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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2000, Az.: 3 StR 146/00

Antrag auf Bestellung eines Rechtsbeistandes für die Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.08.2000
Aktenzeichen
3 StR 146/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 30.08.1999

Fundstelle

  • NStZ-RR 2001, 199 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 18. August 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin S., ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Sch. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus Sch. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 30. August 1999 fortwirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17; Senat, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99). Für einen Wechsel des Beistands sind zureichende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rissing-van Saan,
Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen