Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1990, Az.: 5 StR 187/90
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Verletzung der Aufklärungspflicht; Anforderungen an die Bestimmung der Sorgfaltspflicht; Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 20.11.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1991, 67-69 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 501-503 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Ernst R. aus R., geboren am ... 1940 in B.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei besonderen Gefahrenlagen.
Redaktioneller Leitsatz
Der Maßstab der Sorgfaltspflicht ist nicht nur aus speziellen Rechtsnormen oder sonstigen Regelwerken herzuleiten. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei außergewöhnlichen Gefährdungssachverhalten, können an die zur Vermeidung von Leibes- und Lebensgefahr zu erfüllende Sorgfaltspflicht höhere Anforderungen gestellt werden, als es sonst in Vorschriften und Regeln vorgesehen ist.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Häger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Vertreter des Nebenklägers.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. November 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen fahrlässiger Tötung (in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I.
Der Angeklagte war zur Zeit des Tatgeschehens als Geschäftsführer der W.-L.-V. (WLV) für den technischen Ablauf des Landhandels verantwortlich (UA S. 5). Kornkäfer hatten das Getreide befallen, das in einer Siloanlage der WLV gelagert war. Zur Bekämpfung der Kornkäfer wurden vom 23. bis zum 29. April 1985 mit Zustimmung des Pflanzenschutzamtes K. der Marke "Detia-Gas EX B" in die Silos geworfen. Unter dem Einfluß von Feuchtigkeit in der Luft und im Getreide setzen die Chemikalien, die in den Beuteln enthalten sind, Phosphorwasserstoff frei. Dieses Insektizid wirksame Gas ist hochgiftig. Menschen überleben leichte Vergiftungen, während der "vergiftungstypische Verlauf mit ärztlichen Maßnahmen nicht zu beeinflussen ist" und in aller Regel tödlich endet (UA S. 7). Eine Depotwirkung tritt ein, wenn der Mensch, besonders im Schlaf, höheren Konzentrationen des Giftes über längere Zeit ausgesetzt ist (UA S. 7).
An das Silogebäude der WLV, zu dem 18 m hohe Betonsilos gehören, ist ein kleineres Gebäude angebaut. In seinem Obergeschoß befindet sich eine Wohnung. Diese hatte der Angeklagte R. als Geschäftsführer der WLV an den Nebenkläger B., einen Arbeiter der WLV, vermietet. B. lebte dort mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Zu den Silozellen, in denen das Getreide im April 1985 mit Phosphorwasserstoff behandelt wurde, gehörten die Zellen Nr. 13 bis 18, die an den Anbau angrenzen. Begasungsleiter im Sinne des Rundschreibens des Bundesministers für Gesundheitswesen vom 23. Juni 1965 (GMBl. 1965, S. 190 - fortan Rundschreiben 1965 genannt -) sowie im Sinne des § 3 der damals geltenden VO über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936 (RGBl. I S. 360 = BGBl, III 2121 - 7-5) war der Mitangeklagte M.; er hatte erst am 15. April 1985 die behördliche Erlaubnis erhalten, als Begasungsleiter tätig zu werden. Die Lieferantin der K. hatte in einem Einschreibbrief, der am 11. April 1985 bei der WLV eingegangen war, auf die beigefügten Anwendungsvorschriften für "Detia-Gas" hingewiesen und hervorgehoben, "daß alle angrenzenden Räume, die über, unter oder neben dem Begasungsraum liegen, nicht als Wohn- oder Arbeitsraum, insbesondere nicht als Schlafraum dienen dürfen" (UA S. 14). Der Einschreibbrief wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers "in den Siloakten abgeheftet" (UA S. 15). Der Beschwerdeführer sah sich die Unterlagen nach seiner Rückkehr nicht "näher" an (UA S. 17). Eine in den Siloakten der WLV befindliche "gelbe fibel" der Lieferfirma, die weitere Verhaltensregeln und Hinweise auf die genannte Verordnung vom 6. April 1936 sowie auf das Rundschreiben 1965 enthielt, hat sich der Beschwerdeführer niemals angesehen (UA S. 12).
Die Wohnung im Anbau war auch Anfang 1984 bewohnt gewesen, als ebenfalls Korn mit Phosphorwasserstoff behandelt wurde. Damals hatte der Beschwerdeführer den Vorschlag des Begasungsleiters Z. dem Bewohner vorübergehend ein Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen, aus Kostengründen abgelehnt. Z. hatte der Gasanwendung erst zugestimmt, nachdem entschieden worden war, die neben der Wohnung liegenden Silozellen von der Begasung auszunehmen (UA S. 9). Aus Anlaß des Beuteleinwurfs vom 23. bis zum 29. April 1985 der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist die Familie B. nicht veranlaßt worden, die Wohnung zu räumen. Der Nebenkläger B. ist mündlich von der laufenden Begasung benachrichtigt und "nebenbei" aufgefordert worden, "er solle mal nach Gas riechen" (UA S. 18); mehr hat der Beschwerdeführer nicht veranlaßt (UA S. 18). M. hatte diesmal beabsichtigt, ähnlich wie bei der Aktion vom Vorjahr, die an den Wohntrakt angrenzenden Silozellen 13 bis 18 freizulassen. Damit hat er sich bei einem anderen Mitarbeiter der WLV, Wolfgang F., mit dem er auch sonst uneinig war, nicht durchsetzen können (UA S. 18 f.). Wegen seiner Schwierigkeiten mit F. wandte sich M. während der Begasungsaktion an den Beschwerdeführer. Er erklärte ihm, daß es "notwendig gewesen wäre ..., zumindest ... die Zellen 13 bis 18 bei der Begasung freizulassen" und daß anderenfalls die Wohnung geräumt werden müsse. Der Beschwerdeführer sagte unwirsch, M. sei doch der Begasungsleiter und habe das Sagen; darauf ließ er ihn stehen (UA S. 20). M. ließ es geschehen, daß die Zellen 13 bis 18 in die Begasung einbezogen wurden und daß die Familie B. in der Wohnung blieb. Die Wohnung ist während der Aktion nicht auf Gas kontrolliert worden. "Nach der Beendigung der Einwirkungszeit" des Gases sind die Silozellen nicht belüftet worden (UA S. 21, 22).
In der Familie B. traten in der Nacht zum 8. Mai 1985 erste Krankheitssymptome auf, die sich am 8. Mai verstärkten, jedoch zunächst nicht richtig gedeutet wurden. Am Abend des 8. Mai nahm der Zeuge R., als er die Familie besuchte, Gasgeruch wahr. Auf seine Veranlassung kam der Beschwerdeführer in die Wohnung; er bot der Familie eine Umquartierung an, die diese ablehnte. Am 9. Mai war eines der Kinder tot; die Mutter starb in der folgenden Nacht, das andere Kind am 10. Mai, während der Nebenkläger, der an Beschwerden gelitten hat, gerettet wurde. Todes- und Krankheitsursache war Phosphorwasserstoff, der durch die Begasungsaktion freigesetzt worden war. In den Silozellen 13 und 17 befanden sich Löcher im Beton; die Trennmauer des Anbaus war undicht und enthielt überdies im Dachbereich zwei Öffnungen (UA S. 8 f.).
Das Unglück wäre nach Ansicht des Tatrichters vermieden worden, wenn die Silozellen 13 bis 18 von der Begasung ausgenommen worden wären (UA S. 21). Ferner besagen die Urteilsgründe: Wären während der Gasentwicklung Kontrollen vorgenommen worden, um Gasgeruch aufzuspüren, so "hätte man Gasgeruch gemerkt und die Wohnung B. sofort geräumt" (UA S. 21), womit der Tod vermieden worden wäre (UA S. 26 f.). Doch hätte die Familie nicht mehr gerettet werden können, wenn sie erst am 8. Mai 1985 aus der Wohnung entfernt Morden wäre (UA S. 26). Sie wäre nach den Urteilsfeststellungen keiner (erneuten) Gefahr ausgesetzt worden, wenn sie im Fall rechtzeitiger Räumung nach ausreichender Belüftung (sechs Stunden Durchlüftung der Silozellen mit anschließender Offenhaltung; hierauf einstündige Lüftung der Wohnung, vgl. UA S. 22, 32, 34) in die Wohnung zurückgekehrt wäre (UA S. 22, 34).
II.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) machte es nicht notwendig, den Nebenkläger B. als Zeugen zu der Frage zu hören, ob er vor dem Besuch des Zeugen R. Gas gerochen habe. Wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang zeigen, war der Tatrichter - im Einklang mit dem Revisionsvorbringen - davon überzeugt, daß B. bis zum Besuch des Zeugen R. kein Gas gerochen und sich deshalb nicht bei der WLV gemeldet hat. Dies ergibt sich auch aus dem Akteninhalt, der dem Revisionsgericht aufgrund der Aufklärungsrüge zugänglich ist: Der Nebenkläger B. hat bei der Polizei ausgesagt, er habe während der Begasungsaktion keinen Gasgeruch wahrgenommen (Bd. IV Bl. 121 R d.A.); etwas anderes folgt auch nicht aus den Gründen des vom Senat aufgehobenen Urteils des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juni 1987, obwohl die Strafkammer damals den Nebenkläger in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hatte (Bd. XIX Bl. 6 d.A.).
2.
Dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen aus den Gebieten der Physik und Chemie brauchte der Tatrichter nicht nachzugehen. Die Beweisbehauptung lautet, daß "auch eine ständige Lüftung der Silozellen nach dem 8.5.1985 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhingern konnte, daß in der Wohnung eine todbringende Konzentration des Phosphorwasserstoffgases entstand, zumindest aber keine zuverlässigen Aussagen über die Höhe der in der Wohnung aufgetretenden Gaskonzentration nach dem 8.5.1985 gewacht werden können" (Bd. XX Bl. 154 R, 157 d.A.). Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen (UA S. 34) die Auffassung zugrunde gelegt, daß dieses Beweisthema, soweit es für die Entscheidung erheblich ist, schon Gegenstand der Vernehmung der Sachverständigen Dr. W., Dr. K. und Dr. B. gewesen und das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch die Vernehmung dieser Sachverständigen bereits erwiesen sei; die Auffassung des Tatrichters, daß ihre Sachkunde nicht zweifelhaft sei, daß ihre Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen und widerspruchsfrei seien und daß der neu benannte Sachverständige über keine überlegenen Forschungsmittel verfüge (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht mußte die außerordentlich hohe Gefährlichkeit des angewandten Gifts sein. Die Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936 (fortan: Verordnung von 1936) hat ihr, ebenso wie das Rundschreiben 1965, im Hinblick auf typische Gefährdungen Rechnung getragen.
Die Verordnung von 1936 ist nach der hier abgeurteilten Tat durch § 47 Abs. 6 Nr. 14 d der VO vom 26.8.1986 (BGBl. I S. 1470) aufgehoben worden. An ihre Stelle ist die aufgrund von § 19 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718) ergangene Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), insbesondere deren Anhang III, getreten. Ferner sind gemäß § 44 Abs. 2 dieser Verordnung die Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung, insbesondere das Regelwerk TRGS 512über Begasungen, veröffentlicht worden (BArbBl. 1/1987 S. 57). Da die GefahrstoffVO und die TRGS 512 nach der abgeurteilten Tat erlassen worden sind, kann sich die Beurteilung nicht unmittelbar nach ihnen richten. Sie weisen aber, indem sie die Sicherheitsanforderungen weiterentwickeln und verschärfen, auf die besondere Gefährlichkeit des Phosphorwasserstoffs hin.
Dieser hohen Gefährlichkeit trug der Inhalt der zur Tatzeit bei der WLV vorhandenen "gelben Fibel" (UA S. 12) Rechnung. Danach müssen "sämtliche Räume, die über, unter und neben dem Begasungsraum gelegen sind - auch diejenigen, die z.B. durch Brandmauern, Massivdecken usw. getrennt sind -" vor Beginn der Begasung von Menschen geräumt werden (UA S. 10); "längeres Verbleiben, z.B. Schlafen" in angrenzenden Räumen während der Begasungszeit ist "verboten" (UA S. 11). Hierauf hatte die Lieferfirma bei der Übersendung der K. besonders hingewiesen (UA S. 14). Der Hinweis auf die Gefährlichkeit eines längeren Verbleibens, zumal des Schlafens, in gefährdeten Räumen (vgl. jetzt auch § 25 Abs. 8 der GefahrstoffVO) hängt mit der Depotwirkung zusammen, die bei längerer Einwirkung des Giftes auf Menschen, zumal auf Schlafende, zu erwarten ist (UA S. 7).
Diese gesteigerte Gefahr war gegeben, solange sich die Familie B. in ihrer Wohnung aufhielt. Daß Menschen im Anbau eines Silogebäudes dauernd wohnen, ist ein außergewöhnlicher Sachverhalt. Die für den Schutz vor Gaseinwirkungen getroffenen Regelungen bezwecken in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit vorübergehend in den Gefahrenbereich gelangen (vgl. jetzt insbesondere § 7 der GefahrstoffVO). Da die Familie B. sich nicht nur vorübergehend in der Gefahrenzone aufhielt, sondern dort wohnte und deshalb im Falle der Einwirkung des Gases auch seiner Depotwirkung ausgesetzt war, galten für ihren Schutz vor den Folgen der Begasung besonders hohe Anforderungen. Die Sätze 4 und 5 § 3 Abs. 1 Nr. 4 der VO von 1936 waren entgegen der Annahme des Tatrichters nicht einschlägig. Sie beziehen sich auf einen anderen Sonderfall, nämlich auf die Durchgasung "einzelner Wohnungen und Räume in bewohnten Gebäuden"; in solchen Fällen erlaubt es die Verordnung, Räume, die nur mittelbar mit den durchgasten Räumen in Verbindung stehen, zunächst nicht zu räumen und die Ergebnisse einer mindestens fünfstündigen Beobachtung abzuwarten. Ob die Wohnung der Familie B., wie der Tatrichter meint, nur mittelbar mit den durchgasten Silozellen "in Verbindung" stand oder nicht vielmehr im Sinne des 4. Satzes der genannten Vorschrift "unmittelbar" an diese Räume "angrenzte" und deshalb von vornherein, der gegebenen Möglichkeit entsprechend, geräumt werden mußte, kann dahinstehen. Denn die gesamte Regelung der Sätze 4 und 5 paßt nicht auf die zur Tatzeit vorgenommene Begasung, die nicht in einzelnen Wohnungen oder bewohnter Gebäude stattfand, sondern in einer Vielzahl von 18 m hohen Silos. Schon im Hinblick auf das Volumen des entstehenden Gases - für die Einwurfaktion hatte die WLV 9.040 Kleinbeutel empfangen (UA S. 13) - ist eine Begasung, wie sie zur Tatzeit stattgefunden hat, nicht mit der Begasung einzelner Wohnungen oder Räume in bewohnten Gebäuden zu vergleichen.
Angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Phosphorwasserstoffes und des Umstandes, daß die Familie B. im Gefahrenbereich wohnte, war es schon pflichtwidrig, daß der Angeklagte die Begasung der Silozellen einleiten ließ, solange die Familie ihre Wohnung nicht geräumt hatte. Mit Rücksicht darauf, daß die Silozellen von dem Anbau nur durch durchlässiges (UA S. 8) Mauerwerk getrennt waren, mußte die im Anbau befindliche Wohnung so behandelt werden wie ein Teil des der Gaseinwirkung ausgesetzten Gebäudes. Demnach war der im ersten Satz des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung von 1936 bezeichnende Maßstab anzulegen: Die Durchgasung durfte erst beginnen, nachdem die Wohnung von Menschen geräumt worden war. Dieser Maßstab ist nicht deswegen unanwendbar, weil er sich nicht eindeutig aus der Verordnung von 1936 ergab. Der Maßstab der Sorgfaltspflicht ist nicht nur aus speziellen Rechtsnormen oder sonstigen Regelwerken herzuleiten. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei außergewöhnlichen Gefährdungssachverhalten, können an die zur Vermeidung von Leibes- und Lebensgefahr zu erfüllende Sorgfaltspflicht höhere Anforderungen gestellt werden, als es sonst in Vorschriften und Regeln vorgesehen ist (RGSt 77, 28, 31; RG JW 1937, 2391; BGH VRS 37, 355). Auch wenn Verhaltensregeln - Rechtsnormen, technische Regeln und dergleichen - überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in genügender Klarheit vorhanden sind, können außergewöhnliche Umstände, die das Risiko erkennbar erhöhen, Sorgfaltspflichten begründen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen; die Anforderungen können dann strenger sein, als es sich aus den auf den Durchschnittsfall abgestellten Regeln ergibt (BGHSt 20, 315, 326; BGH Urteile vom 20. April 1977 - 2 StR 85/77 - und vom 3. Mai 1977 - 1 StR 857/76, S. 14 -).
Die Pflicht, vor Beginn der Gasentwicklung für die Räumung der Wohnung zu sorgen, traf den Beschwerdeführer, obwohl der Mitangeklagte M. als Begasungsleiter im Sinne des Rundschreibens 1965 bestellt worden war. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang sich der Geschäftsführer eines Unternehmens im Regelfall darauf verlassen darf, daß der behördlich geprüfte (Abschnitt I Nr. 9 des Rundschreibens 1965) Begasungsleiter die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der WLV auch Pflichten der Vermieterin wahrnahm. Er durfte sich jedenfalls aus zwei Gründen nicht darauf verlassen, daß der Begasungsleiter M. alle zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen ergreifen werde: Der Angeklagte hatte bei früherer Gelegenheit in M. Gegenwart (UA S. 10) eine Räumung der Wohnung aus Kostengründen abgelehnt (UA S. 9) und mußte deshalb damit rechnen, daß diese - das Risiko erhöhende - Äußerung fortwirkte, zumal da er als Geschäftsführer einen höheren Rang innerhalb der WLV bekleidete als M. (vgl. UA S. 5). Ferner hatte der Angeklagte während der Einwurfaktion, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Räumung der Wohnung das Risiko ausgeschaltet hätte (UA S. 27), durch ein Gespräch mit M. erfahren, daß dieser wegen seiner Meinungsverschiedenheiten mit dem Produktionsleiter (UA S. 5) F. "in Schwierigkeiten" gekommen war (UA S. 20); der Begasungsleiter bot jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht mehr die Gewähr, daß er die ordnungsgemäße Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durchsetzen konnte.
2.
Daß der Beschwerdeführer seine Pflichten erkennen konnte, ergibt sich aus der Gesamtheit der Feststellungen, aus dem Vorhandensein der "gelben Fibel" bei den Akten der WLV und insbesondere aus den Gesprächen mit den Begasungsleitern Z. und M..
3.
Die Feststellungen belegen auch, daß der Tod der Familienangehörigen und die Körperverletzung des Nebenklägers ausgeblieben wären, wenn der Angeklagte seine Pflichten erfüllt hätte.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Tatrichter keine Gründe für seine Annahme gegeben hat, das Eindringen des Gases in die Wohnung wäre bemerkt worden, wenn die Wohnung während der ersten fünf Stunden nach Beginn der Gasentwicklung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 der VO von 1936 beobachtet worden wäre. Indessen kommt es hierauf nicht an, weil sich, wie dargelegt, der Maßstab der Sorgfaltspflicht nicht an der genannten Vorschrift, sondern an der strengeren Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 der VO von 1936 zu orientieren hatte, die Wohnung mithin schon vor Beginn der Gasentwicklung geräumt werden mußte.
Die Revisionsangriffe sind unbegründet, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, die Familie B. wäre auch dann vergiftet worden, wenn im Hinblick auf die Belüftung den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 der VO von 1936 und der im Rundschreiben 1965 unter I. 7. Satz 1 bezeichneten Regel entsprochen worden wäre. Auf die genannte Bestimmung der VO von 1936 war schon deswegen nicht abzustellen, weil keine einzelnen Wohnungen oder Räume in bewohnten Gebäuden, sondern Silozellen begast worden sind. Ob die in dem Rundschreiben aufgestellte Regel, daß nach "Beendigung der Einwirkungszeit" die durchgasten Räume - also die Silozellen - mindestens sechs Stunden lang gründlich zu lüften seien, den Besonderheiten des vorliegenden Falles (Wohnung im Anbau eines Silogebäudes) und der dadurch begründeten hohen Gefährlichkeit ausreichend Rechnung trägt, kann dahinstehen. Der Tatrichter durfte jedenfalls ohne Rechtsverstoß annehmen, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem Gas in die Wohnung eindrang, die Begasungsaktion und damit auch die "Einwirkungszeit" im Sinne des Rundschreibens noch nicht beendet war (UA S. 22). Auf dem Warnschild, das an der Außentür des Silos angebracht worden war, ist als "Zeitraum der Maßnahme" die Zeit vom 23. April bis zum 8. Mai 1985 angegeben worden; die Verfasser dieser Warnung sind also selbst davon ausgegangen, daß die Begasungsaktion nicht vor dem 8. Mai abgeschlossen sein würde. Die Belüftung der Wohnung, die der Rückkehr der Familie B. vorausgehen mußte, hätte erst stattfinden dürfen, nachdem die Begasungsaktion mit der Belüftung der Silozellen ihren Abschluß gefunden hatte. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, die Silozellen vielmehr nicht entlüftet worden sind (UA S. 27), kommt es nicht auf das Vorbringen der Revision an, man hätte mit dem Geruchssinn bis zum 8. Mai 1985 in der Wohnung kein Gas wahrnehmen können.
Im übrigen reichte eine Beobachtung durch Riechproben trotz der niedrigen Wahrnehmbarkeitsgrenze von 0,02 ppm (UA S. 6) nicht aus. Wie der weitere Gang der Ereignisse gezeigt hat (UA S. 27, 28), standen schon zur Tatzeit Geräte für eine genauere Messung zur Verfügung (vgl. jetzt auch den Hinweis auf die üblichen Meßverfahren, z.B. mit Prüfröhrchen, in den TRGS 512, Abschnitt 7.6). Der Hinweis der Revision auf einen Erfahrungssatz, daß Phosphorwasserstoff beim Hindurchtreten durch Mauern seinen Geruch verliere, spricht gerade für die Unzulänglichkeit einer bloßen Prüfung mit dem Geruchssinn.
Demgemäß ist es ausgeschlossen, daß die Verletzung des Nebenklägers und der Tod seiner Angehörigen auch dann eingetreten wären, wenn die Wohnung vor der Durchgasung der Silozellen geräumt und die Rückkehr der Familie B. in die Wohnung erst zugelassen worden wäre, nachdem die Durchgasungsaktion insgesamt beendet war und anschließend die Voraussetzungen für einen gefahrlosen Daueraufenthalt der Bewohner mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt worden waren (vgl. das in derselben Sache ergangene Urteil des Senats vom 26. Januar 1988 - 5 StR 659/87 -, abgedruckt in EzSt StGB § 222 Nr. 7). Auch in der Zeit nach dem 8. Mai 1985 hätte die Wohnung nur unter besonders strengen Voraussetzungen zum dauernden Aufenthalt freigegeben werden dürfen; dabei war den speziellen Gefahren, die mit dem Wohnen und Schlafen in der Nähe begaster Silos verbunden sind, besonders Rechnung zu tragen. Der Freigabe hatten deswegen wiederholte Messungen mit zuverlässigen Mitteln voranzugehen, wie es denn nach dem Unglück auch im Hinblick auf die Freigabe vom 29. Mai 1985 geschehen ist. Sollte der Tatrichter der Ansicht gewesen sein, daß - ohne solche Messungen - die sechsstündige Lüftung der Silozellen mit anschließender Offenhaltung und einstündiger Lüftung der Wohnung als Voraussetzungen für die Freigabe genügt hätten (UA S. 22, anders wohl UA S. 27), so könnte der Senat dem nicht folgen; der Angeklagte wäre jedoch durch eine solche Auffassung der Strafkammer nicht beschwert.
Aus den Vorgängen am 9. und 11. Mai 1985 (UA S. 27, 28) lassen sich keine abweichenden Folgerungen im Hinblick auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt herleiten: Nachdem im Kinderzimmer der B. schen Wohnung am 9. Mai um 16.30 Uhr eine Gaskonzentration von 2,0 ppm gemessen und sodann durch Öffnen der Türen im Anbau und der Außentüren des Silogebäudes gelüftet worden war, ergab sich um 17.35 Uhr im Kinderzimmer ein Wert von weniger als 0,1 ppm, während zwei Tage später nach längerer Schließung von Fenstern und Türen wieder ein Meßwert von 2,5 ppm im Kinderzimmer ermittelt wurde. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten hätte es nicht geschehen können, daß die Rückkehr der Familie ohne wiederholte Messungen bei geschlossenen Fenstern und Türen zugelassen worden wäre.
4.
Der Strafausspruch hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Häger