Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1984, Az.: II ZR 234/83
Schadensersatzansprüche eines Werkunternehmers bei Beschädigung einer im Bau befindlichen Uferwand; Zurechenbarkeit des Verschuldens von Verrichtungsgehilfen; Abnahme eines Werkes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 234/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.06.1983
- AG Duisburg-Ruhrort
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1450-1452 (Urteilsbesprechung von cand. iur. Stefan Richter)
- NJW 1984, 2569-2570 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Heinrich H. GmbH, G., Ha.,
vertreten durch die Geschäftsführer Benno A. und Reinhard St., daselbst,
2. der Stadt K., Häfen der Stadt K., K.,
Prozessgegner
B.V. Rederij Am., Postfach ..., W.,
Amtlicher Leitsatz
Schadensersatzansprüche des Werkunternehmers bei Beschädigung einer im Bau befindlichen Uferwand (hier: aus Spundbohlen) durch Verschulden der Besatzung eines Schiffes.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 24. Juni 1983 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin errichtete etwa ab Mitte 1980 eine Uferwand von rund 230 m Länge aus Stahlspundbohlen im Hafen K.-N. II. Auftraggeberin war die Eigentümerin des Hafens, die Stadt K. (Nebenintervenientin). Während der Bauarbeiten geriet am 16. März 1981 der Schubverband TMS "O. II"/SL "M. D." bei der Einfahrt in den Hafen gegen den bereits stehenden Teil der Spundwand und beschädigte diesen. Die Klägerin hat den Schaden auf ihre Kosten beseitigt. Sie nimmt - auch aus abgetretenem Recht der Nebenintervenientin - die Beklagte als Eignerin des Schubverbands in Höhe ihrer Aufwendungen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat behauptet, daß die Besatzung des Schubverbands die Anfahrung der Spundwand verschuldet habe. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54.560,07 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar dinglich mit dem Schubverband sowie im Rahmen des § 114 BinnSchG beschränkt persönlich haftend.
Die Beklagte hat vorgetragen, daß der Schubverband wegen einer falsch ausgelegten Boje gegen die Spundwand geraten sei. Sie hat den Verband in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
1.
Nach § 3 Abs. 1 BinnSchG ist der Schiffseigner für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung von Dienstverrichtungen zufügt. Die Anwendung der Vorschrift setzt allerdings nicht nur das ursächliche Verschulden eines Besatzungsmitglieds voraus, sondern darüber hinaus, daß gegen dieses selbst ein Anspruch des geschädigten Dritten besteht (Senatsurt. v. 3. Dezember 1964 - II ZR 117/63, LM § 3 BinnSchG Nr. 5). Als Anspruchsgrundlage gegen ein Besatzungsmitglied kommt hier § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
2.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Mitglied der Besatzung des Schubverbands die Anfahrung der Spundwand verschuldet hat und ob, wie die Klägerin ferner behauptet hat, die Nebenintervenientin die Schiffahrtszeichen im Bereich der Hafeneinfahrt richtig ausgelegt hatte. Beides ist deshalb im Revisionsrechtszug zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen.
3.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin einen Anspruch aus Eigentumsverletzung schon deshalb nicht geltend machen, weil nicht sie, sondern die Nebenintervenientin Eigentümerin des beschädigten Teils der Spundwand gewesen sei. Die in den Hafengrund eingeschlagenen Bohlen seien mit diesem fest verbunden und damit wesentlicher Bestandteil des - der Nebenintervenientin gehörenden - Hafengrundstücks gewesen. Auch seien sie nicht lediglich zu einem vorübergehenden Zweck in den Hafengrund eingerammt worden. Vielmehr habe es sich um eine auf Dauer angelegte Maßnahme gehandelt.
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, daß die Nebenintervenientin zum Unfallzeitpunkt die - etwa erst zur Hälfte stehende - Spundwand noch nicht abgenommen hatte. Die Abnahme war für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin bedeutsam (vgl. auch §§ 640 ff. BGB). Hingegen hat sie nichts mit der Frage zu tun, wer Eigentümer des bereits errichteten Teils der Spundwand gewesen ist. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach den §§ 94, 946 BGB zu beurteilen. Diese stellen aber auf objektive Gegebenheiten (feste Verbindung mit dem Grund und Boden) und nicht auf die Vorstellungen des ein Bauwerk Errichtenden oder des Grundstückseigentümers ab. Soweit diese im Rahmen des § 95 BGB eine Rolle spielen, muß die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts hinnehmen, daß bereits die einzelnen Spundbohlen auf Dauer und nicht in der Absicht, sie später wieder zu entfernen, in den Hafengrund eingerammt worden sind, weshalb von einer Einfügung "nur zu einem vorübergehenden Zweck" keine Rede sein kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 1973 - V ZR 1/72, LM § 94 BGB Nr. 16; Urt. v. 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, LM § 94 BGB Nr. 18).
4.
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß ein Anspruch der Klägerin aus Besitzverletzung ebenfalls nicht in Betracht kommt. Allerdings sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch Besitzerin des schon stehenden Teils der Spundwand gewesen. Denn sie habe im Rahmen der von ihr auszuführenden Baumaßnahmen die unmittelbare Sachherrschaft über den Baustellenbereich und damit auch über die bereits eingerammten Spundbohlen sowie den daraus zusammengefügten und noch ihrer Einwirkung unterliegenden Teil der Spundwand gehabt. Jedoch sei der Besitz im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nur geschützt, soweit sich in ihm ein Recht zum Besitz, zum Gebrauch oder zur Nutzung verkörpere. Grundsätzlich gehe daher der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Besitzschadens, nicht des Substanzwerts. Diesen würden aber die einzelnen Schadenspositionen der Klägerin betreffen, weshalb sie "unter dem Gesichtspunkt der Besitzbeeinträchtigung nicht liquidierbar" seien.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Anspruch der Klägerin aus ihrem Besitz an der Spundwand zu bejahen, sofern der für das Revisionsverfahren zu unterstellende Sachverhalt (vgl. oben Ziffer 2) zutrifft. Die Klägerin war nach der Beschädigung der Spundwand weiterhin zur ordnungsgemäßen Errichtung des Werkes verpflichtet (vgl. §§ 631, 644 BGB). Bis zu dessen Abnahme durch die Nebenintervenientin trug sie die Gefahr einer Beschädigung der Spundwand durch Dritte mit der Folge, daß sie diese im Falle einer solchen Beschädigung auf ihre Kosten wiederherzustellen hatte. Zuvor brauchte die Nebenintervenientin das Werk weder abzunehmen noch die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Demnach war der Besitz der Klägerin an der Spundwand mit der Verantwortung für die Sachsubstanz verbunden. Das rechtfertigt es, ihr aus der Besitzverletzung einen Anspruch auf Ersatz ihrer Wiederherstellungskosten zuzubilligen. Der vorliegende Fall ist ähnlich jenem, in dem ein Mieter oder Leasingnehmer für die Beschädigung oder Zerstörung der Sache durch einen Dritten dem Vermieter oder dem Leasinggeber nach vertraglicher Vereinbarung ersatzpflichtig ist. Hier billigt die Rechtsprechung dem Mieter oder Leasingnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten aus Besitzverletzung zu (BGH, Urt. v. 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75, LM § 249 Bb Nr. 23; Urt. v. 18. November 1980 - VI ZR 2/78, VersR 1981, 161, 162). Allerdings geht es insoweit um den Ersatz eines sogenannten Haftungsschadens (vgl. auch MünchKomm-Mertens § 823 Rn. 124), während hier der Schaden des Besitzers durch den Umfang seiner Erfüllungspflicht gegenüber dem Eigentümer bestimmt wird. Indes handelt es sich ebenfalls um einen Folgeschaden, dessen vermögensrechtliche Natur die Zurechnung zur Rechtsgutverletzung nicht hindert (vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75, LM § 249 Bb Nr. 23). Nicht richtig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß nach dem Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. September 1969 - VI ZR 254/67 (NJW 1970, 38 ff.) der Werkunternehmer, dessen Einbauten in einem Neubau vor Abnahme der Arbeiten durch einen anderen Unternehmer beschädigt worden sind, den Schädiger nicht aus Besitzverletzung in Anspruch nehmen könne. Vielmehr hat das Urteil diese Frage ausdrücklich offen gelassen, weil der Unternehmer im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr Besitzer der Einbauten gewesen ist.
5.
Danach kann die Klage beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abgewiesen werden. Vielmehr bedarf die Sache noch der Prüfung der vorstehend unter Ziffer 2 erwähnten Punkte durch das Berufungsgericht.
Nicht zuzustimmen ist der Auffassung der Revision, daß der Klage schon jetzt stattzugeben sei. Soweit sie den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung erneut auf den bereits in den Vorinstanzen erörterten Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß ein solcher Fall nicht gegeben ist. Auch mag zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Eigentums der Nebenintervenientin der Hinweis genügen, daß ihr durch die Beschädigung der Spundwand kein Schaden entstanden ist.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Richter am Bundesgerichtshof Brandes kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel