflichtet gewesen sein". Näheres sei insoweit jedoch nicht vorgetragen. Daher lasse sich weder feststellen noch mit hinreichender Sicherheit schätzen, wie weit etwaige Lagerkosten der Klägerin gerade auf dem Annahmeverzug der Beklagten beruhten.
b) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vorbringen macht die Klägerin Lagerkosten für die Zeit von Februar 1987 - dem Eintritt des Annahmeverzuges der Beklagten - bis einschließlich Oktober 1993 geltend. Nach ihrem weiteren Vortrag hat sie die Maschinen bis einschließlich Januar 1992 bei sich selbst und ab Februar 1992 bei der Spedition K. eingelagert.
aa) Soweit die Klägerin die Maschinen zunächst in eigene Verwahrung nahm, scheidet allerdings - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - § 373 HGB als Anspruchsgrundlage aus. Diese Vorschrift ermächtigt den Verkäufer in Abs. 1 lediglich zur Fremdeinlagerung (vgl. Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 374 Rdnr. 3). Nach § 374 HGB stehen dem Verkäufer jedoch ergänzend die Befugnisse der §§ 302 - 304 BGB zu. Behält der Verkäufer die vom Käufer abgelehnten Kaufsachen in eigener Obhut, so steht ihm auch dies frei (RGZ 45, 300, 302; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 373 Rdnr. 4); nach § 304 BGB ist er dann allerdings auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwandes beschränkt, soweit dieser objektiv erforderlich war (RGZ aaO.; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 304 Rdnrn. 1 und 2; MünchKomm-BGB/Thode, 3. Aufl., § 304 Rdnrn. 1 und 2; Baumbach/Hopt aaO.). Ist jedoch der Verkäufer Kaufmann, wie hier die Klägerin, so greift ergänzend § 354 HGB ein, wonach der Verkäufer, der die vom Käufer grundlos abgelehnten Kaufsachen bei sich verwahrt, grundsätzlich auch Ersatz der üblichen Lagerkosten verlangen kann (RGZ aaO.; RG bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts, 16, 245 und 11, 202 f; Schlegelberger/Hefermehl aaO. § 354 Rdnr. 6 und § 374 Rdnr. 4; Baumbach/Hopt aaO. § 354 Rdnr. 5).
Die Bedenken des Oberlandesgerichts gegen die Höhe des Ersatzanspruches sind nicht begründet. Die Klägerin hat in Befolgung des Erörterungs- und Auflagenbeschlusses des Berufungsgerichts vom 17. September 1993 unter Vorlage einer handschriftlichen Aufstellung behauptet, sie habe seit 1987 durchgängig mehr als 242 der an die Beklagte zu liefernden Maschinen auf Lager gehabt. Dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens ist zu entnehmen, daß sie zum Beweise den Zeugen V. benennen wollte, der zu diesem Komplex überdies auch schon bei seiner früheren Vernehmung durch das Oberlandesgericht Angaben gemacht hat. Bei dem späteren Vorbringen der Klägerin handelt es sich um eine Erläuterung früheren, dort ausdrücklich in das Wissen des Zeugen V. gestellten Vorbringens.
Zur Höhe der von der Klägerin geltend gemachten ortsüblichen Lagerkosten hat sie mit der Anschlußberufungsschrift die schriftliche Stellungnahme eines Havariekommissars vorgelegt; dem hat das Oberlandesgericht mit Recht entnommen, daß sie, falls die Höhe dieser Lagerkosten streitig werden würde, Sachverständigenbeweis antreten will.
Schließlich fehlt es auch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die - im Berufungsurteil auch nur angedeutete - Annahme, die Klägerin habe gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen, indem sie die von ihr nach der Abnahmeverweigerung der Beklagten anderweit verkauften Maschinen alsbald durch andere gleichwertige ersetzte und damit den Lagerbestand - mit entsprechenden Auswirkungen auf die zu ersetzenden Kosten - unnötig hoch gehalten habe. Die Klägerin ist nicht nach § 326 BGB vorgegangen, daher blieb sie trotz der Annahmeverweigerung der Beklagten zur Lieferung der restlichen Kaufsachen verpflichtet (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 433 Rdnr. 81). Es war daher vernünftig, sich lieferbereit zu halten, zumal da die Beklagte ihr vertragswidriges Verhalten jederzeit ändern konnte.
Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Lagerkosten für die Zeit von Februar 1987 bis Januar 1992 schlüssig dargetan; diesem Vorbringen mußte das Oberlandesgericht, wie die Anschlußrevision der Klägerin zu Recht rügt, nachgehen.
bb) Für die Zeit der Einlagerung bei der Spedition K. macht die Klägerin Ersatz der ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend. Diese kann sie entsprechend dem zuvor Ausgeführten nach § 373 HGB oder - da die Beklagte sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit der Abnahme der Maschinen auch im Schuldnerverzug befindet - auch nach § 286 BGB grundsätzlich verlangen. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen und durch Benennung des Zeugen K. unter Beweis gestellt, daß sie seit dem 1. Februar 1992 ständig mindestens 242 Maschinen der an die Beklagten zu liefernden Art auf 130 qm für 6 DM pro Quadratmeter und Monat eingelagert hat. Dieser Beweis hätte, wie die Anschlußrevision der Klägerin zutreffend geltend macht, erhoben werden müssen.
2. Nach der Nichtannahme der Revision der Beklagten steht weiter fest, daß sich die Beklagte mit der Zahlung des Kaufpreises für die restlichen 242 Maschinen in Höhe von 317.262 DM seit dem 14. Februar 1987 im Schuldnerverzug befindet und diesen Betrag seither mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 5 % zu verzinsen hat.
a) Die Aberkennung der geltend gemachten weiteren Verzugszinsen begründet das Oberlandesgericht damit, daß die Klägerin einen höheren Zinsschaden nicht nachgewiesen habe. Durch den späteren Verkauf einiger der eingelagerten Maschinen habe die Klägerin Geldbeträge in unbekannter Höhe erlöst, die ihren etwaigen Schuldsaldo bei den Banken gemindert hätten. Diesen Vorteil müsse sie sich anrechnen lassen. Im übrigen sei der Umfang ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Vorlieferanten, deren Erfüllung zur Kreditinanspruchnahme im laufenden Handel mit den Maschinen und damit zum Verzugszinsschaden geführt haben könnte, nicht ersichtlich. Auch insoweit komme es auf das "Bestellverhalten der Klägerin", ihre Reaktionen auf die Abnahmeverweigerung der Beklagten sowie "eventuell auch darauf an, ob sie zu zurückhaltenderer Bestellung verpflichtet gewesen wäre", weil sie damit habe rechnen müssen, daß die Beklagte "dauerhaft bis zur rechtskräftigen Verurteilung" weder abnehmen noch zahlen würde. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin nicht dartun können, daß und wieweit die Zahlungsverweigerung der Beklagten für eine Kreditaufnahme in Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderung ursächlich gewesen sei. Für die Schätzung eines 5 % übersteigenden Mindestzinsschadens fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
b) Auch dagegen wendet sich die Anschlußrevision der Klägerin mit Erfolg. Wenn die Klägerin, wie sie unter Beweisantritt vorgetragen hat (vgl. oben unter 1), trotz der Abnahmeverweigerung der Beklagten weiterhin lieferbereit blieb und ständig 242 Maschinen der geschuldeten Art vorhielt, handelt es sich bei dem Verkauf einzelner Maschinen, die alsbald durch gleichartige ersetzt wurden, um keine Deckungsverkäufe, deren Erlös den Schuldsaldo der Beklagten vermindert hätte. Wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten mußte sich die Klägerin die entsprechenden Geldmittel anderweitig beschaffen. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie seit dem 14. Februar 1987 bei der Sparkasse G. ständig Kredit von mehr als 360.000 DM zu einem Zinssatz von mindestens 10 % in Anspruch genommen habe. Auch diesem Vorbringen hätte das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, im Rahmen des Anschlußberufungsantrages nachgehen müssen.
3. Soweit das Berufungsurteil die Klägerin in dem dargestellten Sinne beschwert, war es somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da eine endgültige Entscheidung noch nicht möglich ist, war die Sache im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen; diese hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab.