Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1958, Az.: 2 AZR 231/55

Restitutionsverfahren; Revision; Vorprozeß; Revisionsgrenze; Revisionsbegründung; Revisionsanträge; Notfrist; Erhebung der Restitutionsklage; Einrede der Unzuständigkeit; Urschrift einer Urkunde; Nachträgliches Auffinden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1958
Aktenzeichen
2 AZR 231/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 95 - 104
  • AP Nr. 4 zu § 580 ZPO
  • NJW 1958, 1605-1606 (Volltext mit amtl. LS) "aufgefundene Urkunde"

Amtlicher Leitsatz

1. Im Restitutionsverfahren steht der Revision nicht entgegen, daß in dem vom Restitutionsverfahren angegangenen Vorprozeß eine Revision nicht möglich war.

2. Eine Revision, die anfänglich unzulässig ist, weil der Beschwerdegegenstand die Revisionsgrenze nicht erreicht, kann dadurch zulässig werden, daß im Rahmen der bisherigen Revisionsbegründung die Revisionsanträge nachträglich entsprechend erweitert werden.

3. Die Notfrist des ZPO § 586 Abs. 1 und Abs. 2 für die Erhebung der Restitutionsklage wird auch durch Klageerhebung vor einem sachlich unzuständigen Gericht jedenfalls dann gewahrt, wenn nach ZPO § 528 S. 2 Halbs. 2 die Einrede der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht mehr geltend gemacht werden kann.

4. Die nachträglich aufgefundene Urschrift einer Urkunde, deren Inhalt im Vorprozeß bekannt und unstreitig war, begründet nicht die Restitutionsklage nach ZPO § 580 Nr 7 Buchst b.