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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1971, Az.: 4 StR 81/71

Volltrunkenheit; Vollrausch; Rauschzustand; Actio libera in causa; Verminderte Zurechnungsfähigkeit; Zielgerichtetes Handeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1971
Aktenzeichen
4 StR 81/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg

Fundstelle

  • VRS 41, 94

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Falle der Volltrunkenheit ist die Willensbetätigung, die nach § 303 a StGB strafbar ist, dann verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen derartig schweren Rauschzustand versetzt, daß der sichere Bereich der nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB überschritten ist.

2. Es ist für die im Rauschzustand begangene Tat ausreichend, daß sie mit natürlichem Vorsatz begangen wird.

Auch in dieser Beschränkung ist es dem Volltrunkenen möglich, einen Willen und einen Vorstellung zu besitzen. Dieses gilt auch für die Besonderheit der Willensrichtung, die nach dem Tatbestand des § 315 Abs. 3 StGB im Sinne von zielgerichtetem Handeln vorausgesetzt wird.

3. Die Annahme, daß Schuld und Gefährlichkeit des Täters um so schwerwiegender zählen, als er in noch voll verantwortlichem Zustand die Ursache seiner Rauschtat gesetzt habe, hält sich im Rahmen des § 13 Abs. 2 StGB und verstößt nicht gegen dessen Abs. 3.