Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.08.1994, Az.: 7 AZR 983/93
Befristung; Lehrer; Soziale Härtefälle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.08.1994
- Aktenzeichen
- 7 AZR 983/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 10251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Reutlingen 27.08.1993 - 1 Ca 507/93
- LAG Stuttgart 24.11.1993 - 3 Sa 93/93
Rechtsgrundlagen
- § 5 BAT
- § 620 BGB
- § 8 Abs. 2 BWLBG
- Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG (1985)
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 14 Landeslaufbahnverordnung
- § 29 Abs. 1 S. 1 Landeslaufbahnverordnung
- § 29 Abs. 2 S. 1 Landeslaufbahnverordnung
Fundstellen
- AP Nr 163 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
- AuR 1995, 29 (amtl. Leitsatz)
- BB 1994, 2500 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1995, 1212 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1995, 128 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1995, 166-168 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Schließt ein Land in sozialen Härtefällen mit Lehrern, deren Examensnote für eine Übernahme in den Schuldienst des Landes nicht ausreicht, einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer eines Jahres und sagt es diesen Lehrern zu, sie nach Vertragsablauf in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn sie sich als für den Schuldienst geeignet erwiesen haben, so ist die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam.
2. § 5 BAT befaßt sich nur mit der Dauer einer vorgeschalteten Probezeit, enthält jedoch keine Regelungen für befristete Probearbeitsverhältnisse.