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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1979, Az.: 5 AZR 8/78

Gastschwestern; DRK-Schwesternschaft e.V.; Arbeit gegen Entgelt; Arbeitsverträge; Gestellungsverträge; Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.07.1979
Aktenzeichen
5 AZR 8/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 20.10.1977 - 8 Sa 668/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 47 - 56
  • DB 1979, 2282-2283 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die typischen Vereinbarungen der sogenannten Gastschwestern mit einer DRK-Schwesternschaft e.V., durch die sich die Schwestern verpflichten, in einem von der Schwesternschaft besetzten Krankenhaus gegen Entgelt zu arbeiten, sind Arbeitsverträge. Sie begründen Arbeitsverhältnisse zur DRK-Schwesternschaft.

2. Durch diese Arbeitsverträge entstehen, auch in Verbindung mit den für die DRK-Schwesternschaft typischen Gestellungsverträgen, keine Arbeitsverhältnisse zum jeweiligen Krankenhausträger.

3. Dieses Vertragssystem ist rechtlich nicht zu mißbilligen. Der Gestellungsvertrag der DRK-Schwesternschaften ist kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1.