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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2018, Az.: 1 StR 10/18

Verwerfung einer Revision als unbegrüdet; Fehlerhaftigkeit einer Strafrahmenwahl aufgrund zunzulässiger Kombination zweier Strafrahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.2018
Aktenzeichen
1 StR 10/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 15138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR10.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 04.10.2017

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafrahmenwahl für die Tat 2 ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 2. Alt. StGB, für das Mindestmaß aber den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB zugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Graf
Jäger
Bellay
Cirener
Radtke