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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1992, Az.: 1 StR 572/92

Unterstützen beim Absetzen gestohlener Sachen als Hehlerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1992
Aktenzeichen
1 StR 572/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 14.04.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 282-283 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Hehlerei u.a.

Prozessführer

1. Wilhelm B. aus M., geboren am ... 1949 in M.

2. Krystyna B., geborene L., aus M., geboren am ... 1947 in G. (Polen)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführers
am 3. September 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben im Fall II 2 und im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Wilhelm B. verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wilhelm B. wird verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagten haben ihren Söhnen geholfen, deren umfangreiche Diebesbeute auf verschiedene Fahrzeuge der Familie zu verteilen. Dabei handelten sie in der Absicht, ihre Söhne beim Absetzen der Beute zu unterstützen.

2

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Sowohl das Absetzen wie die Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB sind Unterstützungshandlungen beim Bemühen des Vortäters, die gestohlene Sache weiterzuschieben (BGHSt 26, 358, 362; BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 3). Die Urteilsgründe lassen offen, was nach dem Willen der Beteiligten nunmehr konkret mit der Ware geschehen sollte. Mehrere tatsächliche Möglichkeiten kamen in Betracht:

3

Straflos wäre es, wenn die Angeklagten lediglich Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes geleistet hätten. Auch die bloße Hilfe bei der Lagerung von Diebesgut erfüllt noch nicht den Tatbestand der Absatzhilfe (BGH NJW 1989, 1490 = BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 1).

4

Handelte es sich bei dem Umladen der Beute aber bereits um den ersten Schritt, die Ware über die bloße Verwahrung hinaus nach feststehendem Plan oder in bereits früher geübter selbstverständlicher Weise abzusetzen - z.B. als reisende Händler mit den Fahrzeugen, in welche die Beute umgeladen wurde, so wäre der Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Dies verlangt aber die Feststellung von Umständen, die das Verhalten als Beginn des Absetzens kennzeichnen (vgl. BGH aaO; BGHSt 2, 135, 137).

5

In Betracht kam schließlich, daß die Angeklagten den Söhnen (auch) helfen wollten, die Diebesbeute zu sichern (§ 257 StGB).

6

Da der Senat die Lücke in den Feststellungen nicht selber schließen kann, muß zu Fall II 2 erneut verhandelt werden.

7

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wilhelm B. ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung zu II 2 hatte ersichtlich keinen Einfluß auf die Einzelstrafen zu II 1 und 3 sowie auf den Maßregelausspruch.

Gribbohm
Maul
Granderath
Brüning
Wahl