Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.07.2025, Az.: B 5 R 27/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 27/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250725BB5R2725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 19.07.2023 - AZ: S 9 R 2054/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 13.02.2025 - AZ: L 30 R 469/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte. Das LSG hat mit Urteil vom 13.2.2025, dem Kläger zugestellt am 17.3.2025, seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 19.7.2023 zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 24.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.4.2025 hat der Kläger dagegen "Beschwerde" eingelegt und unter Beifügung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Senat wertet das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen das Urteil des LSG als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung (vgl § 160a SGG).
2. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die hier am 17.4.2025 geendet hat (vgl § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 Satz 1 SGG), den Antrag und die erforderliche Erklärung eingereicht. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Der Kläger ist bereits in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Antragstellung gehindert gewesen sein könnte. Ihm wäre daher auch nach formgerechter Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. Der Kläger macht unter Vorlage eines Entlassungsscheins der M-klinik geltend, er habe aufgrund der stationären Rehabilitationsmaßnahme die Beschwerdefrist nicht einhalten können. Krankheit schließt ein Verschulden jedoch nur dann aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen kann (vgl BSG Beschluss vom 28.3.2025 - B 5 R 14/25 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 21.12.2020 - B 13 R 235/20 B - juris RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 67 RdNr 7c mwN). Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, er habe sich während des Aufenthalts in der Reha-Klinik in einem dermaßen eingeschränkten Gesundheitszustand befunden, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zustand nach der mit ärztlichem Einverständnis erfolgten Entlassung am 27.3.2025 noch bis zum Fristablauf - und damit weitere drei Wochen - andauerte.
3. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Auch darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.