Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.1994, Az.: 5 StR 487/94
Berufsverbot; Berufs- und Gewerbetätigkeit; Präventionswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1995, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 339 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am BGH a.D. Hans Wolfgang Schmidt, Waldbronn)
- NStZ 1995, 124-125 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1995, 22
Redaktioneller Leitsatz
Ein Berufsverbot kann nur erteilt werden, wenn zwischen der Handlung, durch die der Straftabestand verwirklicht wurde, und der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht.
Weitere Voraussetzung für ein Berufsverbot ist, daß der Angeklagte voraussichtlich von weiteren Straftaten allein durch die Verhängung einer Strafe nicht ablassen wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten "auf Lebenszeit untersagt, selbständig als Bauunternehmer oder als Geschäftsführer, auch als faktischer Geschäftsführer, eines Bauunternehmens tätig zu sein". Mit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung des Berufsverbots. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Maßregel und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung hierüber.
1. Der Angeklagte bewirkte als Geschäftsführer der von ihm Anfang 1983 gegründeten Firma D Bauunternehmen GmbH, daß in der Zeit von April 1983 bis Oktober 1983 Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt einer Million DM verkürzt wurden, indem er zur Verschleierung von Schwarzarbeiten Scheinrechnungen in seine Buchhaltung einführte; die darin gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern machte er als Vorsteuern beim Finanzamt geltend. Zur Durchführung der entsprechenden Bauarbeiten beschäftigte der Angeklagte eine große Zahl von Arbeitnehmern, die er nicht beim Finanzamt anmeldete und für die er infolgedessen auch keine Lohnsteuern einbehielt und abführte. Auf diese Weise verkürzte er im genannten Zeitraum Lohnsteuer in Höhe von rund 700.000 DM. "Er handelte in der Überzeugung, auf diese Weise sein Unternehmen in dem harten Preiswettbewerb der Baubranche erhalten zu können. Es konnte nicht festgestellt werden, daß er persönlich durch die Hinterziehungshandlungen dauerhaft in größerem Umfang finanzielle Vorteile erlangte" (UA S. 8).
2. Die Verhängung des Berufsverbots hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Senat kann offen lassen, ob jede Art der Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wird, dazu geeignet ist, die Anordnung eines Berufsverbotes zu rechtfertigen (vgl. dazu ablehnend KG JR 1980, 247 zur Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuern; dem zustimmend Hanack in LK 10. Aufl. § 70 Rdn. 31; Horn in SK StGB § 70 Rdn. 5).
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen Mißbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne von § 70 StGB nur dann bejaht, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloßer äußerer Zusammenhang nicht. Die strafbare Handlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein (RGSt 68, 97; BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1). Es muß danach ein berufstypische Zusammenhang erkennbar sein, ohne daß es darauf ankommt, daß derselbe Straftatbestand auch von anderen als den Berufsangehörigen oder Gewerbetreibenden erfüllt werden kann (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 2 zu § 263 StGB).
Die erforderliche berufstypische Verbindung kann bei der Hinterziehung betrieblicher Steuern insbesondere dann gegeben sein, wenn diese einhergeht mit schwerwiegenden Verletzungen der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 3). Zudem stellt erst die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit den Anknüpfungspunkt für die steuerlichen Pflichten als Unternehmer nach § 2 UStG oder als Arbeitgeber nach §§ 38 ff. EStG dar. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen - wie hier - die unternehmerische Tätigkeit auf die systematische Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuern angelegt ist und die Steuerhinterziehung in einem großen Umfang über einen längeren Zeitraum zum betrieblichen Kalkulationsfaktor wird, liegt eine bewußte mißbräuchliche Ausnutzung der Möglichkeiten vor, die gerade durch den Beruf oder das Gewerbe eröffnet werden. Zu Recht hat das Landgericht in diese Zusammenhang auf die zunehmende Problematik der Schwarzarbeit, insbesondere bei Einschaltung von Subunternehmen, und auf die daraus sich ergebenden gesamtwirtschaftlichen Folgen für die Allgemeinheit hingewiesen.
b) Indessen sind die Erwägungen des Landgerichts zur Prognose, ob vom Angeklagten weitere Taten gleicher Art zu erwarten sind, nicht frei von Rechtsfehlern. Sie sind insbesondere nicht geeignet, das gegen ihn verhängte lebenslange Berufsverbot zu tragen.
aa) Das Landgericht hat insoweit lediglich darauf abgestellt, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, zu Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der von ihm gegründeten GmbH keine kaufmännischen Grundkenntnisse gehabt zu haben und mit der Führung des Unternehmens überfordert gewesen zu sein. Im Hinblick auf sein Alter von 52 Jahren sei nicht zu erwarten, daß er sich derartige Kenntnisse noch werde aneignen können. Im übrigen habe er in seinem Schlußwort den Eindruck erweckt, auch zukünftig, möglicherweise unter der Firma seiner Ehefrau, im Baugewerbe tätig werden zu wollen.
Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlaßtat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zu Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (Hanack in LK 10. Aufl. § 70 Rdn. 43). Das Landgericht hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte nach Aufdeckung der hier abzuurteilenden Straftaten im Herbst 1987 seine Firma offenkundig bis Anfang 1994 weitergeführt hat (UA S. 9), ohne daß neue Straftaten bekannt geworden sind. Vielmehr hat der Angeklagte in dieser Zeit auf die Steuernachforderungen im Rahmen seiner Möglichkeiten insgesamt rd. 800.000 DM gezahlt. Diese in der Strafzumessung bedachten Umstände hätten auch in die nach § 70 Abs. 1 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter einbezogen werden müssen.
bb) Darüber hinaus lassen die Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen, daß es sich bei der Anordnung des lebenslangen Berufsverbots bewußt war, daß diese Maßnahme ohnehin nur bei schwerster Berufskriminalität in Betracht kommt und auch nur in solchen Fällen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) vereinbar ist. Daß diese Voraussetzungen bei dem erstmals wegen Steuerhinterziehung straffällig gewordenen Angeklagten vorliegen, hat der Tatrichter nicht dargetan.