Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.03.1977, Az.: VII B 69/75
Kosten der Anschlußrevision; Unselbständige Anschlußrevision; Unzulässigkeit der Revision; Analoge Anwendung für Anschlußbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.03.1977
- Aktenzeichen
- VII B 69/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 121, 399 - 399
- BStBl II 1977, 430
- DStR 1977, 384 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. und VI. Senats an (BFHE 98, 461; 103, 393), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend für die Anschlußbeschwerde.