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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.01.1981, Az.: 6 ABR 106/78

Einigungsstelle; Ermessen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.01.1981
Aktenzeichen
6 ABR 106/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lübeck 18.01.1978 - 4 BV 30/77
LAG Kiel 09.11.1978 - 4 TaBV 10/78

Fundstellen

  • DB 1981, 1192-1193 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1981, 1089

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die Höhe des dem (betriebsfremden) Beisitzer einer Einigungsstelle zugesagten Honorars nicht festgelegt, hat dieser mangels des Bestehens einer üblichen Vergütung die Höhe des Honorars nach billigem Ermessen i. S. von § 315 Abs. 3 Satz 1, § 316 BGB zu bestimmen.

2. Es widerspricht regelmäßig nicht billigem Ermessen, wenn der Beisitzer 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden verlangt.