Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2018, Az.: 1 StR 10/18
Verwerfung einer Revision als unbegrüdet; Fehlerhaftigkeit einer Strafrahmenwahl aufgrund zunzulässiger Kombination zweier Strafrahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.2018
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 15138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR10.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 04.10.2017
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafrahmenwahl für die Tat 2 ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 2. Alt. StGB, für das Mindestmaß aber den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB zugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.