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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1973, Az.: 4 StR 277/73

Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1973
Aktenzeichen
4 StR 277/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 06.12.1972

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Arbeiter Siegfried G. aus N., dort geboren am ... 1952

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 28. Juni 1973
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 6. Dezember 1972 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe verurteilt, weil er seinen Vater im Verlauf eines Streites, bei dem ihn der Vater tätlich angriff, durch einen Stich mit einem Kugelschreiber ins Herz tödlich verletzt hat. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist begründet. Die Verfahrensrügen brauchen daher nicht erörtert zu werden.

2

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Angeklagte gegen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff seines Vaters zur Wehr setzen durfte. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch seine Auffassung, daß der Angeklagte durch den Stich mit dem Kugelschreiber das zur Abwehr des Angriffs erforderliche Maß der Verteidigung schuldhaft überschritten habe.

3

Grundsätzlich kann ein rechtswidrig Angegriffener dasjenige erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung zweifelhaft ist; unter mehreren gleich wirksamen muß er allerdings das weniger schädliche oder gefährliche anwenden. Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt. Der Angeklagte brauchte sich hiernach nicht damit zu begnügen, ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs körperlichen Widerstand zu leisten, wenn er damit weitere Schläge seines Vaters nur teilweise verhindern konnte (UA S. 19). Dazu, weitere Schläge auch nur "teilweise" hinzunehmen, verpflichtete ihn, entgegen der Ansicht des Landgerichts, weder der Umstand, daß er seinen leicht aufbrausenden Vater durch eine unbedachte Bemerkung zum Zorn gereizt hatte, noch die enge verwandtschaftliche Beziehung, die ihn mit ihm verband. Gegenteiliges ist auch den Entscheidungen BGHSt 24, 356 und BGH NJW 1969, 802 nicht zu entnehmen. Auch in Fällen einer vorwerfbaren Provokation, bei welcher der Herausforderer die Möglichkeit des späteren Angriffs nicht in Rechnung gestellt hat, darf die Verteidigung mit einem gefährlichen Werkzeug nur dann als Rechtsmißbrauch gewertet werden, wenn und soweit der Täter dem Angriff ausweichen oder über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen konnte (BGHSt 24, 356, 358, 359). Weil er selbst durch sein vorwerfbares Verhalten zu der für ihn entstandenen Notlage beigetragen hat, muß er sich jedoch, soweit möglich, mit Abwehrhandlungen begnügen, bei denen nicht unbedingt sicher ist, ob sie den Gegner von der Fortsetzung seines Angriffs abhalten; das wirksamere, aber unter Umständen lebensgefährliche Mittel darf er noch nicht sogleich anwenden (a.a.O.). Dasselbe gilt, wenn zwischen dem Angreifer und dem Angegriffenen nahe familiäre Bande bestehen (BGH NJW 1969, 802).

4

Eine Möglichkeit, weiteren Angriffen des in gebückter Haltung auf ihn eindringenden Vaters sofort auszuweichen, bestand für den zwischen Tisch und Fenster auf dem Boden liegenden Angeklagten nach den Feststellungen nicht. Auch von der Mutter, die der Vater weggestoßen hatte, konnte er keine sofortige Hilfe erwarten. Er durfte sich daher gegen den Angriff seines ihm körperlich überlegenen (UA S. 11) Vaters, wie auch das Landgericht im Grunde anerkennt, durch einen Stich mit dem Kugelschreiber, den er zufällig in der Hand hielt, verteidigen. Freilich durfte er nach dem Gesagten den Vater dabei nicht sofort töten. Soweit er ihn aber nur körperlich verletzen wollte und verletzt hat, ist seine Tat durch Notwehr gerechtfertigt.

5

Hiernach kann dem Angeklagten, zu dessen Gunsten das Landgericht annimmt, daß er die tödliche Wirkung des Stiches mit dem Kugelschreiber nicht vorausgesehen hat, die Wahl des objektiv lebensgefährlichen Verteidigungsmittels nur dann zum strafrechtlich erheblichen Vorwurf gereichen, wenn er in der gegebenen Situation die tödliche Folge des Stiches nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte voraussehen können. Nur dann hätte er das zur Abwehr des Angriffs erforderliche Maß der Verteidigung fahrlässig, also schuldhaft überschritten.

6

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe "wahrscheinlich erkannt", mindestens aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, daß das Tatwerkzeug "bei der konkreten Verwendung" geeignet war, dem Vater tödliche Verletzungen zuzufügen. Der Ausdruck "Konkrete Verwendung" bezieht sich auf die Feststellung (UA S. 11), daß der Angeklagte die Spitze des dreikantigen Kugelschreibers "mit ganz erheblichem Kraftaufwand und der ganzen Wucht des aus dem Schultergelenk heraus bewegten Armes" dem Vater in die Brust gestoßen hat.

7

Diese Auffassung begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie würde voraussetzen, daß der Angeklagte genügend Zeit zur Überlegung hatte und daß es ihm die Lage, in der er sich befand, und seine seelische Verfassung erlaubten, die Folgen seines Stiches abzuwägen und die Kraft, mit der er zustach, danach zu bemessen. Daß diese Voraussetzungen nach den Feststellungen wahrscheinlich nicht gegeben waren, hat das Landgericht nicht berücksichtigt. Der Angeklagte befand sich vor dem weiter auf ihn eindringenden Vater in einer sehr bedrängten Lage. Er hatte, wie das Landgericht nicht ausschließen kann (UA S. 23), Angst. Zur Überlegung standen ihm bestenfalls einige Sekunden zur Verfügung, wobei die Fähigkeit zu abwägender Beurteilung eben durch die Angst beeinträchtigt gewesen sein kann. Hinzukommt, daß ein junger Mensch ohne einschlägige Erfahrung wie der Angeklagte kaum annehmen wird, mit einem Kugelschreiber, auch bei kraftvollem Zustoßen gegen die Brust, einen Menschen töten zu können. Daß und unter welchen Umständen dieses Ergebnis möglich ist, hat auch das Landgericht nur auf Grund eingehender Untersuchungen durch Sachverständige klären können.

8

Hiernach bedeutet die Auffassung des Landgerichts unter den gegebenen Umständen eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann daher nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten führen könnten, nicht zu erwarten sind, ist er freizusprechen.

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